Rechtsprechung
AG Günzburg, 13.08.2015 - 2 C 496/15 |
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Volltextveröffentlichung
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- BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13
Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger …
Auszug aus AG Günzburg, 13.08.2015 - 2 C 496/15
Als Erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes diejenigen Aufwendung anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten tätigen würde (BGH Versicherungsrecht 2014, 474).Eine Markterforschung vor Erteilung des Gutachtensauftrags an den Sachverständigen ist dem Geschädigten nicht zurnutbar und auch praktisch nicht durchführbar (BGH Versicherungsrecht 2014, 474).
Zudem ist die BVSK-Honorarbefragung 2013 höchstrichterlich als Schätzgrundlage bzgl. Grundhonorar und Nebenkosten anerkannt (BGH, 6. Zivilsenat, Entscheidung vom 11.02.2014, VI ZR 225/13).
- BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90
Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution
Auszug aus AG Günzburg, 13.08.2015 - 2 C 496/15
§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu ersetzen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erforderlich und zweckmäßig ist (BGHZ 115, 364).