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   AG Augsburg, 11.11.2013 - 01 M 9500/13   

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https://dejure.org/2013,32661
AG Augsburg, 11.11.2013 - 01 M 9500/13 (https://dejure.org/2013,32661)
AG Augsburg, Entscheidung vom 11.11.2013 - 01 M 9500/13 (https://dejure.org/2013,32661)
AG Augsburg, Entscheidung vom 11. November 2013 - 01 M 9500/13 (https://dejure.org/2013,32661)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Setzt der Gerichtsvollzieher einen Zahlungsplan nach § 802 b Absatz 2 Satz 2 ZPO fest, löst dies grundsätzlich keine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 VV-RVG aus.

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einigungsgebühr bei Festsetzung eines Zahlungsplans durch den Gerichtsvollzieher; Erinnerung eines Gläubigers gegen die Ablehnung des Gerichtsvollziehers zur Vollstreckung einer Einigungsgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Einigungsgebühr bei Zahlungsvereinbarung durch den Gerichtsvollzieher?

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.06.2006 - VII ZB 157/05

    Erfallen der Einigungsgebühr bei Einverständnis mit Ratenzahlung gegenüber dem

    Auszug aus AG Augsburg, 11.11.2013 - 1 M 9500/13
    Zur alten Rechtslage wurde allgemein davon ausgegangen, dass eine Zahlungsvereinbarung des Gerichtsvollziehers in Form eines Zahlungsplanes grundsätzlich keine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Absatz 1 Satz 2 VV-RVG auslöste (so z.B. BGH NJW 2006, 3640 zu § 806 b ZPO a.F.), soweit nicht der Gläubiger auf die Entscheidung des Gerichtsvollziehers nachgebend eingewirkt hatte.
  • AG Dortmund, 07.12.2020 - 248 M 899/20
    Eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 RVG-VV entsteht für den Anwalt eines Gläubigers nicht, wenn der Gerichtsvollzieher mit einem Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung trifft (AG Augsburg, Beschluss 11.11.2013, 1 M 9500/13; LG Duisburg, Beschluss 12.08.2013, 7 T 131/13; AG Schleswig, Beschluss 02.05.2014, 61 M 6/14; AG Stockach, Beschluss 10.01.2017, M 927/16).
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