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Rechtsprechung
   LG Karlsruhe, 16.09.2020 - 8 O 38/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,74649
LG Karlsruhe, 16.09.2020 - 8 O 38/20 (https://dejure.org/2020,74649)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.09.2020 - 8 O 38/20 (https://dejure.org/2020,74649)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 16. September 2020 - 8 O 38/20 (https://dejure.org/2020,74649)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 812 Abs 1 S 1 BGB, § 818 BGB
    Ansprüche der Zessionarin aufgrund des Forderungs- und Abtretungsvertrages aus der Rückabwicklung des Rentenversicherungsvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (8)

  • OLG Karlsruhe, 27.09.2019 - 12 U 78/18

    Treuwidrigkeit von Widerspruch gegen Lebensversicherungsvertrag und …

    Auszug aus LG Karlsruhe, 16.09.2020 - 8 O 38/20
    Hiervon sind die kalkulierten Risikoprämien und die Auszahlungen in Abzug zu bringen, hinzuzurechnen sind die gezogenen Nutzungen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.09.2019 - 12 U 78/18 , NJW-RR 2019, 1439 , Rz. 40 ff.).

    Die Berechnungen der Klägerin (Anlage KGR 22a) enthalten eine Schätzung offenbar auch auf Grundlage von Nutzungen aus Abschlusskosten (Kostenanteile insgesamt von der Klägerin als "Deckungskapital" bezeichnet), die jedoch nicht zur Nutzungsziehung zur Verfügung standen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.9.2019 - 12 U 78/18 , NJW-RR 2019, 1439 (1441) , Rz. 49 ).

    Weiter ist die Nettoverzinsung der Beklagten zur Berechnung heranzuziehen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.9.2019 - 12 U 78/18 , NJW-RR 2019, 1439 (1442) , Rz. 54 ), nicht die Eigenkapitalrendite (BGH…, Urteil vom 29.4.2020 - IV ZR 5/19, NJW 2020, 2030 (2031), Rz. 15 ff.), da diese lediglich als Bilanzkennzahl den Gesamtertrag in Bezug zum eingesetzten Eigenkapital angibt, nicht den aus letzterem erzielten Ertrag.

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und …

    Auszug aus LG Karlsruhe, 16.09.2020 - 8 O 38/20
    Da selbst für den Fall einer Kündigung, also der aktiven Beendigung des Vertrags durch den Versicherungsnehmer für sich genommen kein gravierender, dem Rücktritt oder Widerspruch entgegenstehender Umstand anzunehmen ist (BGH, Urteil vom 7.5. 2014 - IV ZR 76/11, r + s 2014, 340 (344), Rz. 36), gilt dies erst Recht für den beiderseits vereinbarten Ablauf des Vertrags.

    Die im Jahr 2014 erklärte Kündigung schadet nicht (so für den Fall eines Widerspruchs: BGH, Urteil vom 7.5. 2014 - IV ZR 76/11, r + s 2014, 340 (344), Rz. 36).

    Die im Jahr 2014 erklärte Kündigung schadet nicht (so für den Fall eines Widerspruchs: BGH, Urteil vom 7.5. 2014 - IV ZR 76/11, r + s 2014, 340 (344), Rz. 36).

  • BGH, 01.06.2016 - IV ZR 343/15

    Fondsgebundene Lebensversicherung nach dem sog. Policenmodell: Widerspruchsrecht …

    Auszug aus LG Karlsruhe, 16.09.2020 - 8 O 38/20
    Im Fall nicht ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung kann der Versicherer grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat (vgl. BGH VersR 2016, 973 mwN.).

    Eine pauschale Übertragung des Rechtsgedankens des § 124 Abs. 3 BGB kommt nicht in Betracht (Billigung der Annahme einer fehlenden Verwirkung bei einer Zeitspanne von 16 Jahren zwischen Vertragsschluss und Widerspruch: BGH, Urteil vom 01.06.2016 - IV ZR 343/15, BeckRS 2016, 10970, Rz. 2, 3, 9, 21).

  • BGH, 11.12.2013 - IV ZR 46/13

    Verkauf einer Lebensversicherung: Abgrenzung zwischen einer erlaubnisbedürftigen …

    Auszug aus LG Karlsruhe, 16.09.2020 - 8 O 38/20
    Hierbei ist nicht allein auf den Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten ihr zugrundeliegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die eine Umgehung des Gesetzes durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Einziehung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze vermeidet (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 46/13 -, NJW 2014, 847 (848), Rz. 18).

    Entscheidend ist insoweit, ob die Forderung einerseits endgültig auf den Erwerber übertragen wird und dieser andererseits insbesondere das Bonitätsrisiko, also das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung, übernimmt (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2013, aaO, Rz. 18; BGH…, Urteil vom 30. Oktober 2012 aaO, Rz. 14 mwNw).

  • BGH, 30.10.2012 - XI ZR 324/11

    Rechtsdienstleistung: Forderungsabtretung zum Zweck der Einziehung auf fremde …

    Auszug aus LG Karlsruhe, 16.09.2020 - 8 O 38/20
    Der Bundesgerichtshof hat entsprechend zur Abgrenzung der Frage, ob ein endgültiger Forderungserwerb stattfindet, maßgebend darauf abgestellt, ob das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung dem Abtretenden zukommen soll (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11 -, NJW 2013, 59 (59 f.), Rz. 13).

    Entscheidend ist insoweit, ob die Forderung einerseits endgültig auf den Erwerber übertragen wird und dieser andererseits insbesondere das Bonitätsrisiko, also das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung, übernimmt (BGH…, Urteil vom 11. Dezember 2013, aaO, Rz. 18; BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 aaO, Rz. 14 mwNw).

  • OLG Karlsruhe, 29.09.2016 - 12 U 101/16

    Rücktritt von Altverträgen über eine private Rentenversicherung: Verjährung von …

    Auszug aus LG Karlsruhe, 16.09.2020 - 8 O 38/20
    Das ist nicht der Fall, wenn das ihm zustehende Recht nicht eindeutig belehrt wird, indem ihm mitgeteilt wird, er könne den Rücktritt oder den Widerspruch erklären (OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.09.2016 - 12 U 101/16 , BeckRS 2016, 17326, Rz. 21).

    Erforderlich sind vielmehr besonders gravierende Umstände (vgl. BGH, Beschl. v. 27.1. 2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 230; OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.09.2016 - 12 U 101/16 , BeckRS 2016, 17326, Rz. 33).

  • BGH, 29.04.2020 - IV ZR 5/19

    Widerspruch gegen Versicherungsvertrag: Berechnung der herauszugebenden Nutzungen

    Auszug aus LG Karlsruhe, 16.09.2020 - 8 O 38/20
    Weiter ist die Nettoverzinsung der Beklagten zur Berechnung heranzuziehen (OLG Karlsruhe…, Urteil vom 27.9.2019 - 12 U 78/18 , NJW-RR 2019, 1439 (1442) , Rz. 54 ), nicht die Eigenkapitalrendite (BGH, Urteil vom 29.4.2020 - IV ZR 5/19, NJW 2020, 2030 (2031), Rz. 15 ff.), da diese lediglich als Bilanzkennzahl den Gesamtertrag in Bezug zum eingesetzten Eigenkapital angibt, nicht den aus letzterem erzielten Ertrag.
  • BGH, 27.01.2016 - IV ZR 130/15

    Altvertrag über eine Lebensversicherung im sog. Policenmodell: Anforderungen an …

    Auszug aus LG Karlsruhe, 16.09.2020 - 8 O 38/20
    Erforderlich sind vielmehr besonders gravierende Umstände (vgl. BGH, Beschl. v. 27.1. 2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 230; OLG Karlsruhe…, Urteil vom 29.09.2016 - 12 U 101/16 , BeckRS 2016, 17326, Rz. 33).
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