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   AG Müllheim, 20.06.2000 - UR II 42/99   

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AG Müllheim, 20.06.2000 - UR II 42/99 (https://dejure.org/2000,18130)
AG Müllheim, Entscheidung vom 20.06.2000 - UR II 42/99 (https://dejure.org/2000,18130)
AG Müllheim, Entscheidung vom 20. Juni 2000 - UR II 42/99 (https://dejure.org/2000,18130)
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Volltextveröffentlichung

  • gmbhr.de

    Richtlinie 69/335/EWG des Rates v. 17.7.1969 (ABl. EG L 249, S. 25) i.d.F. der Richtlinie 85/303/EWG des Rates v. 10.6.1985 (ABl. EG L 156, S. 23) Art. 4 Abs. 3, Art. 10; EGV Art. ... 177; KostO § 36 Abs. 2; KostO § 39 Abs. 1 S. 1; KostO § 136 Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 2 Ziff. 1; KostO § 151 a
    GmbH-Gründung - EU-Rechtswidrigkeit der Gebühren für die Beurkundung eines Gesellschaftsvertrags als Abgaben mit Gebührencharakter

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 29.09.1999 - C-56/98

    Modelo

    Auszug aus AG Müllheim, 20.06.2000 - UR II 42/99
    Der EuGH hat am 29.9.1999 - Rs. C-56/98, GmbHR 1999, 1205 (Modelo SGPS SA gegen Director-Geral dos Registos e Notariedo) ein Urteil erlassen, dessen Anwendung auf das staatliche Notariat des Landes Baden-Württemberg von dem Justizministerium des Landes in Frage gestellt wird.

    Die Entscheidung über die Erinnerung in dem o.g. vor dem AG anhängigen Verfahren hängt davon ab, ob die Grundsätze des Urteils des EuGH v. 29.9.1999 - Rs. C-56/98 auf die Verhältnisse der Notare im Landesdienst des Landes Baden-Württemberg, insbesondere im OLG-Bezirk Karlsruhe, anwendbar sind (Art. 177 Abs. 2 EGV).

    Die Antragsteller machen -- ebenso wie in dem Verfahren C-56/98 (Modelo) -- geltend, die angefochtenen Notargebühren stellten in Wirklichkeit eine Steuer dar, der geforderte Betrag sei im Verhältnis zu der erbrachten Dienstleistung unverhältnismäßig und die Gebührenerhebung verstoße gegen die Richtlinie des Rates v. 17.7.1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (Abl. EG v. 3.10.1969 Nr. L 249/25).

  • EuGH, 02.12.1997 - C-188/95

    Fantask u.a.

    Auszug aus AG Müllheim, 20.06.2000 - UR II 42/99
    So sage der EuGH auch nicht, daß die fehlende Obergrenze das einzige Argument für die Annahme einer indirekten Steuer sei, vielmehr hebe der EuGH darauf ab, daß eine Abgabe ohne Deckelung "schon ihrer Natur nach" keine Gebühr i.S. der Richtlinie sein könne, und er stelle im folgenden Satz unter Berufung auf das EuGH-Urt. v. 2.12.1997 - Rs. C-188/95 Fantask A/S - Handelsregistergebühren) fest, daß wesentliches Kriterium der Vergleich zwischen der Höhe der Abgabe und dem konkreten Aufwand der Verwaltung für die spezielle Leistung sei.

    Wenn jedoch behauptet werde, daß gerade ausschließlich diese Gebühren nur den Arbeitsaufwand und das Haftungsrisiko deckten, müsse das Land Baden-Württemberg hierfür den Beweis antreten (vgl. hierzu Schlußanträge des Generalanwalts Jacobs Nr. 48 in der Rechtssache des EuGH C-188/95 Fantask).

  • EuGH, 23.02.1994 - C-236/92

    Comitato di coordinamento per la difesa della Cava u.a. / Regione Lombardia u.a.

    Auszug aus AG Müllheim, 20.06.2000 - UR II 42/99
    Nach st. Rspr. des EuGH kann sich der einzelne in all den Fällen, in denen Bestimmungen einer Richtlinie Inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor dem nationalen Gericht gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn der Staat die Richtlinie nicht fristgemäß oder unrichtig in nationales Recht umgesetzt hat (vgl. insbesondere EuGH v. 23.2.1994 - Rs. C-236/92, Comitatio di coordinamento per la difesa della cava u.a" Slg. 1994, I-483, Rn. 8).
  • EuGH, 05.03.1998 - C-347/96

    Solred

    Auszug aus AG Müllheim, 20.06.2000 - UR II 42/99
    Wie der EuGH bereits festgestellt hat, ist das Verbot des Art. 10 der Richtlinie hinreichend genau und unbedingt, damit der einzelne es vor den nationalen Gerichten gegenüber einer gegen diese Richtlinie verstoßenden Bestimmung des nationalen Rechts geltend machen kann (Urt. v. 5.3.1998 - Rs. C-347/96, Solred Slg. 1998, I-937, Rn. 29).
  • EuGH, 20.04.1993 - C-71/91

    Ponente Carni und Cispadana Costruzioni / Amministrazione delle finanze dello

    Auszug aus AG Müllheim, 20.06.2000 - UR II 42/99
    Eine Abgabe, die keinen Zusammenhang zu den tatsächlichen Aufwendungen für diese Leistung aufweist oder sich nicht nach den Aufwendungen, deren Entgelt sie ist, sondern nach den gesamten Verwaltungs- und Investitionskosten der zuständigen Dienststelle richtet, ist eine Abgabe, für die allein das Verbot des Art. 10 der Richtlinie gilt (vgl. EuGH v. 20.4.1993 - Rs. C-71/91 und C-178/91, Ponente Carni und Cispadana Costruzioni Slg. 1993, I-1915, Rn.41 und 42).
  • BayObLG, 25.11.1998 - 3Z BR 164/98

    Gebühren für Handelsregistereintragungen

    Auszug aus AG Müllheim, 20.06.2000 - UR II 42/99
    Auch die Rechtsprechung hat sich hinsichtlich der Handelsregister gebührender Beurteilung angeschlossen (BayObLG v. 25.11.1998 - 3Z BR 164/98), daß eine kostenbezogene Gebührenerhebung indiziert ist.
  • EuGH, 20.04.1993 - C-178/91
    Auszug aus AG Müllheim, 20.06.2000 - UR II 42/99
    Eine Abgabe, die keinen Zusammenhang zu den tatsächlichen Aufwendungen für diese Leistung aufweist oder sich nicht nach den Aufwendungen, deren Entgelt sie ist, sondern nach den gesamten Verwaltungs- und Investitionskosten der zuständigen Dienststelle richtet, ist eine Abgabe, für die allein das Verbot des Art. 10 der Richtlinie gilt (vgl. EuGH v. 20.4.1993 - Rs. C-71/91 und C-178/91, Ponente Carni und Cispadana Costruzioni Slg. 1993, I-1915, Rn.41 und 42).
  • LG Stuttgart, 07.04.2003 - 19 T 288/02

    Vorlage zum EuGH: Verstoß gegen die Gesellschaftssteuerrichtlinie durch die

    Der Beschluss des EuGH entfaltet räumlich und personell direkte Wirkungen nur für das Ausgangsverfahren vor dem Amtsgericht Müllheim/Baden (Beschluss vom 20.06.2000 - UR II 42/99) und damit für die Notare im Landesdienst für das badische Rechtsgebiet.
  • LG Freiburg, 04.07.2002 - 4 T 63/00

    Notargebühr: Vereinbarkeit der Notargebühren mit der

    Die Beschwerdekammer hat auf Grund eines vom Amtsgericht Müllheim/Baden in seinem Kostenerinnerungsverfahren UR II 42/99 am 20.06.2000 beim EuGH veranlasstes Vorabentscheidungsverfahren das vorliegende Beschwerdeverfahren am 13.07.2000 bis zur Entscheidung durch den EuGH ausgesetzt.
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