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   AG Duisburg, 18.08.2010 - 60 IN 26/09   

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https://dejure.org/2010,10907
AG Duisburg, 18.08.2010 - 60 IN 26/09 (https://dejure.org/2010,10907)
AG Duisburg, Entscheidung vom 18.08.2010 - 60 IN 26/09 (https://dejure.org/2010,10907)
AG Duisburg, Entscheidung vom 18. August 2010 - 60 IN 26/09 (https://dejure.org/2010,10907)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    InsO § 75

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermessen des Insolvenzgerichts bzgl. Einberufung der Gläubigerversammlung bei Vorliegen eines formell ordnungsgemäßen, vom Antragsberechtigten unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung gestellten Einberufungsantrags; Einberufung einer Gläubigerversammlung bei ...

  • zvi-online.de

    InsO § 75
    Ablehnung der Einberufung einer Gläubigerversammlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Die Einberufung einer Gläubigerversammlung ist vom Gericht abzulehnen, wenn ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers fehlt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2010, 2362
  • NZI 2010, 910
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • AG Duisburg, 10.02.2010 - 60 IN 26/09

    Rechtmäßigkeit von Beschlüssen einer Gläubigerversammlung wegen eines

    Auszug aus AG Duisburg, 18.08.2010 - 60 IN 26/09
    Dies gilt insbesondere, wenn sich aus den Angaben des Antragstellers ergibt, dass der von ihm angestrebte Beschluss, wenn er gefasst würde, außerhalb der Beschlusskompetenz der Gläubigerversammlung läge (LG Hamburg NZI 2010, 263 = ZInsO 2010, 146 f.; AG Duisburg NZI 2010, 303 f. = ZIP 2010, 847 = ZInsO 2010, 815) oder sonst offenkundig rechtswidrig wäre.
  • LG Duisburg, 24.06.2010 - 7 T 109/10

    Kontrolle des Insolvenzgerichts gem. § 78 Insolvenzordnung (InsO) über einen

    Auszug aus AG Duisburg, 18.08.2010 - 60 IN 26/09
    Ein Beschluss der Gläubigerversammlung vom 11.3.2010, mit dem sie beim Insolvenzgericht beantragte, die Unwirksamkeit der Verwaltererklärung anzuordnen, wurde durch rechtskräftigen Beschluss des AG Duisburg vom 22.4.2010 - 60 IN 26/09, bestätigt durch Beschluss des LG Duisburg vom 24.6.2010 - 7 T 109/10, wegen Verstoßes gegen die gemeinsamen Interessen der Insolvenzgläubiger (§ 78 Abs. 1 InsO) aufgehoben.
  • LG Hamburg, 02.10.2009 - 326 T 76/09

    Insolvenzverfahren: Wahl eines anderen Insolvenzverwalters durch die

    Auszug aus AG Duisburg, 18.08.2010 - 60 IN 26/09
    Dies gilt insbesondere, wenn sich aus den Angaben des Antragstellers ergibt, dass der von ihm angestrebte Beschluss, wenn er gefasst würde, außerhalb der Beschlusskompetenz der Gläubigerversammlung läge (LG Hamburg NZI 2010, 263 = ZInsO 2010, 146 f.; AG Duisburg NZI 2010, 303 f. = ZIP 2010, 847 = ZInsO 2010, 815) oder sonst offenkundig rechtswidrig wäre.
  • LG Münster, 21.01.2019 - 5 T 742/18

    Einberufung besondere Gläubigerversammlung, Abstimmung über

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Antrag nach § 75 Abs. 1 InsO offensichtlich willkürlich ist, d.h. wenn er ersichtlich ohne jeden sachlich vertretbaren Grund gestellt wird, zum Beispiel weil ein offensichtlich rechtswidriger Beschluss angestrebt wird oder der angestrebte Beschluss außerhalb der Beschlusskompetenz der Gläubigerversammlung liegt (LG Göttingen, Beschluss vom 11.12.2012, 10 T 63/12, AG Duisburg, Beschluss vom 18.08.2010, 60 IN 26/09).
  • LG Göttingen, 11.12.2012 - 10 T 63/12

    Anspruch eines Insolvenzverwalters gegen ein Gericht zur Einberufung einer

    Wenn jedoch die Antragsberechtigung vorliegt und der Antragsteller den Zweck der einzuberufenden Gläubigerversammlung mitteilt, hat das Insolvenzgericht grundsätzlich die Gläubigerversammlung einzuberufen, ohne dass ihm hierbei ein Ermessen zusteht (AG Duisburg NZI 2010, 910 [AG Duisburg 18.08.2010 - 60 IN 26/09] ; BGH NZI 2005, 31; OLG Celle ZIP 2002, 900 [OLG Celle 25.03.2002 - 2 W 9/02] ; Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung a.a.O. Rdnr. 10).
  • AG Stendal, 01.10.2012 - 7 IN 164/12

    Insolvenzverfahren: Antragsrecht zur Einberufung einer Gläubigerversammlung; Wahl

    Im Fall eines Einberufungsantrages fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse, wenn der Antrag offenkundig willkürlich, d.h. ersichtlich ohne jeden sachlich vertretbaren Grund, gestellt wird (AG Duisburg, Beschluss vom 18.08.2010, Az.: 60 IN 26/09).
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