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   AG Bonn, 18.05.2018 - 111 C 25/18   

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AG Bonn, 18.05.2018 - 111 C 25/18 (https://dejure.org/2018,55495)
AG Bonn, Entscheidung vom 18.05.2018 - 111 C 25/18 (https://dejure.org/2018,55495)
AG Bonn, Entscheidung vom 18. Mai 2018 - 111 C 25/18 (https://dejure.org/2018,55495)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NZV 2019, 313
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (41)

  • BGH, 10.01.1978 - VI ZR 164/75

    Ersatz der Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs bei Beschädigung eines

    Auszug aus AG Bonn, 18.05.2018 - 111 C 25/18
    Das gilt auch dann, wenn die Vorhaltung nicht allein im Hinblick auf befürchtete fremdverschuldete Unfälle erfolgt, sondern etwa ein Ersatzfahrzeug aus einer allgemeinen Betriebsreserve eingesetzt wird (BGH, VersR 1978, 374).

    Es reicht aus, wenn der Geschädigte die Reservehaltung allgemein mit Rücksicht auf fremdverschuldete Ausfälle messbar erhöht hat und sich diese Vorsorge schadensmindernd ausgewirkt hat (BGHZ 70, 199).

    Vorhaltekosten für ein in Reserve gehaltenes Fahrzeug sind insgesamt zu zahlen und nicht nur nach dem Anteil, der auf die Vorhaltung wegen Fremdschäden entfällt (BGHZ 70, 199; OLG Koblenz, Urt. v. 01.09.2014, 12 U 1136/12).

  • AG Köln, 21.01.2016 - 274 C 200/15
    Auszug aus AG Bonn, 18.05.2018 - 111 C 25/18
    Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht ein Anspruch auf Erstattung der Verbringungskosten auch dann, wenn diese Kosten nur fiktiv geltend gemacht werden, sofern diese Kosten ortsüblich und angemessen sind (OLG München, Urt. v. 28.02.2014, 10 U 3878/13 = R+S 2014, 471; OLG Düsseldorf, NZV 2002, 87; OLG Hamm, OLGR 1998, 91, 93; LG Köln, NJOZ 2017, 66; AG Bochum, NZV 1999, 518; LG Kassel, Zfs 2001, 359; LG Hildesheim, NZV 2010, 575; LG Hanau, NZV 2010, 574; LG Saarbrücken, DAR 2013, 520).

    Allerdings bleibt der Geschädigte nach den allgemeinen Grundsätzen dahingehend darlegungs- und beweisbelastet, dass die von ihm geltend gemachten Kosten zur Wiederherstellung seiner Rechtsgüter erforderlich sind (vgl. LG Köln, NJOZ 2017, 66).

    Es genügt, wenn der Geschädigte darlegt, dass in der Werkstatt, in die er das verunfallte Fahrzeug gebracht hätte, und in der Region, in der das Auto repariert werden sollte, typischerweise solche Aufschläge erhoben werden (LG Köln, NJOZ 2017, 66; AG Hechingen, Urt. v. 21.6.2012, 2 C 416/11).

  • OLG Koblenz, 01.09.2014 - 12 U 1136/12

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Erstattungsfähigkeit von Vorhaltekosten für

    Auszug aus AG Bonn, 18.05.2018 - 111 C 25/18
    Der Schädiger hat die Vorhaltekosten für ein in Reserve gehaltenes Fahrzeug bereits dann zu ersetzen, wenn der Geschädigte dieses Fahrzeug in einem nicht ganz unerheblichen Umfang auch wegen fremdverschuldeter Ausfälle vorhält (OLG Koblenz, Urt. v. 01.9.2014, 12 U 1136/12).

    Vorhaltekosten für ein in Reserve gehaltenes Fahrzeug sind insgesamt zu zahlen und nicht nur nach dem Anteil, der auf die Vorhaltung wegen Fremdschäden entfällt (BGHZ 70, 199; OLG Koblenz, Urt. v. 01.09.2014, 12 U 1136/12).

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