Rechtsprechung
AG Mannheim, 04.03.2016 - 10 C 238/15 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Festsetzung von Gerichtskosten gegen eine gebührenbefreite Partei; Übernahme der Kosten des Verfahrens durch die kostenbefreite Partei bei einer im Wege des Vergleichs geschlossenen Parteivereinbarung
- ra.de
- Justiz Baden-Württemberg
§ 2 Abs 1 GKG, § 2 Abs 5 GKG
Gerichtskosten: Kostenfestsetzung gegen gebührenbefreite Partei auf Grundlage eines Vergleichs - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Mannheim, 06.11.2015 - 10 C 238/15
- AG Mannheim, 04.03.2016 - 10 C 238/15
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Koblenz, 20.08.2007 - 14 W 605/07
Rechtsfolgen der in einem Prozessvergleich vereinbarten Aufhebung bei …
Auszug aus AG Mannheim, 04.03.2016 - 10 C 238/15
Gegen eine gebührenbefreite Partei können Gerichtskosten auch dann nicht festgesetzt werden, wenn bei einer im Wege des Vergleichs geschlossenen Parteivereinbarung die kostenbefreite Partei (teilweise) Kosten des Verfahrens übernimmt, weil die Parteivereinbarung im Vergleich die gesetzliche Kostenfreiheit nicht beseitigt oder modifiziert (im Anschluss an OLG Koblenz, Beschluss vom 20.08.2007, Az. 14 W 605/07; BeckRS 2008, 03960).Gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 5 GKG können gegen eine gebührenbefreite Partei Gerichtskosten auch dann nicht festgesetzt werden, wenn bei einer im Wege des Vergleichs geschlossenen Parteivereinbarung die kostenbefreite Partei (teilweise) Kosten des Verfahrens übernimmt, weil die Parteivereinbarung im Vergleich die gesetzliche Kostenfreiheit nicht beseitigt oder modifiziert (vergleiche OLG Koblenz, Beschluss vom 20.08.2007, Az. 14 W 605/07; BeckRS 2008, 03960).