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Rechtsprechung
   BGH, 20.01.2009 - XI ZR 510/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,8
BGH, 20.01.2009 - XI ZR 510/07 (https://dejure.org/2009,8)
BGH, Entscheidung vom 20.01.2009 - XI ZR 510/07 (https://dejure.org/2009,8)
BGH, Entscheidung vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07 (https://dejure.org/2009,8)
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Volltextveröffentlichungen (21)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • lexetius.com

    BGB § 276

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Judicialis

    WpHG § 31 Abs. 1; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Aufklärungspflicht einer beratenden Bank über erhaltene Rückvergütungen bei dem Vertrieb von Medienfonds; Schadenersatzpflicht wegen fehlerhafter Anlagenberatung; Kenntnisnahme des Vortrags der Parteien bei Erwägung der Entscheidung

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 276
    Aufklärungspflicht der Bank über erhaltene Rückvergütungen auch bei Anlageberatung zu Nicht-WpHG-Finanzinstrumenten

  • kanzlei.biz

    Wer berät, muss offenlegen

  • Kanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack

    Zur Aufklärungspflicht einer beratenden Bank über erhaltene Rückvergütungen bei dem Vertrieb von Medienfonds

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 276
    Informationspflicht; Anlagevermittler; Finanzierter Fondserwerb; Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank; Beratervertrag; Rückvergütung; Medienfonds; Kick-back-Zahlung

  • Betriebs-Berater

    Kick-Back Rechtsprechung gilt auch bei geschlossenen Fonds - "CFB-Medienfonds 140"

  • Betriebs-Berater

    Kick-Back Rechtsprechung gilt auch bei geschlossenen Fonds - "CFB-Medienfonds 140"

  • ra.de
  • kanzlei.biz

    Wer berät, muss offenlegen

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WpHG § 31 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1
    Aufklärungspflicht einer beratenden Bank über erhaltene Rückvergütungen bei dem Vertrieb von Medienfonds; Schadenersatzpflicht wegen fehlerhafter Anlagenberatung; Kenntnisnahme des Vortrags der Parteien bei Erwägung der Entscheidung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vertrieb von Medienfonds: Aufklärungspflicht der Bank?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (20)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Medienfonds, Rückvergütungen und die Aufklärungspflichten der Beraterbank

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 276 Hb
    Aufklärungspflicht der Bank über Kick-Backs auch beim Vertrieb von Medienfonds

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Anlageberater: Aufklärung über Rückvergütungen bei Medienfonds

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Bank muss Kunden aufklären wenn sie selbst von einer empfohlenen Kapitalanlage profitiert

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Aufklärungspflicht über Kick-Backs auch bei Medienfonds

  • paluka.de (Kurzinformation)

    Pflicht zur Aufklärung über Kick-Back-Vereinbarungen

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Provisionen sind offenzulegen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Anlegerschutz im Aufwind: Aufklärungspflicht und Beweislast bei Rückvergütungen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Aufklärungspflicht des Anlageberaters über Rückvergütungen - Kick-Backs- auch außerhalb des Wertpapierhandels und die Verjährung von Ansprüchen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Banken dürfen auch bei geschlossenen Fonds Provisionen nicht verheimlichen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz bei Verschweigen der Provisionen - auch bei geschlossenen Fonds

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    BGH stärkt Anlegerrechte erheblich - Verschweigen von Provisionen führt auch bei geschlossenen Fonds zu Schadensersatz

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Erweiterung der "Kickback" -Rechtsprechung für Vermittlung von Anteilen an geschlossenen Fonds

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Aufklärungspflicht der Bank über Kick-Backs auch beim Vertrieb von Medienfonds

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Innenprovisionen bei Medienfonds

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kick-Back-Rechtsprechung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Aufklärungspflicht der Bank über Kick-Backs auch beim Vertrieb von Medienfonds

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Kick-Back Rechtsprechung gilt auch bei geschlossenen Fonds

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schifffonds: Anlegergelder versenkt?!

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Aufklärungspflicht der Bank über verdeckte Rückvergütungen auch bei Medienfonds

Besprechungen u.ä. (5)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Geschlossene Fonds - Anlageberater muss seinen Kunden über erhaltene Rückvergütungen aufklären

  • compliancemagazin.de (Kurzanmerkung)

    Pflicht zur Offenlegung von Rückvergütungen

  • daily-paragraph.de (Entscheidungsanmerkung)

    Aufklärungspflicht der Banken bei Fonds bestätigt

  • heuking.de PDF, S. 2 (Entscheidungsbesprechung)

    Berater hat die Anleger ungefragt über die Höhe von abschlussabhängigen Provisionen aufzuklären

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 13 (Entscheidungsbesprechung)

    Die Sensibilität steigt - BGH bestätigt Kick- Back-Rechtsprechung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 1416
  • ZIP 2009, 455
  • MDR 2009, 507
  • VersR 2009, 690
  • WM 2009, 405
  • BB 2009, 393
  • BB 2009, 459
  • DB 2009, 844
  • JR 2010, 118
  • NZG 2009, 354
 
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Wird zitiert von ... (495)Zitiert selbst (12)

  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

    Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus …

    Auszug aus BGH, 20.01.2009 - XI ZR 510/07
    Zur Aufklärungspflicht einer beratenden Bank über erhaltene Rückvergütungen bei dem Vertrieb von Medienfonds (Fortführung von BGHZ 170, 226, 234 f. Tz. 22 f.).

    Zur Begründung hat er u.a. unter Berufung auf das Senatsurteil vom 19. Dezember 2006 (BGHZ 170, 226 ff.) vorgetragen, der Mitarbeiter der Beklagten habe ihn anlässlich des Beratungsgesprächs nicht darüber aufgeklärt, dass das Agio, das nach dem Prospekt an die C. zu zahlen war, aufgrund einer Vermittlungsvereinbarung in voller Höhe als Rückvergütung an die Beklagte zurückgeflossen sei und zusätzlich noch weitere Provisionen an die Beklagte gezahlt worden seien.

    Der Kläger hat in der Berufungsbegründung (GA II 143 ff.) konkrete Ausführungen zu einer Rückvergütungsvereinbarung zwischen der C. und der Beklagten betreffend das nach dem Prospekt vom Kläger an die C. zu zahlende Agio gemacht und dabei auf das Senatsurteil vom 19. Dezember 2006 (BGHZ 170, 226, 234 f. Tz. 22 f.) verwiesen.

    Zwischen den Parteien ist aber, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat und beide Parteien übereinstimmend vorgetragen haben, nicht lediglich ein Anlagevermittlungs- und Auskunftsvertrag, sondern ein Beratungsvertrag zustande gekommen, der zu einer Aufklärung über Rückvergütungen entsprechend den Grundsätzen des Senatsurteils vom 19. Dezember 2006 (BGHZ 170, 226, 234 f. Tz. 23) verpflichtet.

    Zutreffend ist die Ansicht der Beschwerdebegründung, dass das genannte Senatsurteil (BGHZ 170, 226, 234 f. Tz. 23) auch auf den Vertrieb von Medienfonds durch eine Bank anwendbar ist.

    Der Senat hat zwar § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG a.F. im Zusammenhang mit der Pflicht zur Vermeidung eines Interessenkonflikts angeführt (BGHZ 170, 226, 234 Tz. 23), seine Ausführungen zum Interessenkonflikt aber nicht auf den Anwendungsbereich des WpHG beschränkt.

    Darüber und den damit verbundenen Interessenkonflikt musste die Beklagte den Kläger im Rahmen des Beratungsgesprächs informieren, um ihn in die Lage zu versetzen, das Umsatzinteresse der Beklagten einschätzen und beurteilen zu können, ob die Beklagte und ihr Berater die Fondsbeteiligung nur deshalb empfahlen, weil sie selbst daran verdienten (vgl. Senatsurteil BGHZ 170, 226, 234 f. Tz. 23).

  • BGH, 22.03.2007 - III ZR 218/06

    Verpflichtung des Anlagevermittlers zur Offenlegung einer Innenprovision

    Auszug aus BGH, 20.01.2009 - XI ZR 510/07
    Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt: Zur Aufklärung über die Innenprovision sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, weil diese weniger als 15% ausgemacht habe (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2007 - III ZR 218/06, Rdn. 9).

    Das Berufungsgericht hat sich jedoch mit keinem Wort mit diesem Vortrag befasst, sondern unter Berufung auf das Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2007 (III ZR 218/06, WM 2007, 873, 874 Tz. 9) lediglich in einem Satz ausgeführt, zu einer Aufklärung über die Innenprovision sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, weil die Provision weniger als 15% ausgemacht habe.

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen …

    Auszug aus BGH, 20.01.2009 - XI ZR 510/07
    Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt dabei eine gewisse Evidenz der Gehörsverletzung voraus, das heißt, im Einzelfall müssen besondere Umstände vorliegen, die deutlich ergeben, dass das Vorbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfGE 22, 267, 274 ; 79, 51, 61 ; 86, 133, 146 ; 96, 205, 216 f. ; BVerfG NJW 2000, 131).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus BGH, 20.01.2009 - XI ZR 510/07
    Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt dabei eine gewisse Evidenz der Gehörsverletzung voraus, das heißt, im Einzelfall müssen besondere Umstände vorliegen, die deutlich ergeben, dass das Vorbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfGE 22, 267, 274 ; 79, 51, 61 ; 86, 133, 146 ; 96, 205, 216 f. ; BVerfG NJW 2000, 131).
  • BVerfG, 30.10.1990 - 2 BvR 562/88

    Polizeigewahrsam

    Auszug aus BGH, 20.01.2009 - XI ZR 510/07
    103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 60, 247, 249 ; 65, 293, 295 f. ; 70, 288, 293 ; 83, 24, 35 ; BVerfG NJW-RR 2001, 1006, 1007) .
  • BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88

    Sorgerechtsprozeß

    Auszug aus BGH, 20.01.2009 - XI ZR 510/07
    Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt dabei eine gewisse Evidenz der Gehörsverletzung voraus, das heißt, im Einzelfall müssen besondere Umstände vorliegen, die deutlich ergeben, dass das Vorbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfGE 22, 267, 274 ; 79, 51, 61 ; 86, 133, 146 ; 96, 205, 216 f. ; BVerfG NJW 2000, 131).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvR 33/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von …

    Auszug aus BGH, 20.01.2009 - XI ZR 510/07
    103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 60, 247, 249 ; 65, 293, 295 f. ; 70, 288, 293 ; 83, 24, 35 ; BVerfG NJW-RR 2001, 1006, 1007) .
  • BVerfG, 22.01.2001 - 1 BvR 2075/98

    Übergehen von Beweisangeboten im zivilgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BGH, 20.01.2009 - XI ZR 510/07
    103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 60, 247, 249 ; 65, 293, 295 f. ; 70, 288, 293 ; 83, 24, 35 ; BVerfG NJW-RR 2001, 1006, 1007) .
  • BVerfG, 23.06.1999 - 2 BvR 762/98

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von …

    Auszug aus BGH, 20.01.2009 - XI ZR 510/07
    Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt dabei eine gewisse Evidenz der Gehörsverletzung voraus, das heißt, im Einzelfall müssen besondere Umstände vorliegen, die deutlich ergeben, dass das Vorbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfGE 22, 267, 274 ; 79, 51, 61 ; 86, 133, 146 ; 96, 205, 216 f. ; BVerfG NJW 2000, 131).
  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 639/66

    Einheitliches Grundrecht

    Auszug aus BGH, 20.01.2009 - XI ZR 510/07
    Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt dabei eine gewisse Evidenz der Gehörsverletzung voraus, das heißt, im Einzelfall müssen besondere Umstände vorliegen, die deutlich ergeben, dass das Vorbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfGE 22, 267, 274 ; 79, 51, 61 ; 86, 133, 146 ; 96, 205, 216 f. ; BVerfG NJW 2000, 131).
  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvR 399/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen …

  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 1242/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs durch Nichtberücksichtigung von …

  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beweislastumkehr bei …

    Rn. 17 a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist eine Bank aus dem Anlageberatungsvertrag verpflichtet, über die von ihr vereinnahmte Rückvergütung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklären (…Senatsbeschlüsse vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 20 und vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07, WM 2009, 405 Rn. 12 f.;… Senatsurteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 22 f.).

    Hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen (…Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 25; die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG, ZIP 2012, 164 nicht zur Entscheidung angenommen; ferner Senatsbeschluss vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07, WM 2009, 405 Rn. 12 f.;… Senatsurteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 22).

    Rn. 18 b) Danach handelt es sich hier - entgegen der Auffassung der Revision - um aufklärungspflichtige Rückvergütungen (…für denselben Fonds bereits Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 21 ff.; die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG, ZIP 2012, 164 nicht zur Entscheidung angenommen; ferner Senatsbeschluss vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07, WM 2009, 405 Rn. 12 f.;… Senatsurteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 22).

    Auf einen Abfluss aus dem Agio kommt es nicht entscheidend an (…Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 24;… die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG, ZIP 2012, 164 Rn. 25 nicht zur Entscheidung angenommen; ferner Senatsbeschluss vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07, WM 2009, 405 Rn. 12 f.;… Senatsurteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 22).

  • BGH, 22.03.2011 - XI ZR 33/10

    Zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Zinssatz-Swap-Vertrages

    Sie muss daher Interessenkollisionen, die das Beratungsziel in Frage stellen und die Kundeninteressen gefährden, vermeiden bzw. diese offen legen (Senatsurteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 23, Beschlüsse vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07, WM 2009, 405 Rn. 12 f. …und vom 29. Juni 2010 - XI ZR 308/09, WM 2010, 1694 Rn. 5).

    Dieser zivilrechtliche Grundsatz ist aufsichtsrechtlich für den Bereich der dem Wertpapierhandelsgesetz unterfallenden Geschäfte in § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG normiert (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2009, aaO Rn. 12).

  • BGH, 28.04.2015 - XI ZR 378/13

    Spekulative Swap-Geschäfte einer nordrhein-westfälischen Gemeinde: Unwirksamkeit …

    Rn. 35 Für die Vergangenheit hat der Senat eine solche Aufklärungspflicht nur in zwei Fallgruppen bejaht, nämlich erstens bei verdeckt geflossenen Rückvergütungen (…u.a. Senatsurteile vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 22 f. und vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 17 sowie Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07, WM 2009, 405 Rn. 12 …und vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 20) und zweitens, wenn bei der entgeltlichen Kaufkommission eine verdeckte Vertriebsprovision vom Verkäufer gezahlt wird (…Senatsurteil vom 24. September 2013 - XI ZR 204/12, WM 2013, 2065 Rn. 24 ff.).
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