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   AG Hamburg, 19.12.2018 - 49 C 414/18   

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https://dejure.org/2018,44611
AG Hamburg, 19.12.2018 - 49 C 414/18 (https://dejure.org/2018,44611)
AG Hamburg, Entscheidung vom 19.12.2018 - 49 C 414/18 (https://dejure.org/2018,44611)
AG Hamburg, Entscheidung vom 19. Dezember 2018 - 49 C 414/18 (https://dejure.org/2018,44611)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • IWW

    § 535 BGB, § 574 BGB, §§ 574 ff BGB, § 91a ZPO, § 93b Abs. 3 ZPO
    BGB, ZPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.05.2006 - VI ZB 64/05

    Voraussetzungen des sofortigen Anerkenntnisses im schriftlichen Vorverfahren

    Auszug aus AG Hamburg, 19.12.2018 - 49 C 414/18
    Der Vermieter hat insoweit hinreichend Anlass, wenn er nach dem Verhalten des Mieters nicht damit rechnen durfte, dass dieser sich vertragsgemäß verhält und die Wohnung räumt (vgl. BGH WuM 2006, 454; OLG Hamm ZMR 1996, 499; LG Berlin GuT 2010, 247).
  • OLG Dresden, 25.11.2014 - 5 W 1310/14

    Voraussetzungen einer Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten bei

    Auszug aus AG Hamburg, 19.12.2018 - 49 C 414/18
    Dies gilt nur dann nicht, wenn der Vermieter konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Mieter die angekündigte Räumung nicht durchführen wird (vgl. OLG Dresden NJW 2015, 497).
  • LG Berlin, 01.02.2010 - 12 O 509/09

    Schweigen auf Räumungsverlangen = Klageanlass?

    Auszug aus AG Hamburg, 19.12.2018 - 49 C 414/18
    Der Vermieter hat insoweit hinreichend Anlass, wenn er nach dem Verhalten des Mieters nicht damit rechnen durfte, dass dieser sich vertragsgemäß verhält und die Wohnung räumt (vgl. BGH WuM 2006, 454; OLG Hamm ZMR 1996, 499; LG Berlin GuT 2010, 247).
  • LG Baden-Baden, 15.11.2006 - 5 T 15/06

    Verlängerte Räumungsfrist nicht an neuen Mietvertrag knüpfen!

    Auszug aus AG Hamburg, 19.12.2018 - 49 C 414/18
    Versagt der Vermieter dem Mieter die Einräumung einer Räumungsfrist, die ihm später das Gericht doch gewährt, wird dieser Fall dem der unnötigen Klagerhebung gleichgesetzt (vgl. LG Baden-Baden WuM 2007, 75; LG Köln WoM 1993, 542; LG Aurich GE 2017, 833).
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