Rechtsprechung
AG München, 16.12.2021 - 172 C 23599/20 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
BGB § 651i
Quarantäneanordnung wegen Kontakt mit einer mit COVID-19 infizierten Person kein zur Minderung berechtigender Reisemangel - rewis.io
Eine Quarantäneanordnung durch örtliche Behörden stellt in der Regel keinen Reisemangel i.S.d. § 651i BGB dar
- RA Kotz
Quarantäneanordnung durch örtliche Behörden als Reisemangel
- reiserechtfuehrich.com
Quarantäne ist allgemeines Lebensrisiko bei Pauschalreise und kein Reisemangel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Quarantäneanordnung durch örtliche Behörden ist regelmäßig kein Reisemangel
- Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)
Zum Vorliegen eines Reisemangels bei Anordnung einer Quarantäne
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Corona-Quarantäne statt Zypern-Urlaub - Eine behördlich angeordnete Quarantäne stellt keinen Reisemangel dar
- haufe.de (Kurzinformation)
Quarantäne-Anordnungen berechtigen nicht zur Minderung des Reisepreises
Corona: Rechtsprechungsübersichten
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 06.12.2016 - X ZR 117/15
Reiseveranstalter muss nach unverschuldetem Unfall beim Hoteltransfer Reisepreis …
Auszug aus AG München, 16.12.2021 - 172 C 23599/20
So verhält es sich nach Auffassung des BGH etwa, wenn der Reisende außerhalb der Inanspruchnahme von Reiseleistungen am Urlaubsort verunglückt, erkrankt oder Opfer einer Straftat wird oder sonst aus persönlichen Gründen die weiteren Reiseleistungen nicht mehr in Anspruch nehmen kann (vgl. BGH NJW 2017, 958 Rn. 10). - AG Hannover, 12.04.2021 - 570 C 12046/20
Kontakt mit einem an Corona infizierten Mitarbeiter des Hotels ist kein …
Auszug aus AG München, 16.12.2021 - 172 C 23599/20
Anders, als etwa bei der Verbreitung von Krankheiten durch Verpflegung, welche nur durch den Reiseveranstalter (und nicht andere Mitreisende) zur Verfügung gestellt wird, beruht die Erkrankung der Mitreisenden und die behördliche Entscheidung hier nämlich nicht auf einem Umstand, den nur die Beklagte beherrschen konnte und der bzw. dessen Fehlen daher vom Reisenden als üblich erwartet werden kann (vgl. AG Hannover Urt. v. 12.4.2021 - 570 C 12046/20, BeckRS 2021, 7660 Rn. 16, beck-online).
- AG Düsseldorf, 06.10.2023 - 44 C 84/23 Die Reiseleistungen können in diesem Fall mangelfrei erbracht werden, der Reisende kann sie lediglich aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls, deren Risiko der Veranstalter aber nicht zu tragen hat, nicht in Anspruch nehmen (vgl. AG München, Endurteil vom 16.12.2021 - 172 C 23599/20).