Rechtsprechung
AG Hamburg-St. Georg, 10.11.2023 - 980a C 19/23 WEG |
Volltextveröffentlichung
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Verwalter verschuldet Kündigung des Verwaltervertrags: Keine weitere Vergütung
Kurzfassungen/Presse
- mietrechtsiegen.de (Kurzinformation)
WEG-Verwaltervergütung nach Kündigung des Verwaltervertrags
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- LG Berlin, 02.02.2018 - 85 S 98/16
Haftung des Wohnungseigentumsverwalters für die Kosten eines …
Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 10.11.2023 - 980a C 19/23
(siehe: Haftung des Wohnungseigentumsverwalters für die Kosten eines Beschlussanfechtungsprozesses bei pflichtwidriger Herbeiführung eines anfechtbaren Versammlungsbeschlusses/ Urteil LG Berlin v. 02.02.2018 Az. 85 S 98/16).Die Beklagte zu 2) macht zu Recht geltend, dass sie damit pflichtwidrig die Einleitung eines kostenträchtigen Beschlussanfechtungsverfahrens " heraufbeschworen " hat, obwohl dafür keinerlei Veranlassung für sie bestanden hat (vgl. zur risikobehafteten Herbeiführung einer Abstimmung über einen mangelhaft vorbereiteten Beschlussgegenstand durch die Verwaltung etwa LG Berlin, ZWE 2018, 325).
- EuGH, 03.02.2022 - C-20/21
LOT Polish Airlines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit …
Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 10.11.2023 - 980a C 19/23
Zwischen einem Miteigentümer und der Beklagten zu 2) war zum Az. 980a C 20/21 WEG eine Anfechtungsklage betreffend einen Beschluss der Eigentümerversammlung vom 18.05.2021 rechtshängig, die mit Urteil vom 28.01.2022 - veröffentlicht in ZMR 2022, 417 - beschieden wurde.Dies gilt zunächst für die unterlassene Information der Wohnungseigentümer auf der Versammlung vom 08.09.2022 (und zuvor) über das laufende Berufungsverfahren in der Sache 980a C 20/21 WEG sowie die eigenmächtige Einlegung der Berufung gegen das Urteil vom 28.01.2022.
- LG Frankfurt/Main, 07.09.2023 - 13 S 6/23
Verwalter kann jederzeit abberufen werden - aber wann endet Verwaltervertrag?
Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 10.11.2023 - 980a C 19/23
Die dort enthaltenen Regelungen, wonach " der Verwaltervertrag (...) für die Zeit der Bestellung des Verwalters von der Eigentümergemeinschaft und vom Verwalter nur aus wichtigem Grund gekündigt werden " kann und " der Verwaltervertrag (...) fest auf die Dauer der Bestellung des Verwalters (...) abgeschlossen " worden ist, ist im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung (vgl. dazu etwa LG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.09.2023 - 2-13 S 6/23) und vor dem Hintergrund der (erst) zum 01.12.2020 in Kraft getretenen Regelung in § 26 Abs. 3 S. 2 WEG dahin zu verstehen, dass der Vertrag (und damit die Vergütungspflicht für die Beklagte zu 2) nicht - im Sinne einer " Kopplungsklausel " - automatisch mit der Abberufung der Klägerin enden sollte, sondern nur dann, wenn die Voraussetzungen für eine Kündigung " aus wichtigem Grund " gegeben gewesen sind.