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   AG Göttingen, 10.12.2001 - 74 IN 10/99   

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https://dejure.org/2001,13044
AG Göttingen, 10.12.2001 - 74 IN 10/99 (https://dejure.org/2001,13044)
AG Göttingen, Entscheidung vom 10.12.2001 - 74 IN 10/99 (https://dejure.org/2001,13044)
AG Göttingen, Entscheidung vom 10. Dezember 2001 - 74 IN 10/99 (https://dejure.org/2001,13044)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Insolvenzverfahren: Richterliche Entscheidung nach Insolvenzeröffnung über Wiedereinsetzung bei Versäumung der Frist für den Restschuldbefreiungsantrag vor Anberaumung des Schlusstermins und unterlassenem richterlichen Hinweis; Prozesskostenhilfebewilligung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 30 Abs. 3 InsO; § 287 Abs. 1 InsO; § 18 Abs. 2 RPflG; § 233 ZPO
    Rechtsfolge eines unterlassenen Hinweises auf Restschuldbefreiung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtsfolge eines unterlassenen Hinweises auf Restschuldbefreiung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Köln, 04.10.2000 - 2 W 198/00

    Vorlage der Abtretungserklärung zur Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren

    Auszug aus AG Göttingen, 10.12.2001 - 74 IN 10/99
    Die Rechtsprechung bejaht dies teilweise (LG Göttingen NZI 200, 220, 221; AG Duisburg NZI 2000, 184 f; offen gelassen von LG Duisburg NZI 2000, 184; im Ergebnis wohl auch OLG Zweibrücken ZInsO 2001, 811), teilweise werden die Vorschriften über die Wiedereinsetzung für nicht anwendbar erklärt (OLG Köln ZInsO 2000, 608, 610 mit ablehnender Anmerkung Pape EWiR 2001, 127, 128).

    Über den Antrag auf Restschuldbefreiung wird nämlich erst lange nach dem Berichtstermin entschieden, so dass regelmäßig eine Verzögerung des Verfahrens durch die spätere Zulassung nicht eintreten kann (vgl. Pape EWiR 2001, 127, 128).

    Daher ist es im vorliegenden Fall unschädlich, dass die gem. § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO erforderliche Abtretungserklärung (vgl. OLG Köln ZInsO 2000, 608, 610) erst am 23.11.2001 bei Gericht einging, während der Restschuldbefreiungsantrag am 01.10.2001 einging.

    Dieser Rechtsauffassung steht die Entscheidung des OLG Köln ZInsO 2000, 608 nicht entgegen.

    Zudem war in dem dort entschiedenen Fall zwar nicht dem Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners, aber dem Schuldner selber ein Merkblatt zugestellt worden (OLG Köln ZInsO 2000, 608, 610).

  • LG Göttingen, 01.02.2001 - 10 T 1/01

    Antrag einer Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Festsetzung der

    Auszug aus AG Göttingen, 10.12.2001 - 74 IN 10/99
    Eine Bindungswirkung besteht nämlich nur für das konkrete -Verfahren sowie unter Geltung des § 7 InsO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung nur für die Oberlandesgerichte, nicht aber für die Insolvenz- (Amts-) und Beschwerdegerichte (AG Göttingen ZInsO 2001, 616, 617; FK-InsO/Schmerbach, 3. Auflage, § 7 Rz. 26; a.A. LG Göttingen ZIP 2001, 625).
  • BGH, 14.07.1983 - VII ZR 328/82

    Pflicht zur Belehrung über die Folgen einer Fristversäumung in Anwaltsprozeß

    Auszug aus AG Göttingen, 10.12.2001 - 74 IN 10/99
    So ist es anerkannt, dass die Verspätungsvorschriften des § 296 ZPO auch bei anwaltlicher Vertretung nur angewandt werden können, wenn der Anwalt belehrt worden ist (BGH NJW 1983, 2507, 2508).
  • OLG Zweibrücken, 25.06.2001 - 3 W 52/01

    Statthaftes Rechtsmittel im Wiedereinsetzungsverfahren, schuldhafte

    Auszug aus AG Göttingen, 10.12.2001 - 74 IN 10/99
    Die Rechtsprechung bejaht dies teilweise (LG Göttingen NZI 200, 220, 221; AG Duisburg NZI 2000, 184 f; offen gelassen von LG Duisburg NZI 2000, 184; im Ergebnis wohl auch OLG Zweibrücken ZInsO 2001, 811), teilweise werden die Vorschriften über die Wiedereinsetzung für nicht anwendbar erklärt (OLG Köln ZInsO 2000, 608, 610 mit ablehnender Anmerkung Pape EWiR 2001, 127, 128).
  • AG Göttingen, 23.03.2001 - 74 IN 23/00

    Verpflichtung des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Darlegung des Werts der

    Auszug aus AG Göttingen, 10.12.2001 - 74 IN 10/99
    Eine Bindungswirkung besteht nämlich nur für das konkrete -Verfahren sowie unter Geltung des § 7 InsO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung nur für die Oberlandesgerichte, nicht aber für die Insolvenz- (Amts-) und Beschwerdegerichte (AG Göttingen ZInsO 2001, 616, 617; FK-InsO/Schmerbach, 3. Auflage, § 7 Rz. 26; a.A. LG Göttingen ZIP 2001, 625).
  • LG Göttingen, 18.05.1999 - 10 T 29/99

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verbraucherinsolvenzverfahren

    Auszug aus AG Göttingen, 10.12.2001 - 74 IN 10/99
    Dies ist nicht nur der Fall, wenn es um die Überarbeitung eines Schuldenbereinigungsplanes und Fragen der Zustimmungsersetzung gem. § 309 InsO gilt (vgl. AG Göttingen ZIP 1999, 930; LG Göttingen ZIP 1999, 1017).Dies ist auch der Fall, wenn es um die Frage geht, ob der nur vom Schuldner zu stellende Antrag auf Restschuldbefreiung fristgemäß ist.
  • LG Göttingen, 14.11.2000 - 10 T 142/00

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für

    Auszug aus AG Göttingen, 10.12.2001 - 74 IN 10/99
    Grundsätzlich ist der Rechtspfleger zur Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung aus formellen Gründen - wie z.B. bei einem verfristeten Antrag - zuständig (LG Göttingen NZI 2001, 220; FK-InsO/Schmerbach, 3. Auflage, § 2 Rz. 15).
  • LG Duisburg, 11.10.1999 - 24 T 210/99
    Auszug aus AG Göttingen, 10.12.2001 - 74 IN 10/99
    Die Rechtsprechung bejaht dies teilweise (LG Göttingen NZI 200, 220, 221; AG Duisburg NZI 2000, 184 f; offen gelassen von LG Duisburg NZI 2000, 184; im Ergebnis wohl auch OLG Zweibrücken ZInsO 2001, 811), teilweise werden die Vorschriften über die Wiedereinsetzung für nicht anwendbar erklärt (OLG Köln ZInsO 2000, 608, 610 mit ablehnender Anmerkung Pape EWiR 2001, 127, 128).
  • AG Göttingen, 15.03.2004 - 74 IN 438/02

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für

    Eine solche wird teilweise erörtert, wenn der Schuldner verspätet einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellt (z. B. LG Göttingen NZI 2001, 220; AG Göttingen ZInsO 2002, 887; Kübler/Prütting/Pape InsO § 30 Rz. 6 a; MK-InsO/Schmahl § 20 Rz. 101; FK-InsO/Schmerbach § 30 Rz. 19 a).
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