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Rechtsprechung
   BVerwG, 01.09.1970 - II WD 26.70   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1970,2592
BVerwG, 01.09.1970 - II WD 26.70 (https://dejure.org/1970,2592)
BVerwG, Entscheidung vom 01.09.1970 - II WD 26.70 (https://dejure.org/1970,2592)
BVerwG, Entscheidung vom 01. September 1970 - II WD 26.70 (https://dejure.org/1970,2592)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Dienstvergehen eines Soldaten - Verhängen von Disziplinarmaßnahmen

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 19.02.1953 - 3 StR 425/52
    Auszug aus BVerwG, 01.09.1970 - II WD 26.70
    Das Verleiten eines Kindes durch Exhibitionisten zum Betrachten ihres entblößten Gliedes wird dann zur unzüchtigen Handlung, wenn das Betrachten "geflissentlich" geschieht (RGSt 73, 246, 249; BGHSt 1, 168, 171; BGH LM Nr. 7 zu § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB = NJW 1953, 710; BGHSt 8, 1, 3; 15, 118, 122).

    Sieht und findet der Exhibitionist dagegen seine Befriedigung im Entblößen allein oder im unaufmerksamen oder arglosen Hinsehen des Kindes, so kommen nur Vergehen nach den §§ 183, 185 StGB in Betracht (vgl. BGH LM Nr. 7 zu § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB = NJW 1953, 710).

  • RG, 03.07.1939 - 3 D 191/39

    Das bloße "Zeigen" des entblößten Geschlechtsteiles gegenüber einem Kind ist …

    Auszug aus BVerwG, 01.09.1970 - II WD 26.70
    Das Verleiten eines Kindes durch Exhibitionisten zum Betrachten ihres entblößten Gliedes wird dann zur unzüchtigen Handlung, wenn das Betrachten "geflissentlich" geschieht (RGSt 73, 246, 249; BGHSt 1, 168, 171; BGH LM Nr. 7 zu § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB = NJW 1953, 710; BGHSt 8, 1, 3; 15, 118, 122).

    Soll das Kind zwar geflissentlich betrachten, sieht es aber sofort wieder weg, ist Versuch gegeben (RGSt 73, 246, 247; vgl. auch BGH LM Nr. 2 zu § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB).

  • BVerfG, 02.05.1967 - 2 BvR 391/64

    Wehrdisziplin

    Auszug aus BVerwG, 01.09.1970 - II WD 26.70
    Wenn der Verteidiger die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes in Erwägung zieht, so geschieht das nicht, um die Zulässigkeit des disziplinargerichtlichen Verfahrens, die nach der dem Verteidiger zweifellos bekannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts außer Frage steht (vgl. BVerfGE 21, 378 ff, 391 ff), anzugreifen, sondern nur in bezug auf die von ihm angenommene Unangemessenheit der verhängten Strafe.
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