Rechtsprechung
| BVerwG, 23.11.1972 - II B 27.72 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Beweisanforderungen bei Geltendmachung von Rechten aus dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes (GG) fallenden Personen (G 131) - Verfügung der Beförderung und ihre Bekanntgabe
Verfahrensgang
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 25.01.1972 - II A 16/71
- BVerwG, 23.11.1972 - II B 27.72
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (10)
- BVerwG, 12.09.1972 - II B 23.72
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Auszug aus BVerwG, 23.11.1972 - II B 27.72
In dem ebenfalls von der Untersuchungsmaxime beherrschten Verwaltungsstreitverfahren kann nichts anderes gelten (ebenso Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 12. September 1972 - BVerwG II B 23.72 -), zumal die Prozeßbeteiligten verpflichtet sind, an der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts mitzuwirken (ständige Rechtsprechung).Daß die Gerichte ohne weiteres sogar ausdrücklich als Zeugen genannte Personen als Beweismittel ablehnen dürfen, wenn diese unerreichbar sind, entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 1972 - BVerwG II B 23.72 - mit weiteren Hinweisen).
- BVerwG, 23.01.1970 - II B 50.69
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung …
Auszug aus BVerwG, 23.11.1972 - II B 27.72
Grundsätzliche Bedeutung in diesen Sinne hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Beschlüsse vom 23. Januar 1970 - BVerwG II B 50.69 - und vom 24. November 1970 - BVerwG VI B 32.70 -). - BVerwG, 10.05.1967 - VI C 136.63
Wiederholte Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz - Ernennung zum Oberstleutnant …
Auszug aus BVerwG, 23.11.1972 - II B 27.72
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist in den Gründen des Urteils des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 1967 - BVerwG VI C 136.63 - (Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 58), das einen in bezug auf die Beweisschwierigkeiten der Lage des Klägers vergleichbaren Fall eines ehemaligen Berufsoffiziers betrifft, ausgesprochen worden, daß der dortige Kläger sich nicht auf seine Beweisnot berufen könne.
- BVerwG, 16.07.1958 - VI C 168.56
Auszug aus BVerwG, 23.11.1972 - II B 27.72
Es hat zu dieser Vorschrift in mehreren Entscheidungen ausgeführt, sie enthalte keine die freie Beweiswürdigung ausschließende Beweisregel und auch keine Beschränkung der Beweismittel auf den Urkundenbeweis; sie gebiete weder den Behörden, an die sie sich in erster Linie wende, noch den Gerichten, mit Rücksicht auf eine Beweisnot des Antragstellers eidesstattlichen Versicherungen Glauben zu schenken oder geringere als die üblichen Anforderungen an den Nachweis solcher Tatsachen zu stellen, die für die Ansprüche nach dem Gesetz zu Art. 131 GG erheblich sind (BVerwGE 7, 164 [167]; Beschluß vom 9. Juli 1964 - BVerwG II C 127.62 - und Urteil vom 26. Mai 1966 - BVerwG II C 11.63 - [Buchholz 310 § 86 VwGO Anhang Nr. 34]). - BVerwG, 22.09.1961 - VIII B 61.61
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Rechtsweg für Ansprüche nach …
Auszug aus BVerwG, 23.11.1972 - II B 27.72
Zu dieser Eröffnung wäre das Berufungsgericht gemäß § 86 Abs. 2 VwGO allerdings verpflichtet gewesen, wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll seine Beeidigung beantragt hätte (Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 22. September 1961 - BVerwG VIII B 61.61 - [Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 9] und vom 11. Januar 1963 - BVerwG VII B 44.61 - [Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 16]). - BVerwG, 11.01.1963 - VII B 44.61
Voraussetzungen der Stellung eines Beweisantrags - Begriff des in der mündlichen …
Auszug aus BVerwG, 23.11.1972 - II B 27.72
Zu dieser Eröffnung wäre das Berufungsgericht gemäß § 86 Abs. 2 VwGO allerdings verpflichtet gewesen, wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll seine Beeidigung beantragt hätte (Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 22. September 1961 - BVerwG VIII B 61.61 - [Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 9] und vom 11. Januar 1963 - BVerwG VII B 44.61 - [Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 16]). - BVerfG, 11.08.1964 - 2 BvR 456/64
Notwendigkeit der Verteidigung in der Revisionshauptverhandlung
Auszug aus BVerwG, 23.11.1972 - II B 27.72
- Daß ferner keine Pflicht des Gerichts besteht, in der mündlichen Verhandlung seine Rechtsauffassung zur Erörterung der Parteien zu stellen, hat schon das Bundesverfassungsgericht anerkannt (Beschluß vom 11. August 1964 - 2 BvR 456.64 - [NJW 1965, 147]; auch Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Beschluß vom 31. August 1964 - Vf. 12-VI-63 - [MDR 1964, 989]). - BVerwG, 26.05.1966 - II C 11.63
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 23.11.1972 - II B 27.72
Es hat zu dieser Vorschrift in mehreren Entscheidungen ausgeführt, sie enthalte keine die freie Beweiswürdigung ausschließende Beweisregel und auch keine Beschränkung der Beweismittel auf den Urkundenbeweis; sie gebiete weder den Behörden, an die sie sich in erster Linie wende, noch den Gerichten, mit Rücksicht auf eine Beweisnot des Antragstellers eidesstattlichen Versicherungen Glauben zu schenken oder geringere als die üblichen Anforderungen an den Nachweis solcher Tatsachen zu stellen, die für die Ansprüche nach dem Gesetz zu Art. 131 GG erheblich sind (BVerwGE 7, 164 [167]; Beschluß vom 9. Juli 1964 - BVerwG II C 127.62 - und Urteil vom 26. Mai 1966 - BVerwG II C 11.63 - [Buchholz 310 § 86 VwGO Anhang Nr. 34]). - BVerwG, 09.07.1964 - II C 127.62
Zuerkennung von Rechten nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der …
Auszug aus BVerwG, 23.11.1972 - II B 27.72
Es hat zu dieser Vorschrift in mehreren Entscheidungen ausgeführt, sie enthalte keine die freie Beweiswürdigung ausschließende Beweisregel und auch keine Beschränkung der Beweismittel auf den Urkundenbeweis; sie gebiete weder den Behörden, an die sie sich in erster Linie wende, noch den Gerichten, mit Rücksicht auf eine Beweisnot des Antragstellers eidesstattlichen Versicherungen Glauben zu schenken oder geringere als die üblichen Anforderungen an den Nachweis solcher Tatsachen zu stellen, die für die Ansprüche nach dem Gesetz zu Art. 131 GG erheblich sind (BVerwGE 7, 164 [167]; Beschluß vom 9. Juli 1964 - BVerwG II C 127.62 - und Urteil vom 26. Mai 1966 - BVerwG II C 11.63 - [Buchholz 310 § 86 VwGO Anhang Nr. 34]). - VerfGH Bayern, 31.08.1964 - 12-VI-63
Auszug aus BVerwG, 23.11.1972 - II B 27.72
- Daß ferner keine Pflicht des Gerichts besteht, in der mündlichen Verhandlung seine Rechtsauffassung zur Erörterung der Parteien zu stellen, hat schon das Bundesverfassungsgericht anerkannt (Beschluß vom 11. August 1964 - 2 BvR 456.64 - [NJW 1965, 147]; auch Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Beschluß vom 31. August 1964 - Vf. 12-VI-63 - [MDR 1964, 989]).
- BVerwG, 22.02.1973 - II B 11.72
Definition der "grundsätzlichen Bedeutung" im Sinne von § 132 …
Gleiches gilt für das - unrichtige (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Mai 1967 - BVerwG VI C 136.63 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 58] und Beschluß vom 23. November 1972 - BVerwG II B 27.72 -) - Vorbringen, wegen der Beweisnot des Klägers genüge die Feststellung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen.
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