Rechtsprechung
| OLG Rostock, 16.02.2007 - 8 U 54/06 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
GmbH-Geschäftsführer: Haftung gegenüber Dritten wegen Verletzung von Verkehrspflichten; Begründung einer Garantenstellung gegenüber geschädigten Dritten
- Judicialis
BGB § 31
- IWW
- Deutsches Notarinstitut
BGB § 31; BGB § 823; GmbHG § 35
Ausnahmsweise deliktische Haftung des GmbH-Geschäftsführers gegenüber Dritten aufgrund Garantenstellung - RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
GmbH Geschäftsführer - Haftung gegenüber Dritten
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 31
Zur Haftung des GmbH-Geschäftsführer gegenüber Dritten - Zur Garantenstellung des GmbH-Geschäftsführer gegenüber Dritten - Zur Haftung des GmbH-Geschäftsführer im Außenverhältnis gegenüber Dritten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
GmbH-Geschäftsführer haftet nicht persönlich für Arbeitsunfall
- gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
Außenhaftung, Geschäftsführer, Innenhaftung
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Bauarbeiter fällt vom Dach - GmbH-Geschäftsführer haftet nicht persönlich für Arbeitsunfälle
- ebnerstolz.de (Kurzinformation)
GmbH-Geschäftsführer haften nur ausnahmsweise für den Arbeitsunfall eines Arbeitnehmers
- rechtsanwalt.com (Kurzinformation)
GmbH-Geschäftsführer haftet nicht persönlich für Arbeitsunfall
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Überwachungspflicht eines primär Verkehrssicherungspflichtigen bei Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf einen Dritten; Umfang der Haftung von Unternehmern gegenüber den für ihr Unternehmen tätigen Versicherten; Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit ...
Verfahrensgang
- LG Neubrandenburg, 07.10.2005 - 3 O 317/04
- OLG Rostock, 16.02.2007 - 8 U 54/06
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BGH, 05.12.1989 - VI ZR 335/88
Garantenpflichten des Geschäftsführers einer GmbH; Deliktische Eigenhaftung des …
Auszug aus OLG Rostock, 16.02.2007 - 8 U 54/06
Dies gilt im Bereich der Haftung aus unerlaubter Handlung zum einen dann, wenn er in eigener Person alle Merkmale des Deliktstatbestandes verwirklicht (…vgl. Lutter/Hommelhoff-Kleindiek, a. a. O., Rz. 61; /MertensMertens, Anm. zu BGH-Urt. v. 05.12.1989, VI ZR 335/88, JZ 1990, S. 488, 488).Nach der Rechtsprechung kann in besonderen Ausnahmefällen eine aus der Organstellung resultierende Pflicht des Geschäftsführers diesen zugleich im Sinne einer Garantenstellung persönlich gegenüber Dritten treffen (grundlegend BGH, Urt. v. 05.12.1989, JZ 1990, S. 486 ff.).
- BGH, 13.04.1994 - II ZR 16/93
Haftung des GmbH-Gesellschafters bei Vermischung des Gesellschafts- mit dem …
Auszug aus OLG Rostock, 16.02.2007 - 8 U 54/06
Hingegen kann allein die Verletzung einer ihm gegenüber der Gesellschaft obliegenden Geschäftsführungs- u. Organisationspflicht seine deliktische Haftung im Außenverhältnis nicht begründen (Mertens/Mertens, a. a. O., S. 488, vgl. auch BGH, Urt. v. 13.04.1994, BGHZ 125, S. 366, 375 f.).
- OLG Hamm, 04.12.2020 - 7 U 36/19
Verkehrssicherungspflicht; Jahrmarkt; Abdeckung; Schacht; Gummimatte; …
Denn dies ist im Falle des Unterlassens nur dann der Fall, wenn und soweit der Repräsentant eine Handlungspflicht verletzt, die ihn auch im Außenverhältnis persönlich trifft, die sich im Außenverhältnis also nicht nur als Handlungspflicht der Organisation darstellt, vgl. BeckOGK/Offenloch, Stand 15.11.2020, § 31 BGB Rn. 141. Den Beklagten zu 3 hätte demnach persönlich eine Garantenpflicht im Verhältnis zu den Besuchern des Oktoberfestes in Bezug auf die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten zu 4 treffen müssen, vgl. BGH Urteil vom 05.12.1989 - VI ZR 335/88, NRW 1990, 976, 977; OLG Rostock, Urteil vom 16.02.2007 - 8 U 54/06, BeckRS 2007, 4321. - OLG Karlsruhe, 07.11.2012 - 7 U 32/12
Verkehrssicherungspflicht: Räum- und Streupflicht des Gastwirts für den Weg vom …
Dieser Pflichtverletzung kommt jedoch nach Auffassung des Senats hier insbesondere im Hinblick auf die getroffenen organisatorischen Maßnahmen nicht ein derartiges Gewicht zu, dass es ausnahmsweise gerechtfertigt wäre, den Beklagten zu 2 als Organmitglied im Außenverhältnis haften zu lassen (vgl. OLG Rostock, OLGR Rostock 2007, 486 ff., juris Tz. 34).
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