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| FG Hamburg, 22.11.2000 - IV 891/97 |
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- BFH, 11.05.2000 - VII B 213/99
Ausfuhrerstattung; Rückforderungsbescheid
Auszug aus FG Hamburg, 22.11.2000 - IV 891/97
Im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - (vgl. Urteil v. 31.3. 1993 C 27/92, Slg. I, 1712 ff) vertritt der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung (vgl. z.B. Urteil vom 16.6. 1999 IV 879/97 n.v., rechtskräftig durch BFH-Beschluss vom 11.5. 2000 VII B 213/99, demnächst in BFH/NV), dass es nach dem System der Zielsetzungen des Europäischen Marktordnungsrechts zu den Wesentlichkeiten der Ausfuhrerstattung gehört, dass das konkret bezuschusste Erzeugnis tatsächlich und unverändert den Bestimmungsmarkt des Drittlandes zur dortigen Vermarktung erreicht hat.Denn wie schon der BFH in dem Beschluss VII B 213/99 aaO. verdeutlicht hat, hat der EuGH in dieser Entscheidung lediglich ausgesprochen, dass das Gemeinschaftsrecht einer Regelung des nationalen Rechts, die - unter gewissen Voraussetzungen - die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung gegenüber der Rückforderung von Ausfuhrvergünstigungen gestattet, nicht entgegensteht, nicht aber hat er zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen § 48 VwVfG dem Empfänger von Ausfuhrerstattung die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung gestattet.
- EuGH, 16.03.1999 - C-289/96
Dänemark / Kommission - Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates - Verordnung (EG) …
Auszug aus FG Hamburg, 22.11.2000 - IV 891/97
Wenn er die Umstände, die die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides begründet hätten, nicht gekannt habe und auch nicht infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt und den Vermögensvorteil über die Preise weitergegeben habe, sei der Wegfall der Bereicherung gemäß dem EuGH-Urteil vom 16.7.1998 C 289/96 zu bejahen. - EuGH, 16.07.1998 - C-298/96
Oelmühle Hamburg und Schmidt Söhne / Bundesanstalt für Landwirtschaft und …
Auszug aus FG Hamburg, 22.11.2000 - IV 891/97
Entgegen der Auffassung der Klägerin können aus dem EuGH-Urteil C-298/96 aaO. keine gegenteiligen Schlüsse gezogen werden. - EuGH, 31.03.1993 - C-27/92
Möllmann-Fleisch / Hauptzollamt Hamburg-Jonas
Auszug aus FG Hamburg, 22.11.2000 - IV 891/97
Im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - (vgl. Urteil v. 31.3. 1993 C 27/92, Slg. I, 1712 ff) vertritt der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung (…vgl. z.B. Urteil vom 16.6. 1999 IV 879/97 n.v., rechtskräftig durch BFH-Beschluss vom 11.5. 2000 VII B 213/99, demnächst in BFH/NV), dass es nach dem System der Zielsetzungen des Europäischen Marktordnungsrechts zu den Wesentlichkeiten der Ausfuhrerstattung gehört, dass das konkret bezuschusste Erzeugnis tatsächlich und unverändert den Bestimmungsmarkt des Drittlandes zur dortigen Vermarktung erreicht hat. - FG Hamburg, 24.01.1994 - IV 278/93
Auszug aus FG Hamburg, 22.11.2000 - IV 891/97
Denn wenn es - wie ausgeführt - zu den Wesentlichkeiten der Ausfuhrerstattung gehört, dass das Erzeugnis tatsächlich und unverändert den Bestimmungsmarkt des Drittlandes erreicht haben muss, dies aber wie im Streitfall nicht geschehen ist, musste die Klägerin von vornherein damit rechnen, dass der Beklagte nach Bekanntwerden dieser Umstände die gewährte Ausfuhrerstattung zurückfordern würde (vgl. auch die grundsätzlichen Bedenken des erkennenden Senats zum Entreicherungseinwand gemäß Beschluss vom 24.1. 1994 IV 278/93 H, EFG 1994, 570).
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