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   AG Berlin-Spandau, 06.07.2020 - 6 C 120/20   

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AG Berlin-Spandau, 06.07.2020 - 6 C 120/20 (https://dejure.org/2020,20624)
AG Berlin-Spandau, Entscheidung vom 06.07.2020 - 6 C 120/20 (https://dejure.org/2020,20624)
AG Berlin-Spandau, Entscheidung vom 06. Juli 2020 - 6 C 120/20 (https://dejure.org/2020,20624)
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  • BGH, 24.10.2018 - VIII ZR 66/17

    Anspruch eines Neuwagenkäufers auf Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs

    Auszug aus AG Berlin-Spandau, 06.07.2020 - 6 C 120/20
    von § 439 II BGB, wenn der Käufer sie aufwendet, während sich der Vollzug des Kaufvertrags im Stadium der Nacherfüllung befindet, um die Durchsetzung eines Nacherfüllungsanspruchs zu ermöglichen (vgl. BGH , Urt . v. 24.10.2018 - VIII ZR 66/17 , BGHZ 220, 134 Rn . 91).

    von § 439 II BGB darstellen ( BGH , Urt . v. 24.10.2018 - VIII ZR 66/17 , BGHZ 220, 134 Rn . 87).

    Voraussetzung eines Zahlungsanspruchs ist aber, dass der Käufer die Anwaltskosten aufgewandt hat, als sich der Vollzug des Kaufvertrags im Stadium der Nacherfüllung befand, mit der Zielrichtung, die Durchsetzung des Nacherfüllungsanspruchs zu ermöglichen ( BGH , Urt . v. 24.10.2018 - VIII ZR 66/17 , BGHZ 220, 134 Rn . 91).

  • BGH, 19.07.2017 - VIII ZR 278/16

    Gebrauchtwagenkäufer darf Transportkostenvorschuss vor Nacherfüllung verlangen (§

    Auszug aus AG Berlin-Spandau, 06.07.2020 - 6 C 120/20
    Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers setzt die Zurverfügungstellung der Kaufsache am rechten Ort, nämlich dem Erfüllungsort der Nacherfüllung, voraus (im Anschluss an BGH , Urt . v. 19.07.2017 - VIII ZR 278/16 , NJW 2017, 2758 Rn . 21).

    Nach der Rechtsprechung des BGH setzt ein taugliches Nacherfüllungsverlangen nämlich die Zurverfügungstellung der Kaufsache am rechten Ort, nämlich dem Erfüllungsort der Nacherfüllung, also der gewerblichen Niederlassung bzw. Werkstatt des Verkäufers voraus ( BGH , Urt . v. 19.07.2017 - VIII ZR 278/16 Rn . 21); nur dann muss sich der Verkäufer auf ein Nacherfüllungsverlangen einlassen ( BGH , Urt . v. 30.10.2019 - VIII ZR 69/18 Rn .

  • BGH, 15.04.2015 - VIII ZR 80/14

    Gebrauchtwagenkauf vom Händler: Sofortiger Rücktritt bei fehlender

    Auszug aus AG Berlin-Spandau, 06.07.2020 - 6 C 120/20
    Zu einer Überprüfung kann er vielmehr nur aufgrund besonderer Umstände, die für ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen, gehalten sein (im Anschluss an BGH , Urt . v. 15.04.2015 - VIII ZR 80/14 , NJW 2015, 1669 Rn . 14 m. w. Nachw.).

    Einen Gebrauchtwagenhändler trifft keine generelle Obliegenheit, ein Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen; zu einer Überprüfung kann er nur aufgrund besonderer Umstände, die einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen, gehalten sein ( BGH , Urt . v. 15.04.2015 - VIII ZR 80/14 Rn . 14); solche außergewöhnlichen Umstände lassen die behaupteten Mängel des Fahrzeugs nicht erkennen.

  • BGH, 30.04.2014 - VIII ZR 275/13

    Zur Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten zur Aufklärung der

    Auszug aus AG Berlin-Spandau, 06.07.2020 - 6 C 120/20
    Allerdings kann diese Vorschrift, wonach der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen hat, eine Anspruchsgrundlage für Aufwendungen des Käufers unter anderem auch für ein Sachverständigengutachten darstellen ( BGH , Urt . v. 30.04.2014 - VIII ZR 275/13 , BGHZ 201, 83 Rn . 12 ff.).

    Voraussetzung für einen Ersatzanspruch ist aber, dass die Sachverständigenkosten zumindest auch zum Zwecke der Nacherfüllung aufgewandt wurden und aus damaliger Sicht zur Klärung der Ursache des Mangels und seiner Zurechnung erforderlich waren ( BGH , Urt . v. 30.04.2014 - VIII ZR 275/13 , BGHZ 201, 83 Rn . 18).

  • BGH, 30.10.2019 - VIII ZR 69/18

    Rücktritt von Kaufvertrag wegen Rippenfrakturen eines als Reittier verkauften

    Auszug aus AG Berlin-Spandau, 06.07.2020 - 6 C 120/20
    Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm am Erfüllungsort der Nacherfüllung die Gelegenheit zu einer Untersuchung der Kaufsache gegeben hat (im Anschluss an BGH , Urt . v. 30.10.2019 - VIII ZR 69/18 , NJW 2020, 389 Rn .

    Nach der Rechtsprechung des BGH setzt ein taugliches Nacherfüllungsverlangen nämlich die Zurverfügungstellung der Kaufsache am rechten Ort, nämlich dem Erfüllungsort der Nacherfüllung, also der gewerblichen Niederlassung bzw. Werkstatt des Verkäufers voraus ( BGH , Urt . v. 19.07.2017 - VIII ZR 278/16 Rn . 21); nur dann muss sich der Verkäufer auf ein Nacherfüllungsverlangen einlassen ( BGH , Urt . v. 30.10.2019 - VIII ZR 69/18 Rn .

  • BGH, 08.05.2012 - VI ZR 37/11

    Schadenersatz bei Beschädigung von Versorgungsleitungen: Auslagenpauschale für

    Auszug aus AG Berlin-Spandau, 06.07.2020 - 6 C 120/20
    Es kann mithin offenbleiben, ob der Kläger insoweit hinreichende Anknüpfungstatsachen zur Ermöglichung einer Schätzung vorgetragen hat (vgl. insoweit BGH , Urt . v. 08.05.2012 - VI ZR 37/11 Rn . 8 ff.); eigener Zeitaufwand wäre ohnehin nicht ersatzfähig ( BGH , Urt . v. 08.05.2012 - VI ZR 37/11 Rn . 10).
  • BGH, 28.04.1988 - IX ZR 127/87

    Enteignung im Iran und Bürgschaft

    Auszug aus AG Berlin-Spandau, 06.07.2020 - 6 C 120/20
    Für die Kostenentscheidung ist allein maßgeblich, in welchem Umfang der Kläger mit der geltend gemachten Forderung - gleich ob Haupt- oder Nebenforderung - durchdringt (vgl. BGH , Urt . v. 28.04.1988 - IX ZR 127/87 , NJW 1988, 2173, 2175 [unter II 1]; weitere Nachw. aus der Rechtsprechung bei Korch, NJW 2015, 2212, 2215 Fn. 29; vgl. ferner Zöller/ Herget, ZPO, 32. Aufl ., § 92 Rn .
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