Rechtsprechung
| OLG Stuttgart, 29.11.2004 - 8 W 414/04 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Judicialis
PStG § 47; ; NamÜbK Art. 2 Abs. 1
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
PStG § 47; NamÜbK Art. 2 Abs. 1
Zur Frage der Übernahme des in einem griechischen Reisepass in lateinischen Schriftzeichen ausgewiesenen Familiennamens in einen Personenstandseintrag - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Zulässigkeit einer gerichtlichen Berichtigung eines Personenstandseintrags; Berichtigung eines Reisepasses bei Abweichungen in der Schreibweise eines Namens von einem früheren Reisepass; Verbindlichkeit der lateinischen Schreibweise in einem Pass
Verfahrensgang
- AG Stuttgart - 7 GR 118/04
- AG Stuttgart, 15.04.2004 - F 7 GR 118/04
- LG Stuttgart, 27.10.2004 - 10 T 168/04
- OLG Stuttgart, 29.11.2004 - 8 W 414/04
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (6)
- BGH, 27.10.1993 - XII ZB 91/93
Begriff der anderen Urkunde
Auszug aus OLG Stuttgart, 29.11.2004 - 8 W 414/04
Jedenfalls wenn ein zu berichtigender Eintrag im Geburtenbuch aus einer Zeit stammt, in der die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß seinem Beschluss vom 27.10.1993 (StAZ 1994, 42; NJW-RR 1994, 578) den Standesämtern noch nicht allgemein bekannt war, ist in der Regel von einem unrichtigen Namenseintrag auszugehen, wenn die lateinische Schreibweise eines später ausgestellten Reisepasses vom Eintrag im Geburtenbuch abweicht.Als Voraussetzung einer Berichtigung verlangt § 47 PStG, dass ein abgeschlossener Eintrag unrichtig ist, wobei sich dies auch auf die Schreibweise von Namen beziehen kann (BGH StAZ 1994, 42 = NJW-RR 1994, 578).
Jedenfalls wenn der zu berichtigende Eintrag im Geburtenbuch aus einer Zeit stammt, in der die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß seinem Beschluss vom 27.10.1993 (StAZ 1994, 42; NJW-RR 1994, 578) den Standesämtern noch nicht allgemein bekannt war, ist in der Regel von einem unrichtigen Namenseintrag auszugehen, wenn die lateinische Schreibweise eines später ausgestellten Reisepasses vom Eintrag im Geburtenbuch abweicht.
- BGH, 14.11.1990 - XII ZB 26/89
Bestimmung des Familiennamens eines aus der Ehe eines Ausländers mit einer …
Auszug aus OLG Stuttgart, 29.11.2004 - 8 W 414/04
Führt eine Änderung der Rechtsprechung dazu, dass frühere Einträge im Geburtenbuch unrichtig erfolgt sind, ist dies durch eine Berichtigung gemäß § 47 PStG zu korrigieren, soweit ein Antrag gestellt wird (BGH StAZ 1991, 103 = NJW 1991, 1417;… OLG Frankfurt a.a.O.;… KG a.a.O.;… BGH a.a.O.;… BayObLG a.a.O.;… OLG Hamm a.a.O.;… OLG Köln a.a.O.; Hepting / Gaaz PStG Bd. 2 vor § 46a RN 44 ff). - KG, 04.04.2000 - 1 W 8107/99
Auszug aus OLG Stuttgart, 29.11.2004 - 8 W 414/04
Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 27.10.1993 (…BGH a.a.O.) entspricht es jedoch der inzwischen gesicherten Rechtsprechung, dass der im griechischen Reisepass in lateinischen Schriftzeichen ausgewiesene Familienname ohne Transliteration oder sonstige Veränderung in einen Personenstandseintrag zu übernehmen ist, weil es dem griechischen Staat nicht verwehrt ist, den Namen seiner Staatsangehörigen in der von ihm für richtig gehaltenen Schreibweise in lateinischer Schrift wieder zu geben (…BGH a.a.O.; OLG Hamm StAZ 2002, 124; KG StAZ 2000, 216; OLG Köln OLGR 1999, 85; OLG Frankfurt StAZ 1996, 330; BayObLG StAZ 1995, 170 zu einem pakistanischen Pass).
- OLG Hamm, 06.11.2001 - 15 W 217/01
Antrag auf Berichtigung der Schreibweise des Familiennamens der Eltern und des …
Auszug aus OLG Stuttgart, 29.11.2004 - 8 W 414/04
Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 27.10.1993 (…BGH a.a.O.) entspricht es jedoch der inzwischen gesicherten Rechtsprechung, dass der im griechischen Reisepass in lateinischen Schriftzeichen ausgewiesene Familienname ohne Transliteration oder sonstige Veränderung in einen Personenstandseintrag zu übernehmen ist, weil es dem griechischen Staat nicht verwehrt ist, den Namen seiner Staatsangehörigen in der von ihm für richtig gehaltenen Schreibweise in lateinischer Schrift wieder zu geben (…BGH a.a.O.; OLG Hamm StAZ 2002, 124; KG StAZ 2000, 216; OLG Köln OLGR 1999, 85; OLG Frankfurt StAZ 1996, 330; BayObLG StAZ 1995, 170 zu einem pakistanischen Pass). - OLG Köln, 30.09.1998 - 16 Wx 138/98
Berichtigung abgeschlossener Einträge griechischer Namen im deutschen …
Auszug aus OLG Stuttgart, 29.11.2004 - 8 W 414/04
Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 27.10.1993 (…BGH a.a.O.) entspricht es jedoch der inzwischen gesicherten Rechtsprechung, dass der im griechischen Reisepass in lateinischen Schriftzeichen ausgewiesene Familienname ohne Transliteration oder sonstige Veränderung in einen Personenstandseintrag zu übernehmen ist, weil es dem griechischen Staat nicht verwehrt ist, den Namen seiner Staatsangehörigen in der von ihm für richtig gehaltenen Schreibweise in lateinischer Schrift wieder zu geben (…BGH a.a.O.; OLG Hamm StAZ 2002, 124; KG StAZ 2000, 216; OLG Köln OLGR 1999, 85; OLG Frankfurt StAZ 1996, 330; BayObLG StAZ 1995, 170 zu einem pakistanischen Pass). - OLG Stuttgart, 05.06.1986 - 8 W 123/86
Auszug aus OLG Stuttgart, 29.11.2004 - 8 W 414/04
Nach der zum Zeitpunkt der Eintragung im Geburtenbuch am XX.XX.1979 geltenden Rechtsprechung waren die Namen griechischer Staatsangehöriger in den Personenstandsbüchern buchstabengetreu in lateinischer Schrift wieder zu geben, auch wenn sie im Reisepass in lateinischer Schrift phonetisch umgeschrieben waren (Senat StAZ 1986, 321 = Die Justiz 1986, 416).
- OLG München, 28.05.2009 - 31 Wx 43/09
Personenstandsverfahren: Transliteration eines in einem griechischen …
Ein ausländischer amtlicher Ausweis ist eine solche "andere" Urkunde i.S.v. Art. 2 Abs. 1 NamÜbK (BGH FamRZ 1994, 225; OLG Stuttgart StAZ 2005, 77;… vgl. aber zur Unterscheidung zwischen Schreibweise und Wortlaut eines Namens OLG Hamm StAZ 2005, 262 und Staudinger/Hepting Art. 10 EGBGB Rn. 59).Ein berichtigungsfähiger unrichtiger Namenseintrag liegt jedoch nach inzwischen gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung auch dann vor, wenn die gewählte Transliteration zum Zeitpunkt der Eintragung dem damaligen Erkenntnisstand entsprach, der aktuelle amtliche ausländische Ausweis aber eine andere lateinische Schreibweise des Namens enthält (vgl. OLG Köln StAZ 2006, 107; OLG Hamm StAZ 2006, 166 und StAZ 2002, 124; OLG Stuttgart StAZ 2005, 77; KG Berlin StAZ 2000, 216).
Da es dem ausländischen Staat nicht verwehrt werden kann, die lateinische Schreibweise der Namen seiner Staatsangehörigen zu ändern, ist die im aktuellen ausländischen amtlichen Ausweis gewählte Transliteration infolge der Bindungswirkung des Art. 2 Abs. 1 NamÜbK vom deutschen Standesbeamten als die richtige Schreibweise anzusehen (vgl. auch § 49 Abs. 2 Satz 3 DA); damit sind aber hiervon abweichende frühere Einträge unrichtig i.S.v. § 47 PStG und zu berichtigen (…vgl. auch Staudinger/Hepting Art. 10 EGBGB Rn. 58), soweit ein entsprechender Antrag gestellt wird (BGH NJW 1991, 1417; OLG Stuttgart StAZ 2005, 77).
Die Schreibweise in der Zone für das automatische Lesen ist jedoch schon deswegen keinesfalls verbindlich, weil dort die Übertragung aus der griechischen in die lateinische Schrift automatisiert mit Hilfe eines Computerprogramms vorgenommen wird, welches offensichtlich nicht den selben Übertragungsregeln folgt wie sie von den griechischen Passbeamten angewendet werden, denn selbst in dem 2004 gültigen Pass war der Vorname des Beteiligten zu 1 - außer in der maschinell erstellten Zeile - mit "Vasilios" und nicht mit "Vasileios" transliteriert worden (vgl. auch OLG Stuttgart StAZ 2005, 77).
- OLG Nürnberg, 31.03.2015 - 11 W 2502/14
Personenstandssache auf Berichtigung der Namensangabe im Geburtseintrag für ein …
Auf die Frage, wann die ausländische Urkunde ausgestellt oder vorgelegt worden ist, kommt es nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum nicht an (OLG Hamburg a. a, O.; OLG München FamRZ 2010, 75; OLG Stuttgart StAZ 2005, 77; OLG Hamm StAZ 2006, 166 und 2002, 124; KG StAZ 2000, 216; OLG Frankfurt, StAZ 1996, 330; LG Hagen, StAZ 2006, 166;… Staudinger/ Reinhard Hepting/ Rainer Hausmann, a. a. O. Rn 61). - OLG Hamm, 10.05.2005 - 15 W 114/05
Unrichtigkeit der Wiedergabe des Familiennamens einer griechischen …
Um eine andere Urkunde in diesem Sinn handelt es sich nach gefestigter Rechtsprechung auch bei einem von den Behörden des Heimatstaates der betroffenen Person ausgestellten Reisepaß (BGH NJW-RR 1994, 578), dessen Wiedergabe des Namens auch dann Grundlage einer durchzuführenden Berichtigung sein kann, wenn die zu berichtigende Eintragung bereits vor dem Inkrafttreten des NamÜbK erfolgt ist (OLG Frankfurt StAZ 1996, 330; OLG Köln OLGR 1999, 85; KG StAZ 2000, 216; OLG Stuttgart StAZ 2005, 77; Senat StAZ 2002, 124).
- AG Hamburg, 12.12.2017 - 60 III 100/16
Personenstandssache: Berichtigung der Schreibweise eines griechischen …
Auf die Frage, wann die ausländische Urkunde ausgestellt oder vorgelegt worden ist, kommt es nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum nicht an ( OLG Hamburg FamRZ 2014, 1554 ; OLG München FamRZ 2010, 75; OLG Stuttgart StAZ 2005, 77; OLG Hamm StAZ 2006, 166 und 2002, 124; KG StAZ 2000, 216; OLG Frankfurt, StAZ 1996, 330; LG Hagen, StAZ 2006, 166;… Staudinger/Reinhard Hepting/Rainer Hausmann, a. a. O. Rn 61).Es kann dem Heimatstaat nicht verwehrt werden, den Namen seiner Staatsangehörigen in der von ihm richtig gehaltenen Schreibweise in lateinischer Schrift wiederzugeben (BGH NJW-RR 1994, 578; OLG Stuttgart, StAZ 2005, 77 mit weiteren Nachweisen).
- OLG München, 25.06.2026 - 31 Wx 173/24
Personenstandsberichtigung, Namensschreibweise, Transliteration, Ausländische …
Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Angaben in der Zone für maschinenlesbare Angaben für die Namensführung nicht verbindlich ist und abweichen kann (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. November 2004 - 8 W 414/04 -, juris, Rn. 6; OLG München…, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 31 Wx 043/09 -, juris, Rn. 14). - OLG Hamburg, 28.04.2014 - 2 W 11/11
Personenstandsverfahren: Anwendbares Recht bei Überführung eines Namens in …
Dass der Reisepass erst nach der ersten Beurkundung ausgestellt wurde, steht einer auf seinen Inhalt gestützten Berichtigung des Registereintrages nicht entgegen (OLG München, FamRZ 2010, 75; OLG Stuttgart, StAZ 2005, 77; OLG Hamm, StAZ 2002, 124 und 2006, 166; KG StAZ 2000, 216). - OLG Hamm, 10.05.2005 - 15 W 114/04
Bindungswirkung des NamÜbK bei der Transliteration entsprechend nationalem Recht …
Um eine andere Urkunde in diesem Sinn handelt es sich nach gefestigter Rechtsprechung auch bei einem von den Behörden des Heimatstaates der betroffenen Person ausgestellten Reisepaß (BGH NJW-RR 1994, 578), dessen Wiedergabe des Namens auch dann Grundlage einer durchzuführenden Berichtigung sein kann, wenn die zu berichtigende Eintragung bereits vor dem Inkrafttreten des NamÜbK erfolgt ist (OLG Frankfurt StAZ 1996, 330; OLG Köln OLGR 1999, 85; KG StAZ 2000, 216; OLG Stuttgart StAZ 2005, 77; Senat StAZ 2002, 124). - OLG Hamm, 02.02.2006 - 15 W 303/05
Anordnung der Berichtigung des Heiratsbuches
In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist auch anerkannt, dass ein erst nach dem Personenstandseintrag ausgestellter Pass Grundlage einer Berichtigung sein kann, wenn die darin dokumentierte Schreibweise der Namen nicht auf einer nach dem Eintrag eingetretenen Änderung beruht, der keine Rückwirkung zukommt (KG StAZ 2000, 216; OLG Stuttgart StAZ 2005, 77ff; Senat StAZ 2002, 124). - OLG Zweibrücken, 15.01.2010 - 3 W 174/09
Gerichtliches Personenstandsverfahren: Kostenentscheidung im Verfahren über …
Soweit in der Rechtsprechung teilweise aus dem Umstand, dass die Standesamtsaufsicht öffentliche Interessen wahrnehme, geschlossen wird, sie sei deshalb nicht Beteiligte im Sinne des § 13a FGG (so OLG Stuttgart, StAZ 2005, 77; KG, StAZ 2000, 216; OLG Frankfurt, StAZ 1996; 330), betreffen diese Entscheidungen sämtlich die Berichtigung abgeschlossener Eintragungen (§ 46a PStG), während es hier um eine Berichtigung durch Beischreibung nach § 27 PStG geht.
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