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   AG Gifhorn, 11.04.2007 - 36 IK 51/05   

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https://dejure.org/2007,41305
AG Gifhorn, 11.04.2007 - 36 IK 51/05 (https://dejure.org/2007,41305)
AG Gifhorn, Entscheidung vom 11.04.2007 - 36 IK 51/05 (https://dejure.org/2007,41305)
AG Gifhorn, Entscheidung vom 11. April 2007 - 36 IK 51/05 (https://dejure.org/2007,41305)
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  • BGH, 20.03.2003 - IX ZB 388/02

    Versagung der Restschuldbefreiung; Umfang der Auskunftspflicht über Einkünfte aus

    Auszug aus AG Gifhorn, 11.04.2007 - 36 IK 51/05
    Danach kann über den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung im schriftlichen Verfahren entschieden werden (BGH NJW 2003, 2167, 2169).
  • BGH, 23.07.2004 - IX ZB 174/03

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen falscher oder unvollständiger Angaben des

    Auszug aus AG Gifhorn, 11.04.2007 - 36 IK 51/05
    Eine die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigende Wirkung der unrichtigen Angaben ist grundsätzlich keine Voraussetzung für eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO (BGH, ZInsO 2004, 920).
  • LG Kassel, 14.10.2002 - 3 T 504/02

    Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Gläubigerverzeichnis und

    Auszug aus AG Gifhorn, 11.04.2007 - 36 IK 51/05
    Dies führt dazu, daß der Schuldner zur Überzeugung des Gerichts gehalten ist, alle gegen ihn gerichteten Forderungen im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis anzugeben, auch wenn er deren Bestand im Grunde für unberechtigt hält (vgl. LG Kassel, ZInsO 2002, 1147, LG Hildesheim, ZVI 2004, 545, zit. nach juris, HambKomm-Streck, § 305, Rz. 24 m.w.N.).
  • LG Hildesheim, 02.02.2004 - 7 T 3/04

    Anordnung des Eröffnungsantrages und Stundungsantrages durch das

    Auszug aus AG Gifhorn, 11.04.2007 - 36 IK 51/05
    Dies führt dazu, daß der Schuldner zur Überzeugung des Gerichts gehalten ist, alle gegen ihn gerichteten Forderungen im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis anzugeben, auch wenn er deren Bestand im Grunde für unberechtigt hält (vgl. LG Kassel, ZInsO 2002, 1147, LG Hildesheim, ZVI 2004, 545, zit. nach juris, HambKomm-Streck, § 305, Rz. 24 m.w.N.).
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