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   AG München, 18.03.2022 - 142 C 12408/21   

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https://dejure.org/2022,43719
AG München, 18.03.2022 - 142 C 12408/21 (https://dejure.org/2022,43719)
AG München, Entscheidung vom 18.03.2022 - 142 C 12408/21 (https://dejure.org/2022,43719)
AG München, Entscheidung vom 18. März 2022 - 142 C 12408/21 (https://dejure.org/2022,43719)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • BAYERN | RECHT

    BGB § 858
    Besitzstörung durch Werbeflyereinwurf

  • RA Kotz

    Keine Werbung gilt für Hauseingang und Briefkasten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    "Bitte keine Werbung einwerfen" gilt auch für Hauseingang und Briefkastenanlage

Kurzfassungen/Presse (8)

  • bayern.de (Auszüge und Pressemitteilung)

    Bitte keine Werbung einwerfen

  • bayern.de PDF (Auszüge und Pressemitteilung)

    Bitte keine Werbung einwerfen"

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    "Keine Werbung einwerfen"

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    "Bitte keine Werbung einwerfen" gilt auch für Briefkastenanlage

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Bitte keine Werbung einwerfen" - Diese Aufforderung gilt nicht nur für Briefkästen, sondern auch für den Hauseingang!

  • das-gruene-recht.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Unerwünschte Werbung darf auch nicht im Hausflur abgelegt werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unerwünschte Werbung darf nicht im Hausflur abgelegt werden

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Sperrvermerk am Briefkasten umfasst auch lose abgelegte Werbeflyer

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Werbung heißt keine Werbung! (IMR 2023, 205)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.12.1988 - VI ZR 182/88

    Unterlassungsanspruch gegen Einwurf von Werbung

    Auszug aus AG München, 18.03.2022 - 142 C 12408/21
    Eine Besitzstörung ist grundsätzlich anzunehmen durch das Einwerfen von Werbe-Flyern, wenn wie hier erkennbar zu verstehen gegeben wird, dass der Einwurf von Werbung nicht erwünscht ist (Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 858 Rn. 5; BGHZ 106, 229 (232 f.) = NJW 1989, 902 (903)).

    Angesichts des erreichten Ausmaßes derartiger Werbung nach Quantität und Intensität kann keine Rede davon sein, dass der Besitz nur unwesentlich beeinträchtigt ist (BGHZ 106, 229 (232 f.) = NJW 1989, 902 (903)).

    Die pauschale Behauptung, Dritte könnten Handzettel verteilt haben, steht der Bejahung des Anscheinsbeweises nicht entgegen (vgl. in ähnlicher Konstellation BGH, Urteil vom 20. Dezember 1988 - VI ZR 182/88 -, BGHZ 106, 229-236, Rn. 15).

  • BGH, 10.11.2006 - V ZR 46/06

    Ablage von Postsendungen auf Gemeinschaftsflächen eines vermieteten Hauess

    Auszug aus AG München, 18.03.2022 - 142 C 12408/21
    Sind keine besonderen Vereinbarungen getroffen, umfasst das Recht die übliche Benutzung und deckt alle mit dem Wohnen typischerweise verbundenen Umstände (BGH, Urteil vom 10. November 2006 - V ZR 46/06 -, Rn. 9, juris).
  • BGH, 30.10.1981 - V ZR 191/80

    Nachbarrecht - Lärm - Mittelbarer Störer - Zumutbare Maßnahmen

    Auszug aus AG München, 18.03.2022 - 142 C 12408/21
    Dabei trifft sie die Darlegungs- und Beweislast für die Schritte, die sie in dieser Richtung unternommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1981 - V ZR 191/80 - NJW 1982, 440, 441).
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