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| BGH, 23.02.1955 - VI ZR 15/54 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
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- BGH, 14.07.1953 - V ZR 97/52
Eheliches Güterrecht. Gleichberechtigung
Auszug aus BGH, 23.02.1955 - VI ZR 15/54
Wie der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bereits ausgesprochen hat, kann eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung eines Obergutachtens nur ausnahmsweise anerkannt werden, so bei besonders schwierigen Fragen oder bei groben Mängeln der vorhandenen Gutachten (Urteil vom 14. Juli 1953 - V ZR 97/52 - MDR 1953, 605 Nr. 458). - BGH, 27.09.1951 - IV ZR 155/50
Öffentlichrechtliche Verwahrung. Rechtsweg
Auszug aus BGH, 23.02.1955 - VI ZR 15/54
Für eine einwandfreie Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Berufungsgericht bedarf es keines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen der Parteien und einer ausdrücklichen Auseinandersetzung damit, wenn sich nur ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (BGHZ 3, 162 [175]). - BGH, 15.10.1953 - III ZR 34/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 23.02.1955 - VI ZR 15/54
Das hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 15. Oktober 1953 - III ZR 34/52 - (JZ 1954, 169 = VersR 1953, 497 = LM ZPO § 256 Nr. 16) für einen Fall entschieden, in dem der Kläger außer einer bezifferten Schadensersatzklage, die Schmerzensgeldansprüche nicht zum Gegenstand hatte, zusätzlich eine Feststellungsklage hinsichtlich der gesamten weiteren Schadensersatzpflicht erhoben hatte.
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