Rechtsprechung
| BGH, 18.12.1962 - VI ZR 220/61 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1963, 484
- MDR 1963, 398
- GRUR 1963, 277
- VersR 1963, 197
- DB 1963, 237
Wird zitiert von ... (15) Zitiert selbst (3)
- BGH, 09.12.1958 - VI ZR 199/57
Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch …
Auszug aus BGH, 18.12.1962 - VI ZR 220/61
a) Anerkannt als ein "sonstiges Recht" im Sinne des § 823 Abs'o 1 BGB, ist das Recht am bestehenden Gewerbebetrieb gegen jeden widerrechtlichen unmittelbaren Eingriff in seinen Bestand und die dem Unternehmen eigenen Erscheinungaformen wirtschaftlicher Tätigkeit geschützt (BGHZ 3 S 270, 279; 6, 142, 144; 23, 157, 162; 29, 65, 69)0 Von diesen Grundsätzen abzugehen besteht kein Anlaßo Ihre generalklauselartige Y/eite (….vgl«, von Caemmerer, Wandlungen des Deliktsrechts in Festschrift DJT "100 Jahre Deutsches Rechtsleben" Band 2 So 49, 90} darf freilich nicht dazu führen, bei der Erfassung und Umgrenzung des dem Gewerbe betrieb zukommenden Schutzbereichs außer acht zu lassen, daß das Unternehmen als Teilglied einer arbeitsteiligen Wettbewerbswirtschaft sowohl auf die freien Entscheidungen derjenigen angewiesen ist, mit denen es auf dem Markt in Beziehung treten will , wie auch darauf, durch ständige Anpassung und Leistung sich gegenüber den Konkurrenten zu behaupten (so Reinhardt in VersR, Beiheft."Karlsruher Forum 1961 Seite 115 siehe auch Yrenzel, Die Zulässigkeit der vergleichenden Werbung, in NJW 1962, 81)« Das Recht am Gewerbebetrieb bedeutet nicht, daß sich der Unternehmer vor jeder ihm unerwünschten Einwirkung durch Inanspruchnahme des Rechtsschutzes aus § 823 BGB abschirmen könnteo Ob und inwieweit er bei einem Widerstreit seiner Interessen mit den Belangen anderer Störungen hinnehmen muß oder als ungerechtfertigte Beeinträchtigung seines Gewerbebetriebes abwehren kann, bestimmt sich nach dem Grundsatz der Güter- und Pflichtenabwägungo b) ln Anwendung dieser RechtsgrundSätze haben die vorinstanzlichen Gerichte die Fernsehsendung des Beklagten mit Recht als ungerechtfertigten Eingriff in den Gewerbe betrieb der Klägerin gewertete Sie. - BGH, 26.10.1951 - I ZR 8/51
Constanze I
Auszug aus BGH, 18.12.1962 - VI ZR 220/61
a) Anerkannt als ein "sonstiges Recht" im Sinne des § 823 Abs'o 1 BGB, ist das Recht am bestehenden Gewerbebetrieb gegen jeden widerrechtlichen unmittelbaren Eingriff in seinen Bestand und die dem Unternehmen eigenen Erscheinungaformen wirtschaftlicher Tätigkeit geschützt (BGHZ 3 S 270, 279; 6, 142, 144; 23, 157, 162; 29, 65, 69)0 Von diesen Grundsätzen abzugehen besteht kein Anlaßo Ihre generalklauselartige Y/eite (….vgl«, von Caemmerer, Wandlungen des Deliktsrechts in Festschrift DJT "100 Jahre Deutsches Rechtsleben" Band 2 So 49, 90} darf freilich nicht dazu führen, bei der Erfassung und Umgrenzung des dem Gewerbe betrieb zukommenden Schutzbereichs außer acht zu lassen, daß das Unternehmen als Teilglied einer arbeitsteiligen Wettbewerbswirtschaft sowohl auf die freien Entscheidungen derjenigen angewiesen ist, mit denen es auf dem Markt in Beziehung treten will , wie auch darauf, durch ständige Anpassung und Leistung sich gegenüber den Konkurrenten zu behaupten (so Reinhardt in VersR, Beiheft."Karlsruher Forum 1961 Seite 115 siehe auch Yrenzel, Die Zulässigkeit der vergleichenden Werbung, in NJW 1962, 81)« Das Recht am Gewerbebetrieb bedeutet nicht, daß sich der Unternehmer vor jeder ihm unerwünschten Einwirkung durch Inanspruchnahme des Rechtsschutzes aus § 823 BGB abschirmen könnteo Ob und inwieweit er bei einem Widerstreit seiner Interessen mit den Belangen anderer Störungen hinnehmen muß oder als ungerechtfertigte Beeinträchtigung seines Gewerbebetriebes abwehren kann, bestimmt sich nach dem Grundsatz der Güter- und Pflichtenabwägungo b) ln Anwendung dieser RechtsgrundSätze haben die vorinstanzlichen Gerichte die Fernsehsendung des Beklagten mit Recht als ungerechtfertigten Eingriff in den Gewerbe betrieb der Klägerin gewertete Sie. - BGH, 28.01.1957 - III ZR 141/55
Umfang des Gemeingebrauchs an öffentlichen Straßen; Eingriff in einen …
Auszug aus BGH, 18.12.1962 - VI ZR 220/61
a) Anerkannt als ein "sonstiges Recht" im Sinne des § 823 Abs'o 1 BGB, ist das Recht am bestehenden Gewerbebetrieb gegen jeden widerrechtlichen unmittelbaren Eingriff in seinen Bestand und die dem Unternehmen eigenen Erscheinungaformen wirtschaftlicher Tätigkeit geschützt (BGHZ 3 S 270, 279; 6, 142, 144; 23, 157, 162; 29, 65, 69)0 Von diesen Grundsätzen abzugehen besteht kein Anlaßo Ihre generalklauselartige Y/eite (….vgl«, von Caemmerer, Wandlungen des Deliktsrechts in Festschrift DJT "100 Jahre Deutsches Rechtsleben" Band 2 So 49, 90} darf freilich nicht dazu führen, bei der Erfassung und Umgrenzung des dem Gewerbe betrieb zukommenden Schutzbereichs außer acht zu lassen, daß das Unternehmen als Teilglied einer arbeitsteiligen Wettbewerbswirtschaft sowohl auf die freien Entscheidungen derjenigen angewiesen ist, mit denen es auf dem Markt in Beziehung treten will , wie auch darauf, durch ständige Anpassung und Leistung sich gegenüber den Konkurrenten zu behaupten (so Reinhardt in VersR, Beiheft."Karlsruher Forum 1961 Seite 115 siehe auch Yrenzel, Die Zulässigkeit der vergleichenden Werbung, in NJW 1962, 81)« Das Recht am Gewerbebetrieb bedeutet nicht, daß sich der Unternehmer vor jeder ihm unerwünschten Einwirkung durch Inanspruchnahme des Rechtsschutzes aus § 823 BGB abschirmen könnteo Ob und inwieweit er bei einem Widerstreit seiner Interessen mit den Belangen anderer Störungen hinnehmen muß oder als ungerechtfertigte Beeinträchtigung seines Gewerbebetriebes abwehren kann, bestimmt sich nach dem Grundsatz der Güter- und Pflichtenabwägungo b) ln Anwendung dieser RechtsgrundSätze haben die vorinstanzlichen Gerichte die Fernsehsendung des Beklagten mit Recht als ungerechtfertigten Eingriff in den Gewerbe betrieb der Klägerin gewertete Sie.
- BGH, 09.04.2019 - VI ZR 89/18
Zur Haftung für Uploads durch Dritte
Die Haftung der Beklagten zu 1 folgt jedenfalls aus § 831 Abs. 1 BGB (…zur ggf. weitergehenden Haftung, u.a. als "Herr" des Unternehmens vgl. Senatsurteile vom 27. November 1979 - VI ZR 148/78, AfP 1980, 35, juris Rn. 22; vom 18. Dezember 1962 - VI ZR 220/61, NJW 1963, 484;… Wenzel/Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 14, Rn. 54, 60 ff.). - BGH, 06.04.1976 - VI ZR 246/74
Ersatz der Aufwendungen für eine Anzeigenaktion bei Verletzung des …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - LG Hamburg, 02.12.2005 - 324 O 721/05
Haftung im Internet: Haftung des Betreibers eines Internet-Forums für …
Eine Einschränkung der Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin für Inhalte, die über das von ihr eingerichtete und unterhaltene Internetforum verbreitet werden, ergibt sich auch nicht daraus, dass es der Antragsgegnerin aufgrund der - zu ihren Gunsten unterstellten - Vielzahl der Einträge in die von ihr unterhaltenen Foren unmöglich wäre, alle Einträge vor einer Freischaltung - wie dies vor pressemäßiger Verbreitung von Äußerungen grundsätzlich erforderlich ist (s. etwa BGH, Urt. v. 18.12.1962, NJW 1963, S. 484 f., 485) - durch einen im Sinne von § 31 BGB verantwortlichen Mitarbeiter prüfen zu lassen.
- BGH, 25.11.1986 - VI ZR 269/85
Zulässigkeit der plakativen Einblendung eines Etiketts während einer …
Soweit der erkennende Senat in früheren Entscheidungen eine derartige beispielhafte Herausstellung eines bestimmten Produktes als unzulässig angesehen hat, hatte dies besondere Gründe In der Entscheidung vom 18. Dezember 1962 (VI ZR 220/61 - GRUR 1963, 277 - Maris) ist die namentliche Herausstellung eines als altmodisch und nicht tragbar abqualifizierten Mantelmodells vor allem deshalb als rechtswidrig angesehen worden, weil in jenem Fernsehbericht nicht mitgeteilt wurde, daß das negativ beurteilte Modell nicht der gleichen Güte- und Preisklasse angehörte wie die positiv beurteilten Modelle und weil die Beschreibung dieses Modells teilweise nicht den Tatsachen entsprach.Eine derartige Anprangerung wäre zu bejahen, wenn der Beklagte das Produkt der Klägerin ohne jeden sachlichen Anlaß in der geschehenen Weise herausgestellt hätte (vgl. Senatsurteile vom 18. Dezember 1962 aaO S. 278;… vom 14. Januar 1969 aaO S. 306).
- BGH, 14.01.1969 - VI ZR 196/67
Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines …
Ob die Kritik in den beanstandeten Sendungen über die rechtlich gesetzten Grenzen hinausgegangen ist, und die gewerbliche Betätigung des Klägers in rechtlich unstatthafter Weise beeinträchtigt hat, beurteilt sich auf Grund einer Güter- und Pflichtenabwägung (BGHZ 45, 296 m.w.N.; BGH Urteil vom 18. Dezember 1962 - VI ZR 220/61 = LM § 823 [Ai] BGB Nr. 20).Entgegen der Auffassung der Revision lag der dem Urteil des erkennenden Senats vom 18. Dezember 1962 (VI ZR 220/61 = LM § 823 [Ai] BGB Nr. 20 = NJW 1963, 484) zugrundeliegende Sachverhalt anders, wie das Berufungsurteil zutreffend annimmt.
- BGH, 21.06.1966 - VI ZR 266/64
Verbreitung einer erwerbsgefährdenden Tatsache - Unrichtiger Bericht über die …
Der von der Revision angezogene sogenannte Maris-Fall (Urteil des Senats vom 18. Dezember 1962 - VI ZR 220/61 - NJW 1963, 484 = LM BGB § 823 Ai Nr. 20) unterscheidet sich sehr wesentlich von dem vorliegenden. - BGH, 29.04.1970 - I ZR 30/68
Ausstrahlung von Filmmaterial als Eingriff in den Gewerbebetrieb - …
Voraussetzung für eine Schutzgewährung ist jedoch das Vorliegen eines unmittelbaren Eingriffs in den Bereich des Gewerbebetriebes in dem Sinne, daß der Eingriff sich gegen den Betrieb als solchen richtet, daß er also betriebsbezogen ist und nicht Rechte oder Rechtsgüter betrifft, die vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbar sind (BGHZ 29, 65 - Stromunterbrechung; BGH GRUR 1963, 277 - Maris). - BGH, 20.06.1969 - VI ZR 234/67
Haftung einer Fernsehanstalt - Unwahre Tatsachenbehauptung im Sinne des § 824 BGB …
Ob die Kritik in der beanstandeten Sendung über die rechtlich gesetzten Grenzen hinausgegangen ist und die gewerbliche Betätigung der Klägerin in rechtlich unstatthafter Weise beeinträchtigt hat, beurteilt sich aufgrund einer Güter- und Pflichtenabwägung (BGHZ 45, 2, 96 [BGH 22.12.1965 - Ib ZR 119/63] m.w.N.; BGH Urteil vom 18. Dezember 1962 - VI ZR 220/61 = LM § 823 Ai BGB Nr. 20). - BGH, 14.04.1965 - Ib ZR 80/63
Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als sonstiges Recht i.S.d. …
Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB gegen jeden unmittelbaren Eingriff nicht nur in seinen Bestand, sondern in alle dem Unternehmen eigenen Erscheinungsformen wirtschaftlicher Tätigkeit geschützt (BGHZ 3, 270, 279 [BGH 26.10.1951 - I ZR 8/51] - Constanze; 8, 142, 144 - Schwarze Listen; BGH GRUR 1963, 277, 278 - Maris).Die Frage, ob und inwieweit eine solche Namensnennung einen widerrechtlichen Eingriff in das Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt, oder ob sie im Falle eines Interessenwiderstreits von der Klägerin hingenommen werden muß, ist vielmehr nach dem Grundsatz der Güter- und Pflichtenabwägung zu entscheiden (BGH GRUR 1963, 277, 278 - Maris).
- OLG Frankfurt, 24.09.1970 - 6 U 41/70
Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung von Fahndungsfotos; Ordentlicher Rechtsweg …
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat dies als selbstverständlich angenommen und gar nicht weiter begründet, vielmehr dem betroffenen Bürger den Rechtsschutz aus §§ 823 ff. BGB, insbesondere aus dem Gesichtspunkt der Verletzung des Persönlichkeitsrechts, zugebilligt und die entsprechenden Unterlassungsbegehren als im Zivilrechtswege, verfolgbar angesehen (BGH NJW 1960, 2043 [BGH 31.05.1960 - I ZR 64/58] = GRUR 1960, 614 - Figaros Hochzeit; NJW 1963, 434 = GRUR 1963, 277 - Maris; NJW 1966, 2353 = JZ 1967, 317 = GRUR 1967, 205 - "Vor unserer eigenen Tür" ). - BGH, 28.11.1969 - I ZR 139/67
Sportkommission
- BGH, 26.04.1967 - Ib ZR 22/65
- VGH Hessen, 12.08.1988 - 1 TG 682/88
Einstweilige Anordnung auf Unterlassung von ehrenrührigen Äußerungen
- OLG Köln, 09.01.1973 - 15 U 27/72
Rechtsweg für Klagen gegen Rundfunkanstalten wegen …
- BGH, 20.12.1967 - Ib ZR 127/65
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung …
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