Rechtsprechung
AG Augsburg, 11.11.2013 - 01 M 9500/13 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Setzt der Gerichtsvollzieher einen Zahlungsplan nach § 802 b Absatz 2 Satz 2 ZPO fest, löst dies grundsätzlich keine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 VV-RVG aus.
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Einigungsgebühr bei Festsetzung eines Zahlungsplans durch den Gerichtsvollzieher; Erinnerung eines Gläubigers gegen die Ablehnung des Gerichtsvollziehers zur Vollstreckung einer Einigungsgebühr
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- beck-blog (Kurzinformation)
Einigungsgebühr bei Zahlungsvereinbarung durch den Gerichtsvollzieher?
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 28.06.2006 - VII ZB 157/05
Erfallen der Einigungsgebühr bei Einverständnis mit Ratenzahlung gegenüber dem …
Auszug aus AG Augsburg, 11.11.2013 - 1 M 9500/13
Zur alten Rechtslage wurde allgemein davon ausgegangen, dass eine Zahlungsvereinbarung des Gerichtsvollziehers in Form eines Zahlungsplanes grundsätzlich keine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Absatz 1 Satz 2 VV-RVG auslöste (so z.B. BGH NJW 2006, 3640 zu § 806 b ZPO a.F.), soweit nicht der Gläubiger auf die Entscheidung des Gerichtsvollziehers nachgebend eingewirkt hatte.
- AG Dortmund, 07.12.2020 - 248 M 899/20 Eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 RVG-VV entsteht für den Anwalt eines Gläubigers nicht, wenn der Gerichtsvollzieher mit einem Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung trifft (AG Augsburg, Beschluss 11.11.2013, 1 M 9500/13; LG Duisburg, Beschluss 12.08.2013, 7 T 131/13; AG Schleswig, Beschluss 02.05.2014, 61 M 6/14; AG Stockach, Beschluss 10.01.2017, M 927/16).