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   AG Münster, 27.10.2020 - 4 C 3363/19   

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https://dejure.org/2020,49257
AG Münster, 27.10.2020 - 4 C 3363/19 (https://dejure.org/2020,49257)
AG Münster, Entscheidung vom 27.10.2020 - 4 C 3363/19 (https://dejure.org/2020,49257)
AG Münster, Entscheidung vom 27. Oktober 2020 - 4 C 3363/19 (https://dejure.org/2020,49257)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Zahlungsverzug des Mieters wegen Depression: Kann der Vermieter kündigen?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Kündigungsrecht des Vermieters bei Zahlungsverzug wegen schwerer Depression - Freiberufliche Tätigkeit und Einschaltung des Jobcenters war krankheitsbedingt nicht möglich

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Erkrankung des Mieters kann Verschulden für ordentliche Kündigung entfallen lassen (IMR 2021, 275)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.02.2005 - VIII ZR 6/04

    Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzugs des Mieters

    Auszug aus AG Münster, 27.10.2020 - 4 C 3363/19
    Kündigt der Vermieter ein Wohnraummietverhältnis nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a) BGB wegen Zahlungsverzugs des Mieters fristlos und hilfsweise auch fristgemäß, lässt der nachträgliche Ausgleich der Rückstände innerhalb der Frist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB jedoch nicht auch ohne weiteres die fristgemäße Kündigung entfallen (BGH, Urteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 6/04 -, juris).

    Die Vorschrift eröffnet dem Mieter im Gegensatz zur fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs die Möglichkeit, sich auf unvorhersehbare wirtschaftliche Engpässe zu berufen und so sein etwaiges Fehlverhalten in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BGH, Urteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 6/04, Rn. 20 -, juris).

  • BGH, 28.05.2019 - VI ZR 328/18

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

    Auszug aus AG Münster, 27.10.2020 - 4 C 3363/19
    (std. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2019 - VI ZR 328/18, , Rn. 6 und 10 -, juris).
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