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   AG Hamburg-St. Georg, 31.03.2023 - 980a C 20/22 WEG   

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AG Hamburg-St. Georg, 31.03.2023 - 980a C 20/22 WEG (https://dejure.org/2023,32562)
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 31.03.2023 - 980a C 20/22 WEG (https://dejure.org/2023,32562)
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 31. März 2023 - 980a C 20/22 WEG (https://dejure.org/2023,32562)
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    Durch (Negativ-) Beschluss verweigerte Zustimmung zur Veräußerung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 20.07.2012 - V ZR 241/11

    Beschlussanfechtungsklage im Wohnungseigentumsverfahren: Klagebefugnis eines

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 31.03.2023 - 980a C 20/22
    Es ist höchstrichterlich geklärt, dass ein die Zustimmung versagender Beschluss der Wohnungseigentümer im Regelfall auch dann bestandskräftig wird, wenn ein wichtiger Grund zu Unrecht angenommen worden ist; der Beschluss kann allenfalls dann nichtig sein, wenn er auf ersichtlich sachfremden Erwägungen beruht, die offenkundig keinen wichtigen Grund darstellen (vgl. BGH, NJW 2012, 3232, 3233, Rz. 17 = ZMR 2012, 972).

    Mit der bestandskräftigen Versagung der Zustimmung zur Veräußerung ist der zunächst schwebend unwirksame Kaufvertrag vom 29.10.2020 sowie das damit zusammenhängende dingliche Rechtsgeschäft - gegenüber jedermann bzw. mit absoluter Wirkung - endgültig unwirksam geworden (s. BGH, NJW 2012, 3232, 3233, Rz. 17 = ZMR 2012, 972; Skauradszun, in: BeckOGK, 1.3.2023, § 12, Rn. 48).

  • AG Hamburg-St. Georg, 03.08.2021 - 980a C 14/21
    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 31.03.2023 - 980a C 20/22
    Gegen diesen Beschluss haben die Kläger Anfechtungsklage erhoben und Beschlussersetzung beantragt (Az. 980a C 14/21 WEG), gerichtet gegen die " übrigen Wohnungseigentümer ".

    Die Kläger haben ihre ursprünglich gegen den Beschluss vom 29.12.2020 gerichtete Anfechtungsklage im Verfahren 980a C 14/21 WEG (nach Hinweis) wieder zurückgenommen, wodurch der vorgenannte Beschluss in Bestandskraft erwachsen ist.

  • BGH, 01.06.2012 - V ZR 171/11

    Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen:

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 31.03.2023 - 980a C 20/22
    Dies belegt schon für sich genommen seine " finanzielle Unzuverlässigkeit ", weil einem Wohnungseigentümer bekanntermaßen grundsätzlich kein Zurückbehaltungsrecht für fällige Wohngelder bzw. Vorschüsse i.S. von § 28 Abs. 1 WEG zusteht, um die Liquidität seiner Gemeinschaft nicht zu gefährden (s. BGH, NJW 2012, 2797, 2799, Rn. 15 = ZMR 2012, 976).
  • BGH, 18.10.2019 - V ZR 188/18

    Verpflichtung des ehemaligen Verwalter einer klagenden

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 31.03.2023 - 980a C 20/22
    Mit dieser i.S.v. § 12 Abs. 2 WEG wirksamen Regelung sollen sich die übrigen Wohnungseigentümer dagegen schützen können, dass Wohnungseigentum in die Hand eines finanziell unzuverlässigen Erwerbers gerät (vgl. nur BGH, ZWE 2020, 188, 189, Rn. 13 = ZMR 2020, 422).
  • OLG Köln, 06.08.2009 - 16 Wx 133/08

    Verweigerung der Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 31.03.2023 - 980a C 20/22
    Dem schließt sich das erkennende Gericht an (so auch H./El., a.a.O., § 12, Rn. 70; Suilmann, in: Bärmann, a.a.O, § 12, Rn. 57); frühere - dem entgegen stehende - Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Köln, ZWE 2010, 42 = ZMR 2010, 54; BayObLG, NZM 2003, 481, 482 = ZMR 2003, 689) ist überholt.
  • BayObLG, 06.03.2003 - 2Z BR 90/02

    Wohnungseigentum: Feststellungsinteresse im Hinblick auf die Nichtigkeit eines

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 31.03.2023 - 980a C 20/22
    Dem schließt sich das erkennende Gericht an (so auch H./El., a.a.O., § 12, Rn. 70; Suilmann, in: Bärmann, a.a.O, § 12, Rn. 57); frühere - dem entgegen stehende - Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Köln, ZWE 2010, 42 = ZMR 2010, 54; BayObLG, NZM 2003, 481, 482 = ZMR 2003, 689) ist überholt.
  • BayObLG, 18.07.1996 - 2Z BR 59/96

    Anspruch auf Änderung der Kostentragung bei Verteilung der Lasten und Kosten des

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 31.03.2023 - 980a C 20/22
    Soweit der Nebenintervenient der Kläger - unter Berufung auf H./El., a.a.O., Rn. 69 und (sinngemäß) H., in: BeckOK-WEG, 50. Ed., § 12, Rn. 71 ff. - geltend macht, dass die Genehmigung nach § 12 WEG erst " mit der Rechtskraft einer Entscheidung nach § 43 WEG als verweigert " gelte und diese Rechtsansicht " richtig und grundbuchrechtlich konsequent " sei, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Die genannte Auffassung von H./El. (a.a.O.) bezieht sich ersichtlich - auch wegen der Bezugnahme auf OLG Hamm, WuM 1997, 289 - auf eine Sach- und Rechtslage, in der es an einem (bestandskräftigen) Beschluss der (übrigen) Wohnungseigentümer über die Zustimmung zur Veräußerung oder deren Versagung noch fehlt; in einem solchen Fall würde der die Genehmigung verlangende Wohnungseigentümer (erst) durch Erhebung einer Klage die Zustimmungspflicht zum Gegenstand eines Rechtsstreits und zu einer der Rechtskraft fähigen Entscheidung darüber machen.
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