Rechtsprechung
| BGH, 13.07.2020 - II ZR 33/20 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Anordnung einer ergänzenden Prozesskostensicherheit für die Kosten der dritten Instanz; Bestimmen der Höhe der weiteren Sicherheit auf der Grundlage des Streitwerts nach den möglichen Anwaltskosten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 112 Abs. 3 ; ZPO § 282 Abs. 3 ; ZPO § 565
Anordnung einer ergänzenden Prozesskostensicherheit für die Kosten der dritten Instanz; Bestimmen der Höhe der weiteren Sicherheit auf der Grundlage des Streitwerts nach den möglichen Anwaltskosten - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 28.06.2018 - 11 O 12/17
- OLG Frankfurt, 21.01.2020 - 5 U 111/18
- BGH, 13.07.2020 - II ZR 33/20
- BGH, 13.10.2020 - II ZR 33/20
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BGH, 23.10.2018 - XI ZR 549/17
Prozesskostensicherheit: Ausnahmetatbestand des völkerrechtlichen Vertrages im …
Auszug aus BGH, 13.07.2020 - II ZR 33/20
Da das erstinstanzliche Verlangen der Beklagten nach Sicherheitsleistung nicht eingeschränkt war, gilt es für die Kosten des gesamten Rechtsstreits einschließlich etwaiger Rechtsmittelzüge (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - XI ZR 549/17, WM 2018, 2242 Rn. 4 mwN).Die Höhe der weiteren Sicherheit bemisst der Senat auf Grundlage eines Streitwerts von bis zu 500.000 EUR nach den möglichen Anwaltskosten für die dritte Instanz (vgl. BGH…, Beschluss vom 21. Februar 2014 - IV ZR 350/13, juris Rn. 2; Beschluss vom 23. Oktober 2018 - XI ZR 549/17, WM 2018, 2242 Rn. 16 mwN) auf insgesamt 14.552,99 EUR (für die Nichtzulassungsbeschwerde mit möglicher anschließender Revision: 2,3 Verfahrensgebühr in Höhe von 7.389,90 EUR, 1,5 Terminsgebühr in Höhe von 4.819,50 EUR, Auslagenpauschale in Höhe von 20 EUR, zzgl. 19 % Umsatzsteuer auf 12.229,40 EUR in Höhe von 2.323,59 EUR).
- BGH, 08.12.2008 - II ZR 39/08
Kostenentscheidung nach Erledigung eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens bei …
Auszug aus BGH, 13.07.2020 - II ZR 33/20
Der Wert des Klageantrags, den Einziehungsbeschluss für nichtig zu erklären, richtet sich - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts in seinen Beschlüssen auf die Streitwertbeschwerde und Gegenvorstellung der Beklagten - regelmäßig nach dem Wert des Geschäftsanteils (BGH, Beschluss vom 3. März 2008 - II ZR 301/06; Beschluss vom 8. Dezember 2008 - II ZR 39/08, NZG 2009, 518 Rn. 2), weil er dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin an der Nichtigerklärung des Beschlusses entspricht. - BGH, 21.02.2014 - IV ZR 350/13
Prozesskostensicherheit für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren trotz …
Auszug aus BGH, 13.07.2020 - II ZR 33/20
Die Höhe der weiteren Sicherheit bemisst der Senat auf Grundlage eines Streitwerts von bis zu 500.000 EUR nach den möglichen Anwaltskosten für die dritte Instanz (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2014 - IV ZR 350/13, juris Rn. 2;… Beschluss vom 23. Oktober 2018 - XI ZR 549/17, WM 2018, 2242 Rn. 16 mwN) auf insgesamt 14.552,99 EUR (für die Nichtzulassungsbeschwerde mit möglicher anschließender Revision: 2,3 Verfahrensgebühr in Höhe von 7.389,90 EUR, 1,5 Terminsgebühr in Höhe von 4.819,50 EUR, Auslagenpauschale in Höhe von 20 EUR, zzgl. 19 % Umsatzsteuer auf 12.229,40 EUR in Höhe von 2.323,59 EUR). - BGH, 03.03.2008 - II ZR 301/06
Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Wirksamkeit der …
Auszug aus BGH, 13.07.2020 - II ZR 33/20
Der Wert des Klageantrags, den Einziehungsbeschluss für nichtig zu erklären, richtet sich - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts in seinen Beschlüssen auf die Streitwertbeschwerde und Gegenvorstellung der Beklagten - regelmäßig nach dem Wert des Geschäftsanteils (BGH, Beschluss vom 3. März 2008 - II ZR 301/06;… Beschluss vom 8. Dezember 2008 - II ZR 39/08, NZG 2009, 518 Rn. 2), weil er dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin an der Nichtigerklärung des Beschlusses entspricht.
- BGH, 02.11.2021 - II ZR 50/20
Prozesskostensicherheit: Ausnahme bei völkerrechtlichen Verträgen; …
Da das erstinstanzliche Verlangen des Beklagten zu 1 nach Sicherheitsleistung nicht eingeschränkt war, gilt es für die Kosten des gesamten Rechtsstreits einschließlich etwaiger Rechtsmittelzüge (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2020 - II ZR 33/20, juris Rn. 6 mwN).Rn. 12 3. Die Höhe der weiteren Sicherheit bemisst der Senat auf Grundlage eines Streitwerts von bis zu 963.780,40 EUR nach den möglichen Anwaltskosten für die dritte Instanz (vgl. BGH…, Beschluss vom 21. Februar 2014 - IV ZR 350/13, juris Rn. 2;… Beschluss vom 23. Oktober 2018 - XI ZR 549/17, WM 2018, 2242 Rn. 16; Beschluss vom 13. Juli 2020 - II ZR 33/20, juris Rn. 8) auf insgesamt 23.488,46 EUR (2,3 Verfahrensgebühr in Höhe von 11.934,70 EUR, 1,5 Terminsgebühr in Höhe von 7.783,50 EUR, Auslagenpauschale in Höhe von 20 EUR, zzgl. 19 % Umsatzsteuer auf 19.738,20 EUR in Höhe von 3.750,26 EUR).
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