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Rechtsprechung
   BSG, 15.12.1999 - B 11 AL 57/99 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,1642
BSG, 15.12.1999 - B 11 AL 57/99 R (https://dejure.org/1999,1642)
BSG, Entscheidung vom 15.12.1999 - B 11 AL 57/99 R (https://dejure.org/1999,1642)
BSG, Entscheidung vom 15. Dezember 1999 - B 11 AL 57/99 R (https://dejure.org/1999,1642)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    AFG § 134; ; AFG § 136; ; AFG § 137; ; AFG § 138

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Arbeitslosenhilfe - Höhe - Ehegatte - Altersrente - Freibetrag - Ermittlung - Bedürftigkeitsprüfung - Vervielfältigung - Nettolohnersatzquote - Nettorente

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bedürftigkeitsprüfung bei der Arbeitslosenhilfe, Berechnung des Freibetrages, Rentenbezug des Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2000, 623 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (26)Zitiert selbst (12)

  • BSG, 21.01.1999 - B 11 AL 49/98 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Einkommensanrechnung - hypothetische …

    Auszug aus BSG, 15.12.1999 - B 11 AL 57/99 R
    Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend und verweist hierzu auf das Urteil des Senats vom 21. Januar 1999 - B 11 AL 49/98 R - = SozR 3-4100 § 138 Nr. 12.

    Solche Renten sind, wie der Senat schon entschieden hat, nach Abzug von etwaigen Steuern, Versicherungsbeiträgen und Werbungskosten (vgl § 138 Abs. 2 Satz 2 AFG) in vollem Umfang zu berücksichtigen (SozR 3-4100 § 138 Nr. 12 mwN).

    Die Vorschrift findet auch Anwendung, wenn der Ehegatte des Arbeitslosen kein Arbeitseinkommen, aber anderes Einkommen erzielt, zB als Nettoleistungen gezahlte Sozialleistungen, damit der prozentuale Anteil des bisherigen Lebensstandards, der grundsätzlich durch die Alhi gesichert werden soll, auch bei Personen erhalten bleibt, die keine Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielen (BSG SozR 3-4100 § 138 Nr. 12).

    Daher ist, wie der Senat in seinem Urteil vom 21. Januar 1999 (SozR 3-4100 § 138 Nr. 12) entschieden hat, bei Sozialleistungen, die wie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, abgesehen von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, anderen bei Arbeitnehmern sonst üblichen Abzügen nicht unterliegen, die hypothetische Alhi dadurch zu ermitteln, daß die Nettoleistung, dh die Rente nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, mit der gesetzlichen Quote, mit der die Alhi den Nettolohn ersetzen soll (57 bzw 53 vH; § 136 Abs. 1 AFG), vervielfältigt wird.

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus BSG, 15.12.1999 - B 11 AL 57/99 R
    Der Gesetzgeber hat damit, wie sich aus der Begründung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf ergibt (BT-Drucks 12/5502 S 35), an das Urteil des BVerfG vom 17. November 1992 (BVerfGE 87, 234 = SozR 3-4100 § 137 Nr. 3) anknüpfen wollen.

    Das BVerfG hat zu der von der Klägerin gerügten Ungleichbehandlung ausgeführt, daß eine ungerechtfertigte Benachteiligung von Ehepartnern, die beide erwerbstätig waren, durch die Belassung eines Selbstbehalts in Höhe der hypothetischen Alhi, mindestens aber in Höhe des Existenzminimums vermieden werden kann (BVerfGE 87, 234, 257 ff = SozR 3-4100 § 137 Nr. 3).

  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Kindergeld

    Auszug aus BSG, 15.12.1999 - B 11 AL 57/99 R
    Abgesehen davon, daß aus dem im Einkommensteuerrecht zu beachtenden Mindestbedarf sich noch kein verfassungsrechtliches Gebot herleiten läßt, das Existenzminimum gerade durch die Bewilligung von Alhi in bestimmter Höhe zu gewährleisten, ist dem Gesetzgeber bei der Festlegung des Betrages, der das Existenzminimum sichern soll und der sich wesentlich am durchschnittlichen Sozialhilfebedarf zu orientieren hat (…vgl BVerfGE 82, 60, 94 = SozR 3-5870 § 10 Nr. 1; BVerfGE 99, 246, 259 ff), ein Einschätzungsspielraum zuzubilligen (BVerfGE 91, 93, 114 = SozR 3-5870 § 10 Nr. 5).

    Da ohnehin erhebliche Schwierigkeiten bestehen, das Existenzminimum sachgerecht zu bestimmen (…vgl von Maydell, Festschrift Gitter, 1995, 567, 573 ff), kann keine Rede davon sein, der Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers sei in nicht mehr vertretbarer Weise überschritten (vgl BVerfGE 91, 93, 114 = SozR 3-5870 § 10 Nr. 5).

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BSG, 15.12.1999 - B 11 AL 57/99 R
    Abgesehen davon, daß aus dem im Einkommensteuerrecht zu beachtenden Mindestbedarf sich noch kein verfassungsrechtliches Gebot herleiten läßt, das Existenzminimum gerade durch die Bewilligung von Alhi in bestimmter Höhe zu gewährleisten, ist dem Gesetzgeber bei der Festlegung des Betrages, der das Existenzminimum sichern soll und der sich wesentlich am durchschnittlichen Sozialhilfebedarf zu orientieren hat (vgl BVerfGE 82, 60, 94 = SozR 3-5870 § 10 Nr. 1; BVerfGE 99, 246, 259 ff), ein Einschätzungsspielraum zuzubilligen (…BVerfGE 91, 93, 114 = SozR 3-5870 § 10 Nr. 5).
  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus BSG, 15.12.1999 - B 11 AL 57/99 R
    Hieraus folgt, daß die Anhebung des Grundfreibetrages auf 12.095,00 DM - als Reaktion auf die Beanstandung früherer Grundfreibeträge (vgl BVerfGE 87, 153, 169 ff) - nicht zu beanstanden ist.
  • BSG, 25.10.1994 - 1 RK 51/93

    Krankenversicherung - Pflegegeld - Fälligkeit

    Auszug aus BSG, 15.12.1999 - B 11 AL 57/99 R
    Insoweit hat der Senat nicht zu prüfen, ob die die Leistung ab Dezember 1996 regelnden Bescheide, die das LSG nicht näher genannt hat, Gegenstand des Verfahrens geworden sind, da ein etwaiger Verstoß gegen § 96 SGG im Revisionsverfahren nur auf Rüge hin zu beachten wäre (…BSG SozR 1500 § 53 Nr. 2; SozR 3-2500 § 57 Nr. 4) und eine entsprechende Rüge nicht erhoben worden ist.
  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

    Auszug aus BSG, 15.12.1999 - B 11 AL 57/99 R
    Abgesehen davon, daß aus dem im Einkommensteuerrecht zu beachtenden Mindestbedarf sich noch kein verfassungsrechtliches Gebot herleiten läßt, das Existenzminimum gerade durch die Bewilligung von Alhi in bestimmter Höhe zu gewährleisten, ist dem Gesetzgeber bei der Festlegung des Betrages, der das Existenzminimum sichern soll und der sich wesentlich am durchschnittlichen Sozialhilfebedarf zu orientieren hat (…vgl BVerfGE 82, 60, 94 = SozR 3-5870 § 10 Nr. 1; BVerfGE 99, 246, 259 ff), ein Einschätzungsspielraum zuzubilligen (…BVerfGE 91, 93, 114 = SozR 3-5870 § 10 Nr. 5).
  • BSG, 21.03.1996 - 11 RAr 101/94

    Zuflußprinzip bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes

    Auszug aus BSG, 15.12.1999 - B 11 AL 57/99 R
    Wesentlich ist jede tatsächliche oder rechtliche Änderung, die sich auf Grund oder Höhe der bewilligten Leistung auswirkt (vgl BSGE 78, 109, 111 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 48).
  • BSG, 23.03.1995 - 13 RJ 39/94

    Wegfall einer Sozialleistung wegen Überschreitens einer Verdienstgrenze - …

    Auszug aus BSG, 15.12.1999 - B 11 AL 57/99 R
    Der Betroffene soll also nur in dem Umfang, in dem er (oder die Person, deren wirtschaftlichen Verhältnisse für den Leistungsanspruch erheblich sind) eine "doppelte" Zahlung erhalten hat, der Aufhebung einer Bewilligung und einer entsprechenden Erstattungspflicht ausgesetzt sein (…BSGE 60, 180, 185 = SozR 1300 § 48 Nr. 26; BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 37).
  • BSG, 11.01.1989 - 10 RKg 12/87

    Ermessensausübung bei rückwirkender Aufhebung der Leistungsbewilligung

    Auszug aus BSG, 15.12.1999 - B 11 AL 57/99 R
    Es genügt zwar, daß nicht der Antragsteller selbst, sondern eine andere Person, deren wirtschaftlichen Verhältnisse für den Leistungsanspruch rechtserheblich sind, Einkommen oder Vermögen erzielt hat (BSG SozR 1300 § 48 Nr. 53).
  • BSG, 13.08.1986 - 7 RAr 33/85

    Rückwirkende Ruhen eines Anspruchs - Ermessensausübung - Aufhebung und …

  • BSG, 22.09.1981 - 1 RA 31/80

    Rechtsschutzbedürfnis - Vormerkung einer Ausfallzeit - Altersruhegeldbescheid

  • BSG, 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R

    Verfassungsmäßigkeit der Ersetzung der Arbeitslosenhilfe durch das …

    Denn angesichts der offenkundigen Schwierigkeiten, die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein auch unter Einbeziehung eines "soziokulturellen Existenzminimums" sachgerecht zu bestimmen, können Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Angemessenheit und der Gewichtung einzelner Größen keine entscheidende Rolle spielen (vgl auch BSG SozR 3-4100 § 138 Nr. 14 S 83 f; vgl zusammenfassend Mrozynski, Praxishandbuch zu SGB II und SGB XII, unter II.8 RdNr 21 ff, 25, Stand 1. März 2006).
  • BSG, 25.05.2018 - B 13 R 3/17 R

    Rückforderung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - nachträgliche …

    Zwar schränkt diese Vorschrift den Vertrauensschutz in den ursprünglichen Verwaltungsakt ein, "soweit" nachträglich Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde; der Betroffene soll nur in dem Umfang, in dem er oder die für seinen Anspruch relevante Person (auch wirtschaftlich) eine "doppelte" Zahlung erhalten hat, der Aufhebung der Bewilligung ausgesetzt sein (…Senatsurteil vom 23.3.1995 - 13 RJ 39/94 - SozR 3-1300 § 48 Nr. 37 - Juris RdNr 47; BSG Urteil vom 15.12.1999 - B 11 AL 57/99 R - SozR 3-4100 § 138 Nr. 14 - Juris RdNr 24 mwN).
  • BSG, 05.06.2003 - B 11 AL 70/02 R

    Arbeitslosenhilfeanspruch - Bedürftigkeitsprüfung - Einkommensanrechnung - …

    Das Bundessozialgericht (BSG) habe in vergleichbar gelagerten Fällen die Rückwirkung abgelehnt und die Aufhebung lediglich für die Zukunft zugelassen (Hinweis auf Urteil vom 15. Dezember 1999, B 11 AL 57/99 R, SozR 3-4100 § 138 Nr. 14).

    Eine solche Rente ist nach Abzug von etwaigen Steuern, Versicherungsbeiträgen und Werbungskosten in vollem Umfang zu berücksichtigen (…BSG SozR 3-4100 § 138 Nr. 12 mwN), wobei jeweils auf Wochenbeträge abzustellen ist (BSG SozR 3-4100 § 138 Nr. 14 und Nr. 17).

    Das zu berücksichtigende Wocheneinkommen übersteigt in jedem Fall die Freibeträge gemäß § 194 Abs. 1 Satz 2 SGB III iVm § 195 SGB III von 273, 15 DM für die Zeit bis Juni 1998 und 274, 98 DM für die Zeit von Juli bis November 1998 (53 % aus 515, 38 DM bzw 518, 83 DM, damit jeweils mehr als das so genannte Existenzminimum gemäß § 194 Abs. 1 Satz 2 SGB III iVm § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz, vgl BSG SozR 3-4100 § 138 Nr. 14).

    Damit ist die Klägerin im Gegensatz zur Situation während des Alg-Bezuges, der ua wegen der günstigen Berechnung des Freibetrages nach dem maßgebenden Bemessungsentgelt (vgl BSG SozR 3-4100 § 138 Nr. 14) zu keiner Einkommensanrechnung geführt hat, wegen des Altersrentenbezugs ihres Ehemanns nicht mehr bedürftig, woraus sich eine wesentliche Änderung der Verhältnisse iS des § 48 Abs. 1 SGB X ergibt.

    Allerdings schränkt § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X den Vertrauensschutz in den ursprünglichen Verwaltungsakt nur ein, "soweit" nachträglich zB Einkommen erzielt worden ist; der Betroffene soll nur in dem Umfang, in dem er oder die für seinen Anspruch relevante Person eine "doppelte" Zahlung erhalten hat, der Aufhebung der Bewilligung ausgesetzt sein (vgl BSG SozR 3-4100 § 138 Nr. 14 S 84 mwN).

    Von einer derartigen "doppelten" Zahlung ist im vorliegenden Fall - anders als in dem der Entscheidung SozR 3-4100 § 138 Nr. 14 zu Grunde liegenden Fall - auszugehen.

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