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   AG Essen, 23.11.2022 - 120 M 1565/22   

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AG Essen, 23.11.2022 - 120 M 1565/22 (https://dejure.org/2022,44194)
AG Essen, Entscheidung vom 23.11.2022 - 120 M 1565/22 (https://dejure.org/2022,44194)
AG Essen, Entscheidung vom 23. November 2022 - 120 M 1565/22 (https://dejure.org/2022,44194)
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  • OLG Köln, 20.01.2022 - 17 W 136/21

    Weitere Beschwerde gegen einen Kostenansatz in einem

    Auszug aus AG Essen, 23.11.2022 - 120 M 1565/22
    Er verwies dabei auf die beiden Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 08.12.2020, I-10 W 90/20 und des Oberlandesgerichts Köln vom 20.01.2022, 17 W 136/21.

    Eine Ansicht führt hierzu aus, dass im Falle des Verhaftungsauftrags im Rahmen des kombinierten Auftrages - jedenfalls wenn der Schuldner im Pfändungsverfahren nicht angetroffen wurde - zwei gesonderte Verfahren vorliegen, zum einen das Verhaftungsverfahren und zum anderen das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.10.2018 - I-10 W 147/18; ebenso OLG Celle, Beschluss vom 13.07.2020 - 4 W 37/20 -, DGVZ 2020, 208; OLG Köln, Beschluss vom 20.1.2022 - 17 W 136/21).

    Insoweit bestimme § 3 Abs. 1 S. 4 GvKostG ausdrücklich, dass die Vollziehung eines Haftbefehls nach § 802g ZPO kostenrechtlich einen besonderen Auftrag darstellt (OLG Köln, Beschluss vom 20. Januar 2022 - I-17 W 136/21 -, Rn. 11, juris).

    Umstritten ist hierbei innerhalb dieser Ansichten insoweit, ob die gütliche Erledigung im Verhaftungsverfahren nach KV 208 GvKostG (vgl. OLG Köln DGVZ 2022, 90) oder nach KV 207 GvKostG (so OLG Celle DGVZ 2020, 208) abzurechnen ist, wobei dies nach Auffassung des Gerichts vorliegend dahinstehen kann, da der Obergerichtsvollzieher ohnehin nur den geringeren Kostenansatz gewählt hat.

  • LG Osnabrück, 16.02.2021 - 9 T 18/21
    Auszug aus AG Essen, 23.11.2022 - 120 M 1565/22
    Entsprechend wurde die Auffassung vertreten, dass eine Gebühr für die gütliche Erledigung im Haftverfahren nicht entstehen konnte (vgl. LG Osnabrück, Beschluss vom 16. Februar 2021, 9 T 18/21, DGVZ 2021, 94 ff.).

    Entsprechend konnte im Rahmen der Vollziehung des Haftbefehls diese Gebühr nur dann erneut angesetzt werden, wenn der Auftrag zur Vollziehung des Haftbefehls erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist nach § 3 Abs. 4 GvKostG gestellt worden war (vgl. LG Osnabrück, Beschluss vom 16. Februar 2021, 9 T 18/21, DGVZ 2021, 94 ff.) geteilt.

  • OLG Celle, 13.07.2020 - 4 W 37/20
    Auszug aus AG Essen, 23.11.2022 - 120 M 1565/22
    Eine Ansicht führt hierzu aus, dass im Falle des Verhaftungsauftrags im Rahmen des kombinierten Auftrages - jedenfalls wenn der Schuldner im Pfändungsverfahren nicht angetroffen wurde - zwei gesonderte Verfahren vorliegen, zum einen das Verhaftungsverfahren und zum anderen das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.10.2018 - I-10 W 147/18; ebenso OLG Celle, Beschluss vom 13.07.2020 - 4 W 37/20 -, DGVZ 2020, 208; OLG Köln, Beschluss vom 20.1.2022 - 17 W 136/21).

    Umstritten ist hierbei innerhalb dieser Ansichten insoweit, ob die gütliche Erledigung im Verhaftungsverfahren nach KV 208 GvKostG (vgl. OLG Köln DGVZ 2022, 90) oder nach KV 207 GvKostG (so OLG Celle DGVZ 2020, 208) abzurechnen ist, wobei dies nach Auffassung des Gerichts vorliegend dahinstehen kann, da der Obergerichtsvollzieher ohnehin nur den geringeren Kostenansatz gewählt hat.

  • OLG Düsseldorf, 08.12.2020 - 10 W 90/20
    Auszug aus AG Essen, 23.11.2022 - 120 M 1565/22
    Er verwies dabei auf die beiden Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 08.12.2020, I-10 W 90/20 und des Oberlandesgerichts Köln vom 20.01.2022, 17 W 136/21.
  • OLG Düsseldorf, 30.10.2018 - 10 W 147/18

    Erhebung der Kosten des Gerichtsvollziehers für eine gütliche Einigung

    Auszug aus AG Essen, 23.11.2022 - 120 M 1565/22
    Eine Ansicht führt hierzu aus, dass im Falle des Verhaftungsauftrags im Rahmen des kombinierten Auftrages - jedenfalls wenn der Schuldner im Pfändungsverfahren nicht angetroffen wurde - zwei gesonderte Verfahren vorliegen, zum einen das Verhaftungsverfahren und zum anderen das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.10.2018 - I-10 W 147/18; ebenso OLG Celle, Beschluss vom 13.07.2020 - 4 W 37/20 -, DGVZ 2020, 208; OLG Köln, Beschluss vom 20.1.2022 - 17 W 136/21).
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