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   AG Dinslaken, 08.04.2020 - 30 C 350/19   

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AG Dinslaken, 08.04.2020 - 30 C 350/19 (https://dejure.org/2020,8978)
AG Dinslaken, Entscheidung vom 08.04.2020 - 30 C 350/19 (https://dejure.org/2020,8978)
AG Dinslaken, Entscheidung vom 08. April 2020 - 30 C 350/19 (https://dejure.org/2020,8978)
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  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73

    Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung

    Auszug aus AG Dinslaken, 08.04.2020 - 30 C 350/19
    Dabei wird der "erforderliche" Hersteiliungsaufwand nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss {BGHZ 54, 82, 85; BGHZ 63 182 ff., BGHZ 115, 364 ff.}.

    Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfiuss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (vgl. BGHZ 63, 182 ff).

    Der Schaden ist deshalb subjektbezogen zu bestimmen (BGHZ 54, 82, 85; BGHZ 63 182 ff.; BGHZ 115, 364 ff.).

    aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der eingegangenen Reparaturkosten (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1989 - VIZR 334/88, VersR 1989, 1056 f., BGHZ 63, 182 ff.).

    Diese "tatsächlichen" Reparaturkosten können regelmäßig auch dann für die Bemessung des "erforderlichen" Herstellungsaufwandes herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten - etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine solche Reparatur sonst üblich ist - unangemessen sind (vgl. BGHZ 63, 182 ff.; OLG Stuttgart, OLGR Stuttgart 2003, 481 ff. m. w. N., OLG Köln, OLGR Köin 1992, 126 f.).

  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 398/02

    Zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten

    Auszug aus AG Dinslaken, 08.04.2020 - 30 C 350/19
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hat der Schädiger danach die Aufwendungen zu ersetzen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. BGHZ 155, 1, BGHZ 160, 377, 383 f.).

    Denn bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von & 249 Abs. 2 S. 1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl. BGHZ 155, 1 ff., BGHZ 132, 373, 376).

  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus AG Dinslaken, 08.04.2020 - 30 C 350/19
    Dabei wird der "erforderliche" Hersteiliungsaufwand nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss {BGHZ 54, 82, 85; BGHZ 63 182 ff., BGHZ 115, 364 ff.}.

    Der Schaden ist deshalb subjektbezogen zu bestimmen (BGHZ 54, 82, 85; BGHZ 63 182 ff.; BGHZ 115, 364 ff.).

  • BGH, 26.05.1970 - VI ZR 168/68

    Erforderlichkeitsmaßstab für die Ersatzfähigkeit der Instandsetzungskosten bei

    Auszug aus AG Dinslaken, 08.04.2020 - 30 C 350/19
    Dabei wird der "erforderliche" Hersteiliungsaufwand nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss {BGHZ 54, 82, 85; BGHZ 63 182 ff., BGHZ 115, 364 ff.}.

    Der Schaden ist deshalb subjektbezogen zu bestimmen (BGHZ 54, 82, 85; BGHZ 63 182 ff.; BGHZ 115, 364 ff.).

  • BGH, 20.06.1989 - VI ZR 334/88

    Abrechnung der Reparaturkosten für seinen Unfallwagen durch den Geschädigten auf

    Auszug aus AG Dinslaken, 08.04.2020 - 30 C 350/19
    aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der eingegangenen Reparaturkosten (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1989 - VIZR 334/88, VersR 1989, 1056 f., BGHZ 63, 182 ff.).
  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Dinslaken, 08.04.2020 - 30 C 350/19
    Denn bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von & 249 Abs. 2 S. 1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl. BGHZ 155, 1 ff., BGHZ 132, 373, 376).
  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus AG Dinslaken, 08.04.2020 - 30 C 350/19
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hat der Schädiger danach die Aufwendungen zu ersetzen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. BGHZ 155, 1, BGHZ 160, 377, 383 f.).
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