Rechtsprechung
AG Aschaffenburg, 07.11.2022 - 654 IK 298/21 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
InsO § 36 Abs. 1; ZPO § 851, § 906 Abs. 2
Erhöhter Freibetrag eines Pfändungsschutzkontos aufgrund der Energiepreispauschale? - IWW
- rewis.io
- zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Keine Unpfändbarkeit der Energiepreispauschale
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Erhöhter Freibetrag eines Pfändungsschutzkontos aufgrund der Energiepreispauschale? ...
Papierfundstellen
- NZI 2022, 944
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 10.03.2021 - VII ZB 24/20
Corona-Soforthilfe (Bundesprogramm "Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen …
Auszug aus AG Aschaffenburg, 07.11.2022 - 654 IK 298/21
Der Schuldner verweist diesbezüglich auf die Bundestagsdrucksache 20/1765 (Seiten 1 und 24) und auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2021 - Aktenzeichen VII ZB 24/20.Mit dem vom Schuldner zitierten Beschluss vom 10.03.2021 - Az: VII ZB 24/20 hat der Bundesgerichtshof darüber entschieden, ob es eine "Corona-Soforthilfe" nach dem Bundesprogramm "Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbständige" und dem ergänzenden Landesprogramm "NRW-Soforthilfe 2020" rechtfertigte nach der damaligen Fassung von § 850 k Absatz 4 ZPO, die der aktuellen Fassung von § 906 Absatz 2 ZPO weitgehend entspricht, einen abweichenden Freibetrag auf das Kontoguthaben festzusetzen.
- AG Norderstedt, 15.09.2022 - 66 IN 90/19
Pfändbarkeit der Energiepreispauschale
Auszug aus AG Aschaffenburg, 07.11.2022 - 654 IK 298/21
Deshalb ist umstritten, ob die Energiepreispauschale pfändbar und somit Insolvenzmasse ist (ablehnend: Grote, InsbürO 2022, 337; bejahend: Wipperfürth, ZInsO 2022, 1665; Ahrens, NJW-Spezial 2022, 341; AG Norderstedt, Beschluss vom 15. September 2022 - 66 IN 90/19 -, juris; AG Osnabrück, Beschluss vom 10. Oktober 2022 - 27 IK 6/22 -, juris). - AG Osnabrück, 10.10.2022 - 27 IK 6/22
Keine Unpfändbarkeit der Energiepreispauschale
Auszug aus AG Aschaffenburg, 07.11.2022 - 654 IK 298/21
Deshalb ist umstritten, ob die Energiepreispauschale pfändbar und somit Insolvenzmasse ist (ablehnend: Grote, InsbürO 2022, 337; bejahend: Wipperfürth, ZInsO 2022, 1665; Ahrens, NJW-Spezial 2022, 341; AG Norderstedt, Beschluss vom 15. September 2022 - 66 IN 90/19 -, juris; AG Osnabrück, Beschluss vom 10. Oktober 2022 - 27 IK 6/22 -, juris).
- LAG Düsseldorf, 05.10.2023 - 3 Ta 240/23
Energiepauschale; Rechtsweg
Die Energiepreispauschale betrifft einen Anspruch aus dem - öffentlich-rechtlich geprägten - Steuerschuldverhältnis des anspruchsberechtigten Arbeitnehmers (so schon mit eingehender Begründung zutreffend AG Aschaffenburg vom 07.11.2022 - 654 IK 298/21, juris, Rz. 17 ff., 24 m.w.N.), nicht einen solchen aus dessen Arbeitsverhältnis. - AG Viersen, 08.02.2023 - 15 M 456/17 Bei dieser war es tatsächlich aufgrund unzureichender Ausgestaltung des Gesetzes der Fall, dass eine Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts vorlag, oft sogar mit dem Ausgang, dass die Pauschale pfändbar war (vgl. insoweit Amtsgericht Norderstedt, 6 IN 90/19 sowie Amtsgericht Wolfratshausen, IK 130/21 oder auch Amtsgericht Aschaffenburg, 654 IK 298/21).
- AG Wernigerode, 17.01.2023 - 3 M 1613/22
Zwangsvollstreckung: Pfändbarkeit der Energiepreispauschale
Auch das Amtsgericht Aschaffenburg (AG Aschaffenburg, Beschl. v. 07.11.2022 -654 IK 298/21, NZI 2022, 944-945) folgerichtig festgestellt, dass nach der Gesetzessystematik Vermögensgegenstände pfändbar sind, soweit die Unpfändbarkeit nicht ausdrücklich geregelt wird.