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   AG Berlin-Mitte, 14.03.2023 - 5 C 84/22   

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AG Berlin-Mitte, 14.03.2023 - 5 C 84/22 (https://dejure.org/2023,25413)
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 14.03.2023 - 5 C 84/22 (https://dejure.org/2023,25413)
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 14. März 2023 - 5 C 84/22 (https://dejure.org/2023,25413)
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    Wen interessiert der BGH? Mietenbegrenzungsverordnung Berlin 2015 ist nichtig!

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • AG Berlin-Neukölln, 16.11.2022 - 9 C 489/20

    Mietenbegrenzungsverordnung Berlin 2015 ist nichtig

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 14.03.2023 - 5 C 84/22
    Die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28.04.2015 ist wegen fehlender Veröffentlichung der Begründung nichtig (Anschluss an AG Neukölln, Urteil vom 16.11.2022 - 9 C 489/20, IMRRS 2022, 1590; jedoch entgegen BGH, Urteil vom 05.07.2023 - VIII ZR 94/21, imr-online-Werkstatt).

    Der Beklagte ist unter Bezugnahme auf die Entscheidung des AG Neukölln, Urteil vom 16.11.2022 - 9 C 489/20, der Ansicht, dass die Mietpreisbegrenzungsverordnung mangels unzureichender Veröffentlichung der Begründung dieser Verordnung bei Inkrafttreten nicht wirksam sei, weshalb der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zustünden.

    In Anbetracht der Entscheidung des AG Neukölln, Urteil vom 16.11.2022 - 9 C 489/20, BeckRS 2022, 33293, und der dort nach Einholung eines Sachverständigengutachtens gewonnenen Erkenntnisse vermag sich auch die Abteilung 5 des Amtsgerichts Mitte der bislang unter anderem auch vom BGH und von den Berufungskammern des LG Berlin vertreten Ansicht zur Wirksamkeit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28.04.2015 (vgl. hierzu zum Beispiel: BGH, Urteil vom 19.01.2022, VIII ZR 123/21, NJW-RR 2022, 376 mit weiteren Nachweisen; im Ergebnis zum Beispiel auch LG Berlin, Urteile vom 04.03.2021, 67 S 309/20, BeckRS 2021, 3718 und vom 15.12.2022 - 67 S 180/22, BeckRS 2022, 267) nicht länger anzuschließen.

  • BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 45/19

    Wohnraummietrecht: Rückzahllungs- und Auskunftsanspruch eines Mieters bei

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 14.03.2023 - 5 C 84/22
    Der BGH hat mit Urteil vom 27. Mai 2020, VIII ZR 45/19, entschieden, dass die Mietenbegrenzungsverordnung des Landes B. den in der Ermächtigungsgrundlage des § 556 d Abs. 2 Satz 5-7 BGB gestellten Begründungsanforderungen genügt.

    (...) Auch die Entscheidung BGHZ 225, 352 = NZM 2020, NZM 2020, 551 Rn. 117 betraf noch einen Fall vor Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2021.

  • KG, 29.09.2022 - 12 W 26/22

    Zum Streitwert einer Auskunftsklage nach § 556g Abs. 3 BGB

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 14.03.2023 - 5 C 84/22
    Der Rechtsprechung des KG (Beschluss vom 29.09.2022- 12 W 26/22, IMRRS 2022, 1319) ist zu folgen, wonach der Streitwert für eine Klage wegen Verstoßes gegen die Mietpreisbremse nach dem Jahresbetrag der streitigen Mietdifferenz zu bemessen ist.

    Der Streitwertfestsetzung liegt die Rechtsansicht des Kammergerichts, Beschluss vom 29.09.2022- 12 W 26/22, zugrunde, die die Abteilung 5 des Amtsgerichts Mitte auch in Anbetracht zwischenzeitlich zur Kenntnis genommener abweichender Entscheidungen weiterhin als zutreffend erachtet.

  • BGH, 22.05.2019 - VIII ZR 180/18

    Widerspruch gegen Eigenbedarfskündigung; sogenannte Sozialklausel in §§ 574 ff.

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 14.03.2023 - 5 C 84/22
    Nach der Entscheidung des BGH, Urteil vom 17. Juli 2019, VIII ZR 180/18, genügt es dem Begründungsgebot nicht, wenn die Verordnungsbegründung in zumutbarer Weise an allgemein zugänglicher Stelle amtlich erst nach dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung bekannt gemacht wird.

    Denn der BGH hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass die Grundsätze der Veröffentlichung auch dann gelten, wenn der Landesregierung eine abschließende Fassung der Begründung und nicht lediglich ein Entwurf vorgelegen haben sollte (vergleiche, BGH, Urteil vom 17.7.2019, VIII ZR 180/18).

  • BGH, 19.01.2022 - VIII ZR 123/21

    Beauftragung eines Inkassodienstleisters mit der Beitreibung einer Forderung

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 14.03.2023 - 5 C 84/22
    In Anbetracht der Entscheidung des AG Neukölln, Urteil vom 16.11.2022 - 9 C 489/20, BeckRS 2022, 33293, und der dort nach Einholung eines Sachverständigengutachtens gewonnenen Erkenntnisse vermag sich auch die Abteilung 5 des Amtsgerichts Mitte der bislang unter anderem auch vom BGH und von den Berufungskammern des LG Berlin vertreten Ansicht zur Wirksamkeit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28.04.2015 (vgl. hierzu zum Beispiel: BGH, Urteil vom 19.01.2022, VIII ZR 123/21, NJW-RR 2022, 376 mit weiteren Nachweisen; im Ergebnis zum Beispiel auch LG Berlin, Urteile vom 04.03.2021, 67 S 309/20, BeckRS 2021, 3718 und vom 15.12.2022 - 67 S 180/22, BeckRS 2022, 267) nicht länger anzuschließen.

    Soweit die Zivilkammer 67 des LG Berlin mit dem Urteil vom 15.12.2022 - 67 S 180/22, BeckRS 2022, 36798, erneut von der Rechtsansicht des BGH abweicht und die Ansicht vertritt, dass nur evidente Formmängel der Verordnung zur deren Unwirksamkeit führen könnten, wozu nach Ansicht des LG aaO offensichtlich nicht die vom AG Neukölln aaO aufgezeigten Umstände im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Begründung der Verordnung gehören (vgl. hierzu die hierzu abweichende Ansicht des BGH, Urteil vom 19.01.2022 - VIII ZR 123/21, NJW-RR 2022, 376, dort Rn. 21, wird dieser Ansicht des LG Berlin seitens des Amtsgerichts nicht gefolgt.

  • LG Berlin, 15.12.2022 - 67 S 180/22

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 556d ff. BGB: Zulassung der Revision wegen

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 14.03.2023 - 5 C 84/22
    In Anbetracht der Entscheidung des AG Neukölln, Urteil vom 16.11.2022 - 9 C 489/20, BeckRS 2022, 33293, und der dort nach Einholung eines Sachverständigengutachtens gewonnenen Erkenntnisse vermag sich auch die Abteilung 5 des Amtsgerichts Mitte der bislang unter anderem auch vom BGH und von den Berufungskammern des LG Berlin vertreten Ansicht zur Wirksamkeit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28.04.2015 (vgl. hierzu zum Beispiel: BGH, Urteil vom 19.01.2022, VIII ZR 123/21, NJW-RR 2022, 376 mit weiteren Nachweisen; im Ergebnis zum Beispiel auch LG Berlin, Urteile vom 04.03.2021, 67 S 309/20, BeckRS 2021, 3718 und vom 15.12.2022 - 67 S 180/22, BeckRS 2022, 267) nicht länger anzuschließen.

    Soweit die Zivilkammer 67 des LG Berlin mit dem Urteil vom 15.12.2022 - 67 S 180/22, BeckRS 2022, 36798, erneut von der Rechtsansicht des BGH abweicht und die Ansicht vertritt, dass nur evidente Formmängel der Verordnung zur deren Unwirksamkeit führen könnten, wozu nach Ansicht des LG aaO offensichtlich nicht die vom AG Neukölln aaO aufgezeigten Umstände im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Begründung der Verordnung gehören (vgl. hierzu die hierzu abweichende Ansicht des BGH, Urteil vom 19.01.2022 - VIII ZR 123/21, NJW-RR 2022, 376, dort Rn. 21, wird dieser Ansicht des LG Berlin seitens des Amtsgerichts nicht gefolgt.

  • BGH, 14.06.2016 - VIII ZR 43/15

    Streitwert einer Klage auf Feststellung einer Minderung der Miete

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 14.03.2023 - 5 C 84/22
    Die Voraussetzung für eine analoge Anwendung - dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. BGH NJW-RR 2017, 204 Rn. 10) - ist erfüllt.
  • BGH, 19.04.2018 - IX ZB 62/17

    Mindestbeschwer für eine Berufung im Rahmen einer Stufenklage auf

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 14.03.2023 - 5 C 84/22
    Da die Auskunft die Geltendmachung des Leistungsanspruchs erst vorbereiten und erleichtern soll, beträgt der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel einen Bruchteil, nämlich 1/10 bis 1/4 des Leistungsanspruchs und ist umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Anspruchstellers von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind (vgl. BGH NJW-RR 2018, 1265 Rn. 10).
  • BGH, 23.03.2022 - VIII ZR 133/20

    Rechtsschutzbedürfnis bei Leistungklagen: Fehlende Schutzwürdigkeit nur in

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 14.03.2023 - 5 C 84/22
    Auch die Entscheidung des BGH (NJW-RR 2022, 660 Rn. 35) steht dem nicht entgegen.
  • BGH, 18.05.2022 - VIII ZR 382/21

    Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters zur Verfolgung der

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 14.03.2023 - 5 C 84/22
    Soweit die klagende Partei zuletzt in dem Schriftsatz vom 27.02.2023 auf eine Entscheidung des BGH vom 18.05.2022 Bezug nimmt, womit offensichtlich die Entscheidung zur Geschäftsnummer VIII ZR 382/21, BeckRS 2022, 1383, dort Rn. 54, gemeint ist, in der es heißt:.
  • VG Berlin, 20.01.2022 - 1 L 410.21
  • BGH, 17.07.2019 - VIII ZR 130/18

    Vereinbarkeit der Hessischen Mietenbegrenzungsverordnung mit gesetzlicher

  • BGH, 05.07.2023 - VIII ZR 94/21

    Keller und Wohnung separat vermietet: Umgehung der Mietpreisbremse?

  • LG Berlin, 04.03.2021 - 67 S 309/20

    Beurteilung der Wirksamkeit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung:

  • LG Berlin, 12.01.2023 - 64 S 230/22

    Gesonderte Nutzungsvereinbarung über Kellerraum als Umgehung der

  • VG Hannover, 12.01.2022 - 10 A 2803/19

    Bundesrepublik Deutschland muss Feuerwehrkosten tragen - Eigentümer eines

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