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   AG Ibbenbüren, 23.12.2015 - 30 C 267/15   

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https://dejure.org/2015,46831
AG Ibbenbüren, 23.12.2015 - 30 C 267/15 (https://dejure.org/2015,46831)
AG Ibbenbüren, Entscheidung vom 23.12.2015 - 30 C 267/15 (https://dejure.org/2015,46831)
AG Ibbenbüren, Entscheidung vom 23. Dezember 2015 - 30 C 267/15 (https://dejure.org/2015,46831)
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Volltextveröffentlichung

  • IWW

    § 249 BGB
    Unfallregulierung, Restwert, Gutachten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 01.06.2010 - VI ZR 316/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Anforderungen an die Schadensgeringhaltungspflicht

    Auszug aus AG Ibbenbüren, 23.12.2015 - 30 C 267/15
    Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichishofs leistet der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung durch & 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine konkrete Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH NJW 2010, 2722).

    Aus diesem Grunde -6- könne der Geschädigte gehalten sein, ausnahmsweise von einer grundsätzlich zulässigen Verwertung seines Unfallwagens Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen (BGH, NJW 2010, 2722 ff.).

  • BGH, 13.10.2009 - VI ZR 318/08

    Schadensabrechnung unter Zugrundelegung des durch Sachverständigengutachten

    Auszug aus AG Ibbenbüren, 23.12.2015 - 30 C 267/15
    Dabei kann der Geschädigte nach der gefestigien Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig dann von einer korrekten Wertermittlung durch den Sachverständigen ausgehen, wenn dieser für das Unfallfahrzeug drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt eingeholt hat (BGH, NJW 2010, 605 f., BGH, NJW 2009, 1265 f.).

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist der Geschädigte mit dem Risiko, dass sich der von ihm realisierte Erlös später als zu niedrig erweist, nur dann belastet, wenn er den Restwert ohne hinreichende Absicherung realisiert (BGH, a. a. O.; BGH, DAR 2010, 18 f.).

  • BGH, 13.01.2009 - VI ZR 205/08

    Einbeziehung von Angeboten zur Schadensschätzung durch den vom Geschädigten

    Auszug aus AG Ibbenbüren, 23.12.2015 - 30 C 267/15
    Dabei kann der Geschädigte nach der gefestigien Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig dann von einer korrekten Wertermittlung durch den Sachverständigen ausgehen, wenn dieser für das Unfallfahrzeug drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt eingeholt hat (BGH, NJW 2010, 605 f., BGH, NJW 2009, 1265 f.).
  • BGH, 06.04.1993 - VI ZR 181/92

    Verkauf von Unfallwagen zum Restwert gemäß Gutachten

    Auszug aus AG Ibbenbüren, 23.12.2015 - 30 C 267/15
    Bereits in seiner Entscheidung vom 06.04.1993 (BGH NJW 1993, 1849) hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs das von ihm eingeholte Gutachten dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung zur Kenntnis zu bringen (vgl. auch OLG Hamm, a. a. O., Rn. 21 ff, m. w. N. zur Rspr.).
  • OLG Köln, 16.07.2012 - 13 U 80/12

    Zur Verletzung der Schadensminderungspflicht durch Veräußerung des

    Auszug aus AG Ibbenbüren, 23.12.2015 - 30 C 267/15
    Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich jedoch gerade keine generelle Verpflichtung des Geschädigten, vor dem Verkauf seines Fahrzeugs dem Haftpflichtversicherer das Schadensgutachten zugänglich zu machen und ihm einen gewissen Zeitraum zum Nachweis höherer Restwertangebote einzuräumen (vgl. OLG Hamm, a. a. O. Rn. 20 m. w. N.) Die von der Beklagtenseite bemühte Rechtsprechung des OLG Köln (OLG Köln, NJW-RR 2013, 224 f.) steht insoweit im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
  • OLG Hamm, 11.11.2015 - 11 U 13/15

    Ermittlung des Restwerts eines unfallgeschädigten Fahrzeugs

    Auszug aus AG Ibbenbüren, 23.12.2015 - 30 C 267/15
    Ist dies der Fall oder entspricht das vom Geschädigten eingeholte Gutachten nicht den vorgenannten Anforderungen, so dass es keine geeignete Grundlage für die Bestimmung des Restwertes darstellt, dann ist der Schädiger im Prozess nicht an dem Vorbringen gehindert, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden können (OLG Hamm, Urteil vom 11.11.2015, Az. 11 U 13/15 , Rn. 15, zitiert nach BeckRS 2015, 20697).
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