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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2005 - C-491/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,28775
Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2005 - C-491/03 (https://dejure.org/2005,28775)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11.01.2005 - C-491/03 (https://dejure.org/2005,28775)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11. Januar 2005 - C-491/03 (https://dejure.org/2005,28775)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Hermann

  • EU-Kommission PDF

    Ottmar Hermann gegen Stadt Frankfurt am Main.

    Verbrauchsteuern - Richtlinie 92/12/EWG - Kommunale Steuer auf die Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle

  • EU-Kommission

    Ottmar Hermann gegen Stadt Frankfurt am Main

    Abgaben

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 09.03.2000 - C-437/97

    Die österreichische Steuer auf alkoholische Getränke verstößt gegen das …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2005 - C-491/03
    Das Urteil EKW und Wein & Co. hat die bestehenden Widersprüchlichkeiten zwischen den verschiedenen Sprachfassungen überwunden und festgestellt, dass die genannte Vorschrift von den Mitgliedstaaten nicht die Beachtung des gesamten für beide Steuerarten geltenden Rechts verlangt, sondern dass es ausreicht, wenn diese Steuern einer der beiden Besteuerungstechniken, wie sie im Gemeinschaftsrecht ausgestaltet sind, strukturell entsprechen (Randnr. 47).

    Meiner Ansicht nach muss die Antwort in dieser Rechtssache die gleiche sein, die im Urteil EKW und Wein & Co. in Bezug auf die dort geprüfte österreichische Steuer auf Speiseeis und Getränke gegeben wurde; dabei ist zu berücksichtigen, dass ihre Zielsetzung und Struktur der der hier streitigen deutschen Steuer ähneln.

    {FN:10} - Urteil vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-437/97 (EKW und Wein & Co., Slg. 2000, I-1157).

  • EuGH, 24.02.2000 - C-434/97

    Kommission / Frankreich - "Vertragsverletzungsverfahren - Richtlinie 92/12/EWG - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2005 - C-491/03
    Diese multiple Zielrichtung, die der Gerichtshof selbst im Urteil Kommission/Frankreich vom 24. Februar 2000 (14) (Randnrn. 18 und 19) herausgearbeitet hat, schlägt sich in der Verbrauchsteuerrichtlinie nieder, wenn in deren dritter Begründungserwägung auf andere indirekte Steuern zu spezifischen Zwecken Bezug genommen wird, eine Klarstellung, die in Artikel 3 ihre normative Ausprägung erhält.

    So heißt es in den Urteilen Kommission/Frankreich (Randnr. 19) und EKW und Wein & Co. (Randnr. 31), auf die bereits hingewiesen wurde.

    {FN:14} - Urteil vom 24. Februar 2000 in der Rechtssache C-434/97 (Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-1129).

  • EuGH, 02.05.1996 - C-231/94

    Faaborg-Gelting Linien / Finanzamt Flensburg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2005 - C-491/03
    Das Urteil Faaborg-Gelting Linien (19) , das zur Sechsten Richtlinie erging, stellte fest, dass die Frage, ob ein bestimmter Umsatz als Lieferung von Gegenständen oder als Dienstleistung einzustufen ist, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Umstände zu beantworten sei, unter denen der Umsatz erbracht werde, wobei dessen charakteristische Elemente herauszuarbeiten seien (Randnr. 12).

    {FN:19} - Urteil vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-231/94 (Faaborg-Gelting Linien, Slg. 1996, I-2395).

  • EuGH, 18.11.2004 - C-284/03

    Temco Europe

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2005 - C-491/03
    {FN:16} - Urteil vom 18. November 2004 in der Rechtssache C-284/03 (Temco Europe, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
  • EuGH, 11.11.1997 - C-408/95

    Eurotunnel u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2005 - C-491/03
    {FN:21} - Dem Urteil vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-408/95 (Eurotunnel u. a., Slg. 1997, I-6315) zufolge hat die Verbrauchsteuerrichtlinie das Ziel, die Bedingungen für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Rahmen des Binnenmarktes ohne Steuergrenzen zu schaffen (Randnr. 7).
  • EuGH, 23.02.1988 - 353/85

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2005 - C-491/03
    {FN:18} - Generalanwalt Mancini hat in den Schlussanträgen vom 7. Juli 1987 zum Urteil vom 23. Februar 1988 in der Rechtssache 353/85 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1988, 817) die Auffassung vertreten, dass bei der Begründung finanzieller Lasten die Zweifelsfälle strikt auszulegen seien.
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2004 - C-412/03

    Hotel Scandic Gåsabäck

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2005 - C-491/03
    {FN:17} - In den am 23. November 2004 veröffentlichten Schlussanträgen in der Rechtssache C-412/03 (Hotel Scandic Gåsabäck), in der zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch kein Urteil ergangen ist, habe ich dem Gerichtshof vorgeschlagen, dem vorlegenden Gericht angemessene Auslegungskriterien zur Abgrenzung der beiden juristischen Umsatzarten vorzugeben, obwohl es hierzu nicht um eine Stellungnahme ersucht hat (Nrn. 18 bis 21).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2003 - C-30/02

    Recheio - Cash & Carry

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2005 - C-491/03
    {FN:33} - Zu der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Gemeinschaftsgericht und den nationalen Gerichten im System des Artikels 234 EG und der eventuellen gelegentlichen Überschreitung der Grenzen dieser Zuständigkeitsverteilung durch den Gerichtshof vgl. meine Erwägungen in den Schlussanträgen vom 11. Dezember 2003 in der Rechtssache C-30/02 (Recheio, Urteil vom 17. Juni 2004, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
  • EuGH, 05.04.2001 - C-325/99

    van de Water - "Steuerrecht - Harmonisierung - Verbrauchsteuern - Richtlinie …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2005 - C-491/03
    {FN:12} - Urteil vom 5. April 2001 in der Rechtssache C-325/99 (Van de Water, Slg. 2001, I-2729).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2004 - C-376/03

    D.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2005 - C-491/03
    {FN:2} - Schlussanträge vom 26. Oktober 2004 in der Rechtssache C-376/03 (D.), in der zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch kein Urteil ergangen ist.
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