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AG Gifhorn, 11.04.2007 - 36 IK 51/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Gifhorn, 11.04.2007 - 36 IK 51/05
- LG Hildesheim, 12.02.2008 - 7 T 58/07
- BGH, 10.02.2011 - IX ZB 50/08
- BGH - IX ZP 50/08 (anhängig)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 20.03.2003 - IX ZB 388/02
Versagung der Restschuldbefreiung; Umfang der Auskunftspflicht über Einkünfte aus …
Auszug aus AG Gifhorn, 11.04.2007 - 36 IK 51/05
Danach kann über den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung im schriftlichen Verfahren entschieden werden (BGH NJW 2003, 2167, 2169). - BGH, 23.07.2004 - IX ZB 174/03
Versagung der Restschuldbefreiung wegen falscher oder unvollständiger Angaben des …
Auszug aus AG Gifhorn, 11.04.2007 - 36 IK 51/05
Eine die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigende Wirkung der unrichtigen Angaben ist grundsätzlich keine Voraussetzung für eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO (BGH, ZInsO 2004, 920). - LG Kassel, 14.10.2002 - 3 T 504/02
Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Gläubigerverzeichnis und …
Auszug aus AG Gifhorn, 11.04.2007 - 36 IK 51/05
Dies führt dazu, daß der Schuldner zur Überzeugung des Gerichts gehalten ist, alle gegen ihn gerichteten Forderungen im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis anzugeben, auch wenn er deren Bestand im Grunde für unberechtigt hält (vgl. LG Kassel, ZInsO 2002, 1147, LG Hildesheim, ZVI 2004, 545, zit. nach juris, HambKomm-Streck, § 305, Rz. 24 m.w.N.). - LG Hildesheim, 02.02.2004 - 7 T 3/04
Anordnung des Eröffnungsantrages und Stundungsantrages durch das …
Auszug aus AG Gifhorn, 11.04.2007 - 36 IK 51/05
Dies führt dazu, daß der Schuldner zur Überzeugung des Gerichts gehalten ist, alle gegen ihn gerichteten Forderungen im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis anzugeben, auch wenn er deren Bestand im Grunde für unberechtigt hält (vgl. LG Kassel, ZInsO 2002, 1147, LG Hildesheim, ZVI 2004, 545, zit. nach juris, HambKomm-Streck, § 305, Rz. 24 m.w.N.).