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   AG Berlin-Mitte, 17.08.2016 - 7 C 3060/16   

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https://dejure.org/2016,55599
AG Berlin-Mitte, 17.08.2016 - 7 C 3060/16 (https://dejure.org/2016,55599)
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 17.08.2016 - 7 C 3060/16 (https://dejure.org/2016,55599)
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 17. August 2016 - 7 C 3060/16 (https://dejure.org/2016,55599)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)

    Schätzung nach Schwacke -> Verweis auf Fraunhofer ist kein konkreter Einwand -> Geschädigter muss... | Pauschaler Aufschlag für Unfallersatz; Direktvermittlung; EE Eigenersparnis-Abzug; Erkundigungspflicht; Fraunhofer-Marktpreisspiegel; Rechtsanwaltskosten; ...

  • RA Kotz

    Verkehrsunfall: Mietwagenangebot der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung - Annahmepflicht?

  • verkehrsunfallsiegen.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 17.05.2011 - VI ZR 142/10

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Mängel der Schätzgrundlage für die Bemessung der

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 17.08.2016 - 7 C 3060/16
    Zwar bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schätzung Verwendung finden, dann (aber auch nur dann) der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass konkret dargelegte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2011, Az.: VI ZR 142/10; zitiert nach juris).

    Die betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Erhöhung infolge unfallbedingter Mehraufwendungen kann in Form eines pauschalen Aufschlags auf den Normaltarif erfolgen, dessen Höhe der bei der Schadensabrechnung besonders freigestellte Tatrichter gemäß § 287 ZPO schätzen kann (vgl. statt vieler: BGH, Urteil vom 25.10.2005, Az.: VI ZR 9/05, zitiert nach juris), wenn der Geschädigte konkret zu angeblich unfallbedingten Mehrkosten der Mietwagenfirma vorgetragen hat (BGH, Urteil vom 25.10.2005, Az.: VI ZR 9/05, Urteil vom 17.05.2011, Az.: VI ZR 142/10, jeweils zitiert nach juris).

  • BGH, 12.04.2011 - VI ZR 300/09

    Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 17.08.2016 - 7 C 3060/16
    Der Bundesgerichtshof sieht grundsätzlich jede Liste als geeignete Schätzgrundlage an und zwar gerade in Kenntnis ihrer Unterschiedlichkeit (BGH, Urteil vom 12. April 2011, Az.: VI ZR 300/09; zitiert nach juris).
  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 17.08.2016 - 7 C 3060/16
    Der Normaltarif stellt regelmäßig den Mindestbetrag der zu ersetzenden Mietwagenkosten dar (BGH, Urteil vom 15.02.2005, Az.: VI ZR 74/04, zitiert nach juris).
  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07

    Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 17.08.2016 - 7 C 3060/16
    Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2007, Az.: VI ZR1 63/06; BGH-Urteil vom 11. März 2008, Az.: VI ZR 164/07; zitiert nach juris).
  • BGH, 25.10.2005 - VI ZR 9/05

    Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs für Mietwagen

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 17.08.2016 - 7 C 3060/16
    Die betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Erhöhung infolge unfallbedingter Mehraufwendungen kann in Form eines pauschalen Aufschlags auf den Normaltarif erfolgen, dessen Höhe der bei der Schadensabrechnung besonders freigestellte Tatrichter gemäß § 287 ZPO schätzen kann (vgl. statt vieler: BGH, Urteil vom 25.10.2005, Az.: VI ZR 9/05, zitiert nach juris), wenn der Geschädigte konkret zu angeblich unfallbedingten Mehrkosten der Mietwagenfirma vorgetragen hat (BGH, Urteil vom 25.10.2005, Az.: VI ZR 9/05, Urteil vom 17.05.2011, Az.: VI ZR 142/10, jeweils zitiert nach juris).
  • BGH, 19.01.2010 - VI ZR 112/09

    Mietwagennahme nach Kfz-Unfall: Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 17.08.2016 - 7 C 3060/16
    Bei der gemäß § 287 ZPO vorzunehmenden Ermittlung des Mietpreises, der dem Wirtschaftlichkeitsgebot (noch) entspricht, kann das Gericht den Schaden auf der Grundlage der Pauschale der Tarifart der gemieteten Fahrzeugklasse des jeweiligen PLZ-Gebietes nach dem jeweils gültigen Schwacke-Automietpreisspiegel berechnen, der hierfür eine zuverlässige Schätzgrundlage darstellt (BGH a. a. O), und der in den Erhebungen ab 2008 den Kriterienkatalog noch einmal erweitert hat und insbesondere auch Internettarife berücksichtigt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2010, Az.: VI ZR 112/09; zitiert nach juris).
  • BGH, 09.03.2010 - VI ZR 6/09

    Mietwagenkostenersatz nach Verkehrsunfall: Ausschluss einer Erkundigungspflicht

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 17.08.2016 - 7 C 3060/16
    Die Frage, welche Bemühungen um einen günstigeren Tarif dem Geschädigten zuzumuten sind, ist somit maßgeblich beeinflusst von der Höhe des Mietpreisangebots (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2010, Az.: VI ZR 6/09; zitiert nach juris).
  • KG, 08.05.2014 - 22 U 119/13

    Höhe der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 17.08.2016 - 7 C 3060/16
    Angesichts der Anmietung eines klassengleichen Fahrzeugs (Gruppe 5) waren ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 10 % zu berücksichtigen und folglich vom Gesamtmietpreis in Abzug zu bringen (vgl. KG, Urteil vom 08.05.2014, Az.: 22 U 119/13, zitiert nach juris).
  • OLG Dresden, 31.07.2013 - 7 U 1952/12

    Unfallsatztarif; Angriff gegen Schwacke-Liste; Schätzermessen

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 17.08.2016 - 7 C 3060/16
    Danach muss sich dem Geschädigten erst dann ein beachtliches Missverhältnis aufdrängen, welches Anlass für weitere Recherchen gibt, wenn der maßgebliche Tarif der Schwacke- Liste um mindestens 50 % überschritten worden ist (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 31.07.2013, Az.: 7 U 1952/12, Urteil vom 18.12.2013, Az.: 7 EU 606/13, Urteil vom 26.03.2014, Az.: 7 U 1110/13, jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Dresden, 26.03.2014 - 7 U 1110/13

    Zur Eignung von Listen für die Feststellung des Mietwagen-Normaltarifs

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 17.08.2016 - 7 C 3060/16
    Danach muss sich dem Geschädigten erst dann ein beachtliches Missverhältnis aufdrängen, welches Anlass für weitere Recherchen gibt, wenn der maßgebliche Tarif der Schwacke- Liste um mindestens 50 % überschritten worden ist (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 31.07.2013, Az.: 7 U 1952/12, Urteil vom 18.12.2013, Az.: 7 EU 606/13, Urteil vom 26.03.2014, Az.: 7 U 1110/13, jeweils zitiert nach juris).
  • LG Braunschweig, 23.05.2013 - 7 S 380/12

    Zum Ersatzanspruch auf unfallbedingte Mietwagenkosten

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