Rechtsprechung
| RG, 29.06.1933 - IV 70/33 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 141, 290
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 08.05.1953 - V ZR 132/51
Zulässigkeit des Rechtsweges
Wenn in RGZ 141, 290 [294] sich der Satz findet, daß der Übergang der Schuld keinesfalls von Rechts wegen erfolge, so darf nicht übersehen werden, daß sich diese Entscheidung mit einer von einem Landkreis aufgenommenen Darlehnsschuld, also einer bürgerlich-rechtlichen Verbindlichkeit, befaßt.Während in diesem Falle sich der Übergang der privatrechtlichen Rechte und Verbindlichkeiten nach bürgerlichem Recht vollzieht (vgl. z.B. auch RGZ 141, 290; 155, 370), trifft dies für öffentlich-rechtliche Beziehungen nicht zu.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2003 - 11 A 5503/99
Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Berufung im verwaltungsgerichtlichen …
Rn. 84 Vgl. etwa jeweils m. w. N.: RG, Urteile vom 12. Mai 1908 - III 412/07 -, RGZ 68, 370 (372 f.), und vom 29. Juni 1933 - IV 70/33 -, RGZ 141, 290 (293 f.); BGH, Urteil vom 8. Mai 1953 - V ZR 132/51 -, BGHZ 9, 239 (252 ff.); Nds. OVG, Urteil vom 5. Februar 1985 - 2 OVG A 39/82 -, OVGE 38, 401 (402 ff.); Hassel, Rechtsfolgen kommunaler Gebietsreform (1975), S. 23 ff.; Schink, Rechtsnachfolge bei Zuständigkeitsveränderungen in der öffentlichen Verwaltung (1984), S. 69 ff.; kritisch: Dietlein, Nachfolge im öffentlichen Recht (1999), S. 487, 497 ff. und 539 ff. - BGH, 10.01.1956 - I ZR 44/54
JEIA. Gerichtsbarkeit
Selbst wenn man unterstellt, daß die Bundesrepublik das Vermögen der JEIA im Sinne dieser Vorschrift übernommen habe, könnte schon fraglich sein, inwieweit sie dann für auf öffentlichem Recht beruhende Verbindlichkeiten der JEIA einzustehen hätte (vgl. BGHZ 2, 212 [BGH 23.05.1951 - III ZR 89/50] ; 7, 88 [BGH 14.07.1952 - III ZR 37/51] ; 9, 355 [BGH 08.05.1953 - V ZR 132/51] ; RGZ 141, 290 [293 f]); keinesfalls kann sie auf Grund dieser Vorschrift für solche öffentlichrechtlichen Verbindlichkeiten der JEIA, die infolge unerlaubter Handlung (Amtspflichtsverletzung) entstanden sind, verantwortlich gemacht werden.
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