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AG Frankfurt/Main, 19.01.2023 - 33 C 644/21 (26) |
Zitiervorschläge
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19. Januar 2023 - 33 C 644/21 (26) (https://dejure.org/2023,7404)
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Justiz Hessen
- IWW
Wohnraummiete
- RA Kotz
Einhaltung Schallschutz bei Haus Errichtung erforderlich
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Nur der Schallschutz bei Errichtung des Hauses muss eingehalten werden
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Ist der bei Errichtung des Gebäudes maßgebliche Schallschutz gewahrt: Kein Mietmangel! (IMR 2023, 403)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 22.08.2017 - VIII ZR 226/16
Wohnraummiete: Rücksichtnahmepflicht bei Kinderlärm aus der Nachbarwohnung; …
Auszug aus AG Frankfurt/Main, 19.01.2023 - 33 C 644/21
Sie begründen für die betroffenen Mitmieter nicht ohne Weiteres einen Mangel der Mietsache (vgl. BGH, NZM 2017, 694, Rz. 13). - BGH, 05.12.2018 - VIII ZR 271/17
"Schimmelpilzgefahr": Keine Mietminderung für Wärmebrücken bei Einhaltung des im …
Auszug aus AG Frankfurt/Main, 19.01.2023 - 33 C 644/21
Insbesondere besteht das hinsichtlich des Klageantrags zu 2. erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO), da eine rechtsverbindliche Feststellung zur Minderung der Miete u.a. im Hinblick auf künftige Mietzahlungen von Bedeutung ist (vgl. BGH, NJW 2019, 507, Rz. 15 ff.). - BGH, 04.12.2014 - IX ZR 88/14
Zivilrechtsstreit: Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Zeugenbeweisantritt
Auszug aus AG Frankfurt/Main, 19.01.2023 - 33 C 644/21
Die Beweisangebote "Frau Sarah, n.n." und "Herrn Marcel, n.n." sind mangels hinreichender Bezeichnung zudem unbeachtlich (vgl. BGH, NZI 2015, 191). - BGH, 17.06.2009 - VIII ZR 131/08
Ungenügender Trittschallschutz in einer Wohnung als Mietmangel; Vorliegen eines …
Auszug aus AG Frankfurt/Main, 19.01.2023 - 33 C 644/21
Eine Mietwohnung, die wie hier in einem älteren, um das Jahr 1970 errichteten Gebäude liegt, weist nämlich - wenn nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist, wofür hier nichts vorgetragen ist - in schallschutztechnischer Hinsicht keinen Mangel auf, sofern der Schallschutz den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen entspricht (vgl. BGH, NJW 2009, 2441).