Rechtsprechung
| VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.07.1998 - VerfGH 7/97 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen
Verfassungsbeschwerden gegen Gemeindefinanzierungsgesetze 1996 und 1997 erfolglos
- Wolters Kluwer
Eröffnung eines gesetzlichen Gestaltungsspielraums bei der Festsetzung gemeindlicher Finanzausstattungsansprüche; Begrenzung der kommunalen Finanzausstattungsansprüche auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Landes; Erfordernis eines Parlamentsvorbehalts bzgl. des ...
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Eröffnung eines gesetzlichen Gestaltungsspielraums bei der Festsetzung gemeindlicher Finanzausstattungsansprüche; Begrenzung der kommunalen Finanzausstattungsansprüche auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Landes; Erfordernis eines Parlamentsvorbehalts bzgl. des ...
Sonstiges (6)
Papierfundstellen
- DVBl 1998, 1280
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (24)
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.07.1993 - VerfGH 9/92
Verfassungsbeschwerden gegen die Gemeindefinanzierungsgesetze 1991 und 1992 …
Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.07.1998 - VerfGH 7/97
Das Gutachten sollte unter Berücksichtigung des Urteils des Verfassungsgerichtshofs vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92 - die Bedarfsermittlung und die Verfahren zur Ermittlung der Steuerkraft, die etwaige Notwendigkeit einer Änderung des interkommunalen Verteilungssystems sowie das System zur Vergabe von Investitionspauschalen (§ 27 GFG 1994) untersuchen.Verletzt ist die Finanzausstattungsgarantie, wenn einer sinnvollen Betätigung der Selbstverwaltung die finanzielle Grundlage entzogen und dadurch das Selbstverwaltungsrecht ausgehöhlt wird (VerfGH NW, OVGE 40, 300, 300 f. m.w.N.; VerfGH NW, OVGE 43, 252, 254).
Art. 78, 79 LV legen den Umfang der Mittel nicht fest, die den Gemeinden aufgrund des Finanzausgleichs zur freien Disposition gestellt werden müssen; weder sind zahlenmäßig festgelegte Beträge noch bestimmte Quoten vorgeschrieben (VerfGH NW, OVGE 40, 300, 303; VerfGH NW, OVGE 43, 252, 255).
Eine Nivellierung der Gemeindefinanzen ließe sich mit dem der kommunalen Selbstverwaltung innewohnenden Grundsatz gemeindlicher Pluralität und Individualität nicht vereinbaren; sie würde die Eigenverantwortlichkeit der Selbstverwaltungsorgane aushöhlen (VerfGH NW, OVGE 38, 312, 316 f.; ferner VerfGH NW, OVGE 43, 252, 254 und 265).
Zudem dürfen die vom Gesetzgeber gewählten Maßstäbe, nach denen der Finanzausgleich erfolgen soll, nicht im Widerspruch zueinander stehen und nicht ohne einleuchtenden Grund verlassen werden (VerfGH NW, OVGE 40, 300, 302; VerfGH NW, OVGE 43, 252, 254 f.; BVerfGE 76, 130, 139 f.; BVerfGE 86, 148, 251 f.).
Die normative Bewertung obliegt dem Gesetzgeber; dem Verfassungsgerichtshof ist es verwehrt, die dem Gesetzgeber überantwortete Bestimmung durch eine eigene Einschätzung zu ersetzen (vgl. VerfGH NW, OVGE 43, 252, 256).
sungsrechtlich gebotene Finanzausstattung der Gemeinden als gesichert angesehen (VerfGH NW, OVGE 43, 252, 255 ff.).
sätze in ihrem Gebiet unabhängig macht (vgl. VerfGH NW, OVGE 43, 252, 260 f.; VerfGH NW, OVGE 40, 300, 306 ff.).
Der Gesetzgeber hat die Sachgerechtigkeit der Sprungstelle, wie vom Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil vom 6. Juli 1993 (OVGE 43, 252 f.) gefordert, einer Prüfung durch Einholung eines Gutachtens des Ifo-Instituts unterzogen.
Schon deshalb muß dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungsspielraum verbleiben (vgl. VerfGH NW, OVGE 43, 252, 261 f.).
Der Finanzausgleich kommt allerdings in seiner konkreten Wirkung dem von der Verfassungsregelung verfolgten Ziel am nächsten, wenn sowohl der Finanzbedarf einer Gemeinde als auch ihre eigene Finanzkraft im Rahmen der aus praktischen Gründen unvermeidbaren Typisierung möglichst sachgerecht erfaßt werden (VerfGH NW, OVGE 43, 252, 261).
Der Verfassungsgerichtshof hat Zweckzuweisungen in ständiger Rechtsprechung als verfassungskonformen Bestandteil des kommunalen Finanzausgleichs angesehen (vgl. VerfGH NW, OVGE 38, 301, 308; VerfGH NW, OVGE 38, 312, 318; VerfGH NW, OVGE 43, 252, 265 f.).
Mit den Anpassungshilfen nach § 20 GFG 1996 und § 20 GFG 1997 hat der Landesgesetzgeber nicht willkürlich, d. h. ohne sachlich einleuchtenden Grund, seine selbst gesetzten Maßstäbe für die Verteilung der Schlüsselzuweisungen wieder verlassen und sich zu ihnen in Widerspruch gesetzt (zum Maßstab vgl. VerfGH NW, OVGE 40, 300, 302; VerfGH NW, OVGE 43, 252, 254 f.).
- VerfGH Bayern, 27.02.1997 - 17-VII-94
Stellungnahme des Bayerischen Senats
Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.07.1998 - VerfGH 7/97
Die Angemessenheit der Finanzausstattung der Gemeinden hängt außerdem von der Aufgabenverteilung zwischen dem Staat, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden ab, nach der sich die Zuteilung der jeweiligen Mittel bestimmen muß (vgl. BayVerfGH, BayVBl. 1997, 303, 304 f.; BayVerfGH, BayVBl. 1998, 207, 208).Dem Gesetzgeber ist ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt, in welcher Art und in welchem Umfang er den gemeindlichen Finanzausstattungsanspruch erfüllt und nach welchem System er die Finanzmittel auf die Gemeinden verteilt (vgl. VerfGH NW, OVGE 40, 300, 302; BayVerfGH, BayVBl. 1997, 303, 305; BayVerfGH, BayVBl. 1998, 207, 208; ferner BVerfGE 71, 25, 38).
Unterschiedliche Finanzausgleichsbelange kommunaler Aufgabenträger sind zum angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BayVerfGH, BayVBl. 1997, 303, 305; BayVerfGH, BayVBl. 1998, 207, 208).
Wegen der Komplexität dieser Einschätzung und des Fehlens allgemeingültiger Maßstäbe ist es ausgeschlossen, die Höhe der einer Vielzahl von Gemeinden zur Verfügung zu stellenden Schlüsselzuweisungen nach objektiven Gesichtspunkten nachrechenbar exakt zu ermitteln (vgl. auch BVerfGE 86, 148, 233; BayVerfGH, BayVBl. 1997, 303, 306; BayVerfGH, BayVBl. 1998, 207, 209).
Da es neben dem Selbstverwaltungsrecht noch zahlreiche andere, gleichwertige Güter zu schützen und zu erhalten gibt (etwa die innere Sicherheit, das Bildungswesen, die Justizgewährung), kann sich der den Gemeinden verbleibende Spielraum für die freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben bei sehr knappen finanziellen Möglichkeiten des Landes auf ein Minimum reduzieren (vgl. BayVerfGH, BayVBl. 1997, 303, 304 f.; NdsStGH, DVBl. 1995, 1175, 1177).
Trotz dieser Schwächen kann das Bedarfskriterium der Einwohnergewichtung als Element des Verteilungssystems nicht als offensichtlich ungeeignet angesehen werden, zumal bislang in der Finanz- und Kommunalwissenschaft keine allgemein anerkannten Erkenntnisse darüber zur Verfügung stehen, mit welcher Methode und anhand welcher verläßlichen Kriterien der kommunale Finanzbedarf objektiv bestimmt werden kann (vgl. BVerfGE 86, 148, 233 und 236; BayVerfGH, BayVBl. 1997, 303 und 336, 337;… zum Ganzen ferner Deubel, Der kommunale Finanzausgleich in Nordrhein-Westfalen, 1984, S. 105 ff.;… Zimmermann, Das System der kommunalen Einnahmen und die Finanzierung der kommunalen Aufgaben in der Bundesrepublik Deutschland, 1988, S. 113 ff.;… Parsche/Steinherr, Der kommunale Finanzausgleich des Landes Nordrhein-Westfalen, 1995, S. 5 ff.; Dietrich, Das Prinzip der Einwohnerveredelung in den Finanzausgleichssystemen der Bundesrepublik Deutschland, 1996;… Junkernheinrich/Micosatt, Reform des Schlüsselzuweisungssystems in Nordrhein-Westfalen, 1997, S. 43 ff.;… Inhester, Kommunaler Finanzausgleich im Rahmen der Staatsverfassung, 1998, S. 165 ff.).
Der Gesetzgeber hat den Nachteilen eines Einwohneransatzes im übrigen dadurch Rechnung getragen, daß er den Hauptansatz durch Nebenansätze wie den Schüler-, Soziallasten- und Zentralitätsansatz ergänzt und modifiziert und auf diese Weise einen von dem lediglich einwohnerbezogenen durchschnittlichen Zuschußbedarf abweichenden Bedarf einzelner Gemeinden erfaßt hat (vgl. BayVerfGH, BayVBl. 1997, 303, 337).
Er kann die Tatsachen und Erwägungen, von denen der Gesetzgeber ausgegangen ist, nur dann beanstanden, wenn sie offensichtlich falsch oder eindeutig widerlegbar sind (vgl. BayVerfGH, BayVBl. 1997, 303 und 336, 337).
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.07.1998 - VerfGH 16/96
Verfassungsbeschwerden gegen Gemeindefinanzierungsgesetze 1996 und 1997 erfolglos
Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.07.1998 - VerfGH 7/97
URTEIL Verkündet am: 9. Juli 1998 Bregenhorn Verwaltungsgerichtsangestellte - VerfGH 16/96 - als Urkundsbeamtin der - VerfGH 7/97 - Geschäftsstelle.- VerfGH 16/96 - und.
Sie wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden im Verfahren VerfGH 16/96 gegen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 1996 (Gemeindefinanzierungsgesetz - GFG 1996) vom 20. März 1996 (GV NW S. 124) und im Verfahren VerfGH 7/97 gegen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen der Landes Nordrhein- Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 1997 (Gemeindefinanzierungsgesetz - GFG 1997) vom 18. Dezember 1996 (GV NW S. 586) i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 27. Juni 1997 (GV NW S. 176).
Mit ihren am 13. Dezember 1996, am 17. März 1997 und am 25. März 1997 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Verfassungsbeschwerden im Verfahren VerfGH 16/96 machen die Beschwerdeführerinnen geltend, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, 1. Halbsatz und 2. Halbsatz Nrn. 2 und 3, Abs. 2, § 5 Abs. 1 Satz 3, § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2, 3, 5 und 6, § 9 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, § 20, §§ 21 bis 30, § 34 und § 41 GFG 1996 verletzten die Vorschriften der Landesverfassung über das Recht auf kommunale Selbstverwaltung und auf Bereitstellung ausrei- 8.
Im Verfahren VerfGH 16/96 beantragen die Beschwerdeführerinnen,.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Verfahren VerfGH 16/96 und VerfGH 7/97 durch Beschluß vom 27. April 1998 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Auch die Gutachter ..., auf die sich die Beschwerdeführerinnen stützen, lehnen die Einwohnerzahl als Grundlage für differenzierte Hebesätze ab (Quo vadis Kommunaler Finanzausgleich?, Finanzwissenschaftliche Anmerkungen zur Stellungnahme der Regierung des Landes Nordrhein- Westfalen in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren VerfGH 16/96, S. 28 ff.).
- VerfGH Bayern, 12.01.1998 - 24-VII-94
Stellungnahme des Bayerischen Senats
Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.07.1998 - VerfGH 7/97
Die Angemessenheit der Finanzausstattung der Gemeinden hängt außerdem von der Aufgabenverteilung zwischen dem Staat, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden ab, nach der sich die Zuteilung der jeweiligen Mittel bestimmen muß (vgl. BayVerfGH, BayVBl. 1997, 303, 304 f.; BayVerfGH, BayVBl. 1998, 207, 208).Dem Gesetzgeber ist ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt, in welcher Art und in welchem Umfang er den gemeindlichen Finanzausstattungsanspruch erfüllt und nach welchem System er die Finanzmittel auf die Gemeinden verteilt (vgl. VerfGH NW, OVGE 40, 300, 302; BayVerfGH, BayVBl. 1997, 303, 305; BayVerfGH, BayVBl. 1998, 207, 208; ferner BVerfGE 71, 25, 38).
fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar sind (vgl. BayVerfGH, BayVBl. 1998, 207, 209 m.w.N.).
Unterschiedliche Finanzausgleichsbelange kommunaler Aufgabenträger sind zum angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BayVerfGH, BayVBl. 1997, 303, 305; BayVerfGH, BayVBl. 1998, 207, 208).
Wegen der Komplexität dieser Einschätzung und des Fehlens allgemeingültiger Maßstäbe ist es ausgeschlossen, die Höhe der einer Vielzahl von Gemeinden zur Verfügung zu stellenden Schlüsselzuweisungen nach objektiven Gesichtspunkten nachrechenbar exakt zu ermitteln (vgl. auch BVerfGE 86, 148, 233; BayVerfGH, BayVBl. 1997, 303, 306; BayVerfGH, BayVBl. 1998, 207, 209).
- BVerfG, 07.02.1991 - 2 BvL 24/84
Krankenhausumlage
Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.07.1998 - VerfGH 7/97
106 Abs. 7 GG verpflichtet zwar den Landesgesetzgeber zu einem ergänzenden kommunalen Finanzausgleich (vgl. Inhester, Kommunaler Finanzausgleich im Rahmen der Staatsverfassung, S. 124 m.w.N.), macht jedoch für die Verteilungsmaßstäbe des kommunalen Finanzausgleichs keine normativen Vorgaben, die gegebenenfalls bei der Auslegung der Landesverfassung zu berücksichtigen wären (BVerfGE 83, 363, 391;… F. Kirchhof, in: F. Kirchhof/Meyer (Hrsg.), Kommunaler Finanzausgleich im Flächenbundesland, 1996, S. 149).Die genannte grundgesetzliche Verfassungsnorm enthält nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine normativen Vorgaben für einen landesgesetzlichen interkommunalen horizontalen Finanzausgleich (BVerfGE 83, 363, 391;… ebenso Maunz/Dürig/Herzog/ Scholz, Grundgesetz, Art. 106 Rn. 83; P. Kirchhof, DVBl 1980, 711, 712).
Die mit den Zweckzuweisungen in den Gemeindefinanzierungsgesetzen 1996 und 1997 einhergehende staatliche Einflußnahme auf die kommunale Aufgabenerfüllung beläßt den Gemeinden einen substantiellen Spielraum zu eigenverantwortlicher Gestaltung (vgl. BVerfGE 83, 363, 387;… Inhester, Kommunaler Finanzausgleich im Rahmen der Staatsverfassung, 1998, S. 78 und 182 f.).
Ob es sich bei der Pflicht zur Errichtung und zum Betreiben von Krankenhäusern um eine pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe handelt, wofür nach der geschichtlichen Entwicklung viel spricht (vgl. BVerfGE 83, 363, 377 und 383 für das rheinland-pfälzische Landesrecht), oder ob die Kommunen insoweit eine vom Land übertragene Aufgabe wahrnehmen, kann dahinstehen.
- BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88
Finanzausgleich II
Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.07.1998 - VerfGH 7/97
Zudem dürfen die vom Gesetzgeber gewählten Maßstäbe, nach denen der Finanzausgleich erfolgen soll, nicht im Widerspruch zueinander stehen und nicht ohne einleuchtenden Grund verlassen werden (VerfGH NW, OVGE 40, 300, 302; VerfGH NW, OVGE 43, 252, 254 f.; BVerfGE 76, 130, 139 f.; BVerfGE 86, 148, 251 f.).Wegen der Komplexität dieser Einschätzung und des Fehlens allgemeingültiger Maßstäbe ist es ausgeschlossen, die Höhe der einer Vielzahl von Gemeinden zur Verfügung zu stellenden Schlüsselzuweisungen nach objektiven Gesichtspunkten nachrechenbar exakt zu ermitteln (vgl. auch BVerfGE 86, 148, 233; BayVerfGH, BayVBl. 1997, 303, 306; BayVerfGH, BayVBl. 1998, 207, 209).
Trotz dieser Schwächen kann das Bedarfskriterium der Einwohnergewichtung als Element des Verteilungssystems nicht als offensichtlich ungeeignet angesehen werden, zumal bislang in der Finanz- und Kommunalwissenschaft keine allgemein anerkannten Erkenntnisse darüber zur Verfügung stehen, mit welcher Methode und anhand welcher verläßlichen Kriterien der kommunale Finanzbedarf objektiv bestimmt werden kann (vgl. BVerfGE 86, 148, 233 und 236; BayVerfGH, BayVBl. 1997, 303 und 336, 337;… zum Ganzen ferner Deubel, Der kommunale Finanzausgleich in Nordrhein-Westfalen, 1984, S. 105 ff.;… Zimmermann, Das System der kommunalen Einnahmen und die Finanzierung der kommunalen Aufgaben in der Bundesrepublik Deutschland, 1988, S. 113 ff.;… Parsche/Steinherr, Der kommunale Finanzausgleich des Landes Nordrhein-Westfalen, 1995, S. 5 ff.; Dietrich, Das Prinzip der Einwohnerveredelung in den Finanzausgleichssystemen der Bundesrepublik Deutschland, 1996;… Junkernheinrich/Micosatt, Reform des Schlüsselzuweisungssystems in Nordrhein-Westfalen, 1997, S. 43 ff.;… Inhester, Kommunaler Finanzausgleich im Rahmen der Staatsverfassung, 1998, S. 165 ff.).
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 27. Mai 1992 (BVerfGE 86, 148, 226 ff.) im einzelnen näher dargelegt, daß aufgrund der rechtlichen und tatsächlichen Entwicklung der Konzessionsabgaben eine verzerrende Fremdbestimmung der Kommunen entstanden sei, die es gegenwärtig nicht ermögliche, die anfallenden Konzessionsabgaben durch ein normiertes Soll-Aufkommen vergleichbar zu machen oder deren Ist-Aufkommen in die kommunale Finanzkraft einzubeziehen.
- StGH Niedersachsen, 15.08.1995 - StGH 2/93
Kommunaler Finanzausgleich; Statthaftigkeit von Kommunalverfassungsbeschwerden; …
Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.07.1998 - VerfGH 7/97
Da es neben dem Selbstverwaltungsrecht noch zahlreiche andere, gleichwertige Güter zu schützen und zu erhalten gibt (etwa die innere Sicherheit, das Bildungswesen, die Justizgewährung), kann sich der den Gemeinden verbleibende Spielraum für die freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben bei sehr knappen finanziellen Möglichkeiten des Landes auf ein Minimum reduzieren (vgl. BayVerfGH, BayVBl. 1997, 303, 304 f.; NdsStGH, DVBl. 1995, 1175, 1177).Aus der von den Beschwerdeführerinnen angeführten Rechtsprechung des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs (DVBl. 1995, 1175 ff. sowie DVBl. 1998, 185 ff.) und des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg (DÖV 1998, 336 ff.) läßt sich kein abweichendes Ergebnis gewinnen; denn die dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden Bestimmungen der niedersächsischen Landesverfassung (Art. 57: "staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung") bzw. der brandenburgischen Landesverfassung (Art. 97 Abs. 3: "Angelegenheiten des Landes") bringen im Gegensatz zur 31.
nordrhein-westfälischen Regelung des Art. 78 Abs. 3 LV den Aufgabendualismus deutlich zum Ausdruck (so auch NdsStGH, DVBl. 1995, 1175 ff.).
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.12.1996 - VerfGH 11/95
Verfassungsbeschwerden gegen Flüchtlingsaufnahmegesetz teilweise erfolgreich
Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.07.1998 - VerfGH 7/97
Bei einer Erweiterung schon bestehender Kosten ist der Gesetzgeber nach Art. 78 Abs. 3 LV ebenfalls verpflichtet, eine Kostendeckungsregelung zu treffen (vgl. VerfGH NW, OVGE 38, 301, 302 ff.; VerfGH NW, NWVBl. 1997, 129, 130 f.).Art. 78 Abs. 3 LV regelt die Verpflichtung zur Übernahme und Durchführung "bestimmter öffentlicher Aufgaben", ohne zwischen einzelnen Aufgabenarten zu unterscheiden (vgl. VerfGH NW, OVGE 38, 301, 304 f.; offen gelassen von VerfGH NW, NWVBl. 1997, 129, 130).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.1979 - XV A 374/78
Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.07.1998 - VerfGH 7/97
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist der von Art. 78 Abs. 3 LV geforderte zeitliche Zusammenhang zwischen Verpflichtung zur Aufgabenübernahme und -durchführung einerseits und Kostenregelung andererseits regelmäßig auch dann gewahrt, wenn die Kostenregelung in dem auf die Aufgabenübertragung folgenden - in Nordrhein-Westfalen jährlich neu erlassenen - Finanzausgleichsgesetz erfolgt (VerfGH NW, OVGE 38, 300, 303 f.; ferner OVG NW, OVGE 39, 76, 78 ff.; OVG NW, DVBl. 1980, 763, 764).Der Landesgesetzgeber ist daher verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, in einem gesonderten Ansatz die Kosten von Pflichtaufgaben finanzkraftunabhängig und in vollem Umfang abzugelten (vgl. VerfGH NW, OVGE 38, 301, 304 ff.; VerfGH NW, OVGE 40, 300, 304; ferner BayVerfGH, BayVGHE 12 II, 48, 55; OVG NW, DVBl. 1980, 763, 764;… Stern, Staatsrecht II, 1980, S. 1152 f.).
- BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83
Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf …
Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.07.1998 - VerfGH 7/97
Die darin liegende Garantie der Einrichtung gemeindlicher Selbstverwaltung bedarf der gesetzlichen Ausgestaltung (BVerfGE 79, 127, 143). - BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 169/63
Grundstücksverkehrsgesetz
- BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80
Schulentlassung
- BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvR 6/74
Vergleichsmiete I
- BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 153/69
Armenrecht juristischer Personen
- BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvR 1808/82
Kommunalverfassungsbeschwerden
- BVerwG, 21.03.1958 - VII C 6.57
- BVerfG, 01.07.1987 - 1 BvL 21/82
Verfassungsmäßigkeit der Pauschgebührenregelung nach § 184 SGG
- BVerfG, 06.05.1958 - 2 BvL 37/56
Lastenausgleich
- StGH Niedersachsen, 25.11.1997 - StGH 14/95
Verfassungswidrigkeit des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich vom …
- VerfG Brandenburg, 18.12.1997 - VfGBbg 47/96
Überprüfung der Kostenerstattungsregelung des GemFinG BB 1996 im Zusammenhang mit …
- BVerfG, 10.06.1969 - 2 BvR 480/61
Bundesrechtliche Schmälerung der Gewerbesteuerbasis ist zulässig
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.03.1996 - 15 A 1190/93
Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben; Kreis; Festsetzung der Kreisumlage; …
- BVerwG, 12.06.1964 - VII C 146.63
Ausgleichsabgaben und- leistungen
- BVerwG, 19.12.1958 - VII C 204.57
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.07.1998 - VerfGH 16/96
Verfassungsbeschwerden gegen Gemeindefinanzierungsgesetze 1996 und 1997 erfolglos
Sie wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden im Verfahren VerfGH 16/96 gegen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 1996 (Gemeindefinanzierungsgesetz - GFG 1996) vom 20. März 1996 (GV NW S. 124) und im Verfahren VerfGH 7/97 gegen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen der Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 1997 (Gemeindefinanzierungsgesetz - GFG 1997) vom 18. Dezember 1996 (GV NW S. 586) i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 27. Juni 1997 (GV NW S. 176).Rn. 22 Mit im wesentlichen übereinstimmendem Vortrag wenden sich die Beschwerdeführerinnen im Verfahren VerfGH 7/97 gegen § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, 1. Halbsatz und 2. Halbsatz Nrn. 2 und 3, Abs. 2, § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3, § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2, 3, 5 und 6, § 9 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, § 16 Abs. 1 Satz 4, § 20, §§ 21 bis 29, § 32 und § 39 GFG 1997.
Rn. 25 Im Verfahren VerfGH 7/97 beantragen die Beschwerdeführerinnen,.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Verfahren VerfGH 16/96 und VerfGH 7/97 durch Beschluß vom 27. April 1998 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2012 - LVerfG 37/10
Zulässigkeit einer und Anforderungen an eine Stadt-Umland-Umlage
Der Grundsatz der Systemgerechtigkeit verlangt, dass die vom Gesetzgeber gewählten Maßstäbe, nach denen der Finanzausgleich erfolgen soll, nicht im Widerspruch zueinander stehen und nicht ohne einleuchtenden Grund verlassen werden (LVerfG M-V, Urt. v. 30.06.2011 - LVerfG 10/10 -, a.a.O. unter Hinweis auf VerfGH NW, Urt. v. 01.12.1998 - VerfGH 7/97 -, juris Rn. 38).
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