Rechtsprechung
AG Ludwigsburg, 13.02.2017 - 7 C 3061/15 |
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Nur Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde stützt Erhöhungsverlangen!
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Nur Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde stützt Erhöhungsverlangen! (IMR 2017, 1088)
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- BGH, 13.11.2013 - VIII ZR 413/12
Unzulässigkeit einer Zustimmungsklage zur Wohnraummieterhöhung
Auszug aus AG Ludwigsburg, 13.02.2017 - 7 C 3061/15
Die Klage ist bereits unzulässig, da kein formell wirksames Mieterhöhungsverlangen gemäß § 558a BGB vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 13.11.-, Az. VIII ZR 413/12, NJW 2014, 1173).Hierfür ist erforderlich, dass die Begründung dem Mieter konkrete Hinweise auf die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens gibt, damit er während der Überlegungsfrist die Berechtigung der Mieterhöhung überprüfen und sich darüber schlüssig werden kann, ob er dem Erhöhungsverlangen zustimmt oder nicht (BGH, Urteil vom 13.11.-, Az. VIII ZR 413112, NJW 2014, 1173).
Nach der Rechtsprechung des BGH kann die fehlende Vergleichbarkeit jedoch nicht durch einen prozentualen Abschlag ersetzt werden (BGH, Urteil vom 13.11.-, Az. VIII ZR 413/12, NJW 2014, 1173).
- BGH, 16.06.2010 - VIII ZR 99/09
Zur Verwendung von Mietspiegeln bei Mieterhöhungen
Auszug aus AG Ludwigsburg, 13.02.2017 - 7 C 3061/15
Zwar kann gemäß § 558a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 BGB auch auf den Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde abgestellt werden, wenn ein Mietspiegel wie hier für die eigene Gemeinde fehlt (BGH NJW 2010, 2946). - BGH, 12.12.2007 - VIII ZR 11/07
Formelle Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen: Zur Frage der …
Auszug aus AG Ludwigsburg, 13.02.2017 - 7 C 3061/15
Die Begründung soll dem Mieter die Möglichkeit geben, die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens zu überprüfen, um überflüssige Prozesse zu vermeiden (BGH NJW 2008, 573).