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   AG Donaueschingen, 06.11.2020 - 1 C 153/20   

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AG Donaueschingen, 06.11.2020 - 1 C 153/20 (https://dejure.org/2020,44302)
AG Donaueschingen, Entscheidung vom 06.11.2020 - 1 C 153/20 (https://dejure.org/2020,44302)
AG Donaueschingen, Entscheidung vom 06. November 2020 - 1 C 153/20 (https://dejure.org/2020,44302)
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  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73

    Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung

    Auszug aus AG Donaueschingen, 06.11.2020 - 1 C 153/20
    Denn der Schädiger kann nach den Grundsätzen der Vorteilsanrechnung vom Kläger die Abtretung dessen Ansprüche gegen die Werkstatt bzw. den Gutachter verlangen; insofern hat der Schädiger die gleiche Rechtstellung, als wenn sie die Reparatur in Auftrag gegeben hät- -Seite 4 - ten (LG Hamburg a.a.0; BGHZ 63, 182 in juris Rn 13).

    Es besteht auch kein Sachgrund, dem Schädiger das Werkstattrisiko abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm, dem Schädiger, die Beseitigung des Schadens nach § 249 S. 1 BGB überlassen würde; die dem Geschädigten durch § 249 Satz 2 BGB gewährte Ersetzungsbefugnis ist kein Korrelat für eine Überbürdung dieses Risikos auf ihn (BGHZ 63, 182 in juris Rn 10; LG Wuppertal Urt. v. 5.10.2017 - 9 S 90/17, BeckRS 2017, 151390 Rn. 13).

  • OLG Karlsruhe, 22.12.2015 - 14 U 63/15
    Auszug aus AG Donaueschingen, 06.11.2020 - 1 C 153/20
    Ob ein Verschulden der Werkstatt darin liegt, dass sie überflüssige Arbeiten ausführt und in Rechnung stellt, oder ob sie betrügerisch nicht durchgeführte Arbeiten abrechnet, ist lediglich ein Unterschied im tatsächlichen Bereich, der die rechtliche Würdigung des Schadensersatzanspruchs zwischen Schädiger und Geschädigten nicht berührt (vgl. OLG Karlsruhe, 14 U 63/15, in juris 11, 16; LG Hamburg 302 O 92/11 in juris; OLG Stuttgart 4 U 131/03, in juris Rn 20, 24).
  • LG Hamburg, 04.06.2013 - 302 O 92/11

    Verursacher eines Verkehrsunfalls trägt grundsätzlich Werkstattrisiko

    Auszug aus AG Donaueschingen, 06.11.2020 - 1 C 153/20
    Ob ein Verschulden der Werkstatt darin liegt, dass sie überflüssige Arbeiten ausführt und in Rechnung stellt, oder ob sie betrügerisch nicht durchgeführte Arbeiten abrechnet, ist lediglich ein Unterschied im tatsächlichen Bereich, der die rechtliche Würdigung des Schadensersatzanspruchs zwischen Schädiger und Geschädigten nicht berührt (vgl. OLG Karlsruhe, 14 U 63/15, in juris 11, 16; LG Hamburg 302 O 92/11 in juris; OLG Stuttgart 4 U 131/03, in juris Rn 20, 24).
  • LG Wuppertal, 05.10.2017 - 9 S 90/17

    Ersatz der Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Donaueschingen, 06.11.2020 - 1 C 153/20
    Es besteht auch kein Sachgrund, dem Schädiger das Werkstattrisiko abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm, dem Schädiger, die Beseitigung des Schadens nach § 249 S. 1 BGB überlassen würde; die dem Geschädigten durch § 249 Satz 2 BGB gewährte Ersetzungsbefugnis ist kein Korrelat für eine Überbürdung dieses Risikos auf ihn (BGHZ 63, 182 in juris Rn 10; LG Wuppertal Urt. v. 5.10.2017 - 9 S 90/17, BeckRS 2017, 151390 Rn. 13).
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