Rechtsprechung
| LG Frankfurt/Main, 22.08.1983 - 2/9 T 520/83 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- ZIP 1983, 1516
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 12.04.2018 - V ZB 212/17
Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer: …
Rn. 11 (1) Nach einhelliger Ansicht bedarf es für eine Zwangsvollstreckung aus einer nach § 800 ZPO vollstreckbaren Urkunde über die Bestellung eines Grundpfandrechts gegen den späteren Eigentümer des Grundstücks nach § 750 Abs. 1 u. 2 ZPO der Erteilung und Zustellung einer Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO (vgl. BayObLG, DNotZ 1959, 402, 403; LG Frankfurt, ZIP 1983, 1516, 1517; DNotI-Report 1995, 68, 69; DNotI-Report 2003, 45, 46;… Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 800 Rn. 13;… Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 800 Rn. 8;… Preuß in Armbrüster/Preuß/Renner, Beurkundungsgesetz, 7. Aufl., § 52 Rn. 29;… Gaul/Schilken/Becker-Eberhardt, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl., § 13 Rn. 65;… Wolfsteiner, Die vollstreckbare Urkunde, 3. Aufl., § 28 Rn. 28.11; ders., DNotZ 1999, 307, 320; Scheel, NotBZ 2001, 248, 253). - LG Kassel, 13.12.2013 - 3 T 534/13
Wann ist eine Rechtsnachfolgeklausel erforderlich?
Ausgehend davon hätte die Zwangsvollstreckung in das gesamte Grundstück nur angeordnet werden dürfen, wenn hinsichtlich des erworbenen Miteigentumsanteils eine Rechtsnachfolgeklausel im Sinne von § 727 ZPO erteilt und diese nach Maßgabe von § 750 ZPO zugestellt worden wäre (LG Münster, Beschluss vom 25.05.2007 - 5 T 1123/06 - zitiert nach Juris; ebenso bereits LG Frankfurt, Beschluss vom 22.08.1983, ZIP 1983, 1516 (1517), Alff, "Klauselprobleme…, RPfleger, 2001, 385 (389), allg. Zöller/Stöber, ZPO, 29. Auflage § 800 Rn. 13). - KG, 12.05.1987 - 1 W 2053/86
- LG Mönchengladbach, 20.01.2004 - 5 T 8/04
Zulässigkeit von Ausnahmen von dem Erfordernis einer Rechtsnachfolgeklausel
Ein Gläubiger, der die dingliche Haftung des Rechtsnachfolgers des zunächst gemäß § 800 Abs. 1 ZPO verpflichteten Voreigentümers geltend machen will, bedarf grundsätzlich gemäß §§ 795, 727 ZPO einer Vollstreckungsklausel, die den Rechtsnachfolger als solchen, jedenfalls als Schuldner ausweist (KG Berlin, NJW-RR 1987, 1229; LG Frankfurt, ZIP 1983, 1516).
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