Rechtsprechung
AG Homburg, 26.04.2013 - 9 F 480/12 |
Verfahrensgang
- AG Homburg, 26.04.2013 - 9 F 480/12
- AG Homburg, 26.04.2013 - 17 F 294/15
- OLG Saarbrücken, 11.01.2016 - 9 UF 77/15
Wird zitiert von ...
- OLG Saarbrücken, 11.01.2016 - 9 UF 77/15
Versorgungsausgleichsverfahren: Beginn der Beschwerdefrist für einen am Verfahren …
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Homburg vom 26. April 2013 - 9 F 480/12 AB - wird als unzulässig verworfen.2. Der Antrag des Antragsgegners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Homburg vom 26. April 2013 - 9 F 480/12 AB - wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde des Antragsgegners des Ausgangsverfahrens 9 F 480/12 AB des Amtsgerichts - Familiengericht - Homburg und hiesigen Antragstellers (im Folgenden: Antragsgegner) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Homburg vom 26. April 2013 - 9 F 480/12 AB - ist unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig eingelegt worden ist.
In Anwendung dieser Grundätze auf den Fall der fehlgeschlagenen Beteiligung hat der Antragsgegner, als er am 30. Juli 2015 auf der Rechtsantragstelle vorgesprochen hat, jedoch weder nach Ablauf der Frist des § 63 Abs. 3 S. 1 FamFG für den letzten Beteiligten noch, was entscheidend ist, nach tatsächlicher Mitteilung der Entscheidung innerhalb der geltenden Monatsfrist Beschwerde eingelegt; der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Homburg vom 26. April 2013 - 9 F 480/12 AB - ist dem Saarpfalz-Kreis, Kreisjugendamt Homburg, am 29. April 2013 zugestellt worden, nach eigenen Angaben ist dem Antragsgegner jedenfalls mit Schreiben vom 2. Juni 2015 durch eine ihm von der Kreisverwaltung übermittelte Kopie des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Homburg vom 26. April 2013 (9 F 480/12 AB) die Entscheidung tatsächlich mitgeteilt worden und damit zugegangen (§§ 15 Abs. 2 FamFG, 189 ZPO).
Der statthafte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Homburg vom 26. April 2013 - 9 F 480/12 AB - ist zu verwerfen, weil der Antragsgegner diese Frist nicht schuldlos versäumt hat (§ 17 FamFG).
Nach seinem Vorbringen hat er bereits durch Aufforderung zur Auskunftserteilung über sein Einkommen am 27. Mai 2015 Kenntnis davon erlangt, dass er "Vater wäre", und mit Schreiben vom 2. Juni 2015 durch eine ihm von der Kreisverwaltung übermittelte Kopie des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Homburg vom 26. April 2013 (9 F 480/12 AB) Kenntnis davon erlangt, dass er "als Vater festgestellt und ...zum Unterhalt verpflichtet wurde".
Dass der Antragsgegner, wie er vorträgt, auf Grund eines "Missverständnisses" über zwei Wochen zugewartet und sich um einen Termin bei der Rechtsantragstelle bemüht hat, vermag ihn insbesondere in Ansehung dessen, dass in der in dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Homburg vom 26. April 2013 - 9 F 480/12 AB - enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung eine Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels von einem Monat genannt war, die der Antragsgegner nach eigenem Vorbringen ebenfalls nicht eingehalten hat, nicht zu entlasten.