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Rechtsprechung
   LG Berlin, 08.07.2019 - 65 S 231/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,34310
LG Berlin, 08.07.2019 - 65 S 231/18 (https://dejure.org/2019,34310)
LG Berlin, Entscheidung vom 08.07.2019 - 65 S 231/18 (https://dejure.org/2019,34310)
LG Berlin, Entscheidung vom 08. Juli 2019 - 65 S 231/18 (https://dejure.org/2019,34310)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 535 Abs 1 S 3 BGB, § 556 Abs 1 S 2 BGB, § 1 Abs 1 S 1 BetrKV, § 2 Nr 17 BetrKV, § 91a ZPO
    Umlagefähigkeit sonstiger Betriebskosten: Mietvertraglich geregelte Kosten für Pförtner- bzw. Sicherheitsdienst

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 556; BetrKV § 2 Nr. 17; ZPO § 91a
    Drogenhandel und Clan-Kriminalität in großstädtischem Brennpunktgebiet keine ausreichende Begründung für die Umlagefähigkeit von Kosten des Wach- und Schließdienstes und von Concierge-/Pförtnerdienst

  • mietrechtsiegen.de

    Umlagefähigkeit sonstiger Betriebskosten- Kosten für Pförtner- bzw. Sicherheitsdienst

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auferlegen der Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz einschließlich der Kosten des Vergleichs i.R.d. Umlage der Kosten für einen Wachdienst und Schließdienst

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kann ein Wach- und Schließdienst in den Betriebskosten umgelegt werden?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Wachdienst und rund-um-die-Uhr Concierge in den Nebenkosten abrechnen?

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Wachdienst gegen Gefahren der Großstadt? - Kosten für einen Sicherheitsdienst dürfen Vermieter nur auf die Mieter umlegen, wenn er wirklich notwendig ist

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Umlagefähigkeit von Kosten eines 24-Stunden-Concierge- und Wachdienstes bei Vorliegen einer konkreten praktischen Notwendigkeit - Konkrete Notwendigkeit muss von Vermieter dargelegt werden

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Sind Kosten eines Wach- und Schließdienstes umlegbar? (IMR 2020, 50)

Verfahrensgang

  • AG Berlin-Neukölln - 10 C 71/18
  • LG Berlin, 08.07.2019 - 65 S 231/18
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (9)

  • BGH, 05.04.2005 - VIII ZR 78/04

    Umlagefähigkeit eines Concierge-/Pförtnerdienstes als Betriebskosten

    Auszug aus LG Berlin, 08.07.2019 - 65 S 231/18
    Sie sind - anders als Hauswartkosten - jedoch nur umlagefähig, wenn eine konkrete praktische Notwendigkeit für einen solchen Dienst besteht, denn sie sind - im Unterschied zum Hauswart - in der BetrKV nicht ausdrücklich genannt (vgl. BGH, Beschl. v. 05.04.2005 - VIII ZR 78/04, WuM 2005, 336, nach juris Rn. 2, mwN).

    Rn. 15 Für die Beurteilung relevante Gesichtspunkte können die Größe der Wohnanlage sein, die Anforderungen an die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung sowie ein Bedürfnis der Mieter nach gesteigerter Sicherheit; es ist konkret, nicht lediglich allgemein und abstrakt zum Sicherheitsbedürfnis insbesondere älterer Mieter und zur allgemeinen Sicherheitslage in der örtlichen Umgebung vorzutragen (vgl. BGH, Beschl. v. 05.04.2005, aaO, nach juris Rn. 3).

  • BGH, 07.04.2004 - VIII ZR 167/03

    Umlagefähigkeit der Kosten einer Dachrinnenreinigung und sonstiger Betriebskosten

    Auszug aus LG Berlin, 08.07.2019 - 65 S 231/18
    Die Vereinbarung der Umlage von Concierge-/Pförtnerkosten setzt demnach eine ausdrückliche Benennung im Mietvertrag voraus; die Bezeichnung als "sonstige Betriebskosten" reicht für eine wirksame Kostenumlage nicht aus (vgl. BGH, Urt. v. 07.04.2004 - VIII ZR 167/03, WuM 2004, 290, nach juris Rn. 14; Wall, jurisPR-MietR 13/2005 Anm. 2).
  • BGH, 08.12.2006 - V ZR 249/05

    Käufer darf bei einem arglistig verschwiegenen Mangel den Kaufpreises sofort …

    Auszug aus LG Berlin, 08.07.2019 - 65 S 231/18
    Rn. 2 1. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit im Rahmen des Vergleiches in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und die Entscheidung über die Kosten dem Gericht übertragen haben, ist über diese gemäß § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 08.12.2006 - V ZR 249/05, NJW 2007, 835, nach juris 1, mwN).
  • BGH, 19.12.2018 - VIII ZR 254/17

    Formularmäßiger Wohnraummietvertrag: Wirksamkeit der Vereinbarung über eine …

    Auszug aus LG Berlin, 08.07.2019 - 65 S 231/18
    Die Miete ist dem gesetzgeberischen Ansatz nach als Inklusivmiete ausgestaltet worden; die aus der Gebrauchsgewährung herrührenden Kosten sind grundsätzlich mit der Miete abgegolten (…vgl. BT-Drs. 14/4553, S. 50; vgl. auch BGH, Urt. v. 19.12.2018 - VIII ZR 254/17, WuM 2019, 92, nach juris Rn. 11).
  • BGH, 08.06.2005 - XII ZR 177/03

    Rechte des Pflegeheims bei Einstellung der künstlichen Ernährung aufgrund einer …

    Auszug aus LG Berlin, 08.07.2019 - 65 S 231/18
    Rechtsfragen sind nach summarischer Prüfung zu entscheiden; sind sie nicht hinreichend geklärt, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben (…vgl. BGH, Beschl. v. 28.10.2008 - VIII ZB 28/08, NJW-RR 2009, 422, nach juris Rn. 5; Beschl. v. 08.06.2005 - XII ZR 177/03, in NJW 2005, 2385, nach juris).
  • BGH, 28.10.2008 - VIII ZB 28/08

    Kostenentscheidung nach Erledigung eines Verfahrens auf Bewilligung einer …

    Auszug aus LG Berlin, 08.07.2019 - 65 S 231/18
    Rechtsfragen sind nach summarischer Prüfung zu entscheiden; sind sie nicht hinreichend geklärt, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben (vgl. BGH, Beschl. v. 28.10.2008 - VIII ZB 28/08, NJW-RR 2009, 422, nach juris Rn. 5; Beschl. v. 08.06.2005 - XII ZR 177/03, in NJW 2005, 2385, nach juris).
  • BGH, 07.02.1995 - 1 StR 681/94

    Geldfälschung - Verwechslungsgefahr - Beidseitiger Werbeaufdruck

    Auszug aus LG Berlin, 08.07.2019 - 65 S 231/18
    Rn. 3 Entscheidungsgrundlage für die Kostentragung ist die vor Eintritt des erledigenden Ereignisses geltende Rechtslage, daneben - gegebenenfalls - die Umstände und Motive, die zur Abgabe der Erledigungserklärung geführt haben (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 30.01.1995 - 8 W 4/95, in NJW 1995, 1844, nach juris, Rn. 10) sowie die Rechtsgedanken der Kostentragungsregeln der ZPO (…Althammer in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 91a Rn. 24f., m. w. N., nach juris).
  • BGH, 08.03.2011 - VIII ZB 65/10

    Rechtsbeschwerdezulassung durch den Einzelrichter des Landgerichts im …

    Auszug aus LG Berlin, 08.07.2019 - 65 S 231/18
    Gegen eine Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO kann die Rechtsbeschwerde aus materiellrechtlichen Gründen schon nicht zugelassen werden, da es nicht Zweck des Kostenverfahrens ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden (vgl. BGH, Beschl. v. 08.03.2011 - VIII ZB 65/10, WuM 2011, 242, nach juris Rn. 7), soweit diese nicht vor dem Hintergrund der BGH-Rechtsprechung ohnehin als geklärt anzusehen sind.
  • OLG Brandenburg, 30.01.1995 - 8 W 4/95

    Pflicht des Staates, sein Verlangen in einer solchen Weise darzulegen, daß der …

    Auszug aus LG Berlin, 08.07.2019 - 65 S 231/18
    Rn. 3 Entscheidungsgrundlage für die Kostentragung ist die vor Eintritt des erledigenden Ereignisses geltende Rechtslage, daneben - gegebenenfalls - die Umstände und Motive, die zur Abgabe der Erledigungserklärung geführt haben (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 30.01.1995 - 8 W 4/95, in NJW 1995, 1844, nach juris, Rn. 10) sowie die Rechtsgedanken der Kostentragungsregeln der ZPO (…Althammer in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 91a Rn. 24f., m. w. N., nach juris).
  • AG Leipzig, 19.07.2023 - 134 C 3259/22

    Betriebskostenumlagefähigkeit der Kosten eines Sicherheitsdienstes

    Für die Beurteilung relevante Gesichtspunkte können die Größe der Wohnanlage sein, die Anforderungen an die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung sowie ein Bedürfnis der Mieter nach gesteigerter Sicherheit; ein lediglich allgemeines und abstraktes Sicherheitsbedürfnis insbesondere älterer Mieter und eine allgemeine Gefahrenlage in der örtlichen Umgebung reichen allerdings nicht aus (LG Berlin, Beschluss v. 8.7.2019, 65 S 231/18, GE 2020 S. 55).
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