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AG Mannheim, 03.08.2022 - 10 C 5113/21 |
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- BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73
Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung …
Auszug aus AG Mannheim, 03.08.2022 - 10 C 5113/21
Gemäß § 249 BGB wird der "erforderliche" Herstellungsaufwand nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss (BGHZ 54, 82 [85] = NJW 1970, 1454; BGHZ 63, 182 = NJW 1975, 160; BGHZ 115, 364 = NJW 1992, 302).Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug - wie hier - reparieren, so sind die durch eine Reparaturrechnung der Werkstatt belegten Aufwendungen im Allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der eingegangenen Reparaturkosten (vgl. BGH, NJW 1989, 3009 = VersR 1989, 1056; BGHZ 63, 182 = NJW 1975, 160).
Diese "tatsächlichen" Reparaturkosten können regelmäßig auch dann für die Bemessung des "erforderlichen" Herstellungsaufwands herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten unangemessen sind, etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine solche Reparatur sonst üblich ist (vgl. BGHZ 63, 182 = NJW 1975, 160; OLG Stuttgart, OLG-Report 2003, 481 mwN;… OLG Köln, OLG-Report 1992, 126, a.a.O.).
- BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90
Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution
Auszug aus AG Mannheim, 03.08.2022 - 10 C 5113/21
Gemäß § 249 BGB wird der "erforderliche" Herstellungsaufwand nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss (BGHZ 54, 82 [85] = NJW 1970, 1454; BGHZ 63, 182 = NJW 1975, 160; BGHZ 115, 364 = NJW 1992, 302). - BGH, 20.06.1989 - VI ZR 334/88
Abrechnung der Reparaturkosten für seinen Unfallwagen durch den Geschädigten auf …
Auszug aus AG Mannheim, 03.08.2022 - 10 C 5113/21
Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug - wie hier - reparieren, so sind die durch eine Reparaturrechnung der Werkstatt belegten Aufwendungen im Allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der eingegangenen Reparaturkosten (vgl. BGH, NJW 1989, 3009 = VersR 1989, 1056; BGHZ 63, 182 = NJW 1975, 160).
- BGH, 26.05.1970 - VI ZR 168/68
Erforderlichkeitsmaßstab für die Ersatzfähigkeit der Instandsetzungskosten bei …
Auszug aus AG Mannheim, 03.08.2022 - 10 C 5113/21
Gemäß § 249 BGB wird der "erforderliche" Herstellungsaufwand nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss (BGHZ 54, 82 [85] = NJW 1970, 1454; BGHZ 63, 182 = NJW 1975, 160; BGHZ 115, 364 = NJW 1992, 302). - OLG Karlsruhe, 22.12.2015 - 14 U 63/15
Auszug aus AG Mannheim, 03.08.2022 - 10 C 5113/21
Mit OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. Dezember 2015 - 14 U 63/15 -, juris gilt deshalb: Für den erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist der Aufwand maßgeblich, der vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheint; dabei ist auf die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten abzustellen. - OLG Stuttgart, 22.10.2003 - 4 U 131/03
Amtshaftung: Warnpflicht des Verkehrssicherungspflichtigen bezüglich der …
Auszug aus AG Mannheim, 03.08.2022 - 10 C 5113/21
Diese "tatsächlichen" Reparaturkosten können regelmäßig auch dann für die Bemessung des "erforderlichen" Herstellungsaufwands herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten unangemessen sind, etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine solche Reparatur sonst üblich ist (vgl. BGHZ 63, 182 = NJW 1975, 160; OLG Stuttgart, OLG-Report 2003, 481 mwN;… OLG Köln, OLG-Report 1992, 126, a.a.O.). - OLG München, 22.01.1992 - 15 U 3362/91
Vernehmung von erstinstanzlich nicht rechtzeitig benannten Zeugen im …
Auszug aus AG Mannheim, 03.08.2022 - 10 C 5113/21
Diese "tatsächlichen" Reparaturkosten können regelmäßig auch dann für die Bemessung des "erforderlichen" Herstellungsaufwands herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten unangemessen sind, etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine solche Reparatur sonst üblich ist (vgl. BGHZ 63, 182 = NJW 1975, 160; OLG Stuttgart, OLG-Report 2003, 481 mwN; OLG Köln, OLG-Report 1992, 126, a.a.O.).