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   AG Menden, 30.04.2009 - 10 F 323/07   

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AG Menden, 30.04.2009 - 10 F 323/07 (https://dejure.org/2009,33091)
AG Menden, Entscheidung vom 30.04.2009 - 10 F 323/07 (https://dejure.org/2009,33091)
AG Menden, Entscheidung vom 30. April 2009 - 10 F 323/07 (https://dejure.org/2009,33091)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 31.10.2007 - XII ZR 112/05

    Unterhaltspflicht eines in Verbraucherinsolvenz befindlichen Selbständigen

    Auszug aus AG Menden, 30.04.2009 - 10 F 323/07
    Bezieht der Unterhaltsschuldner ein Arbeitseinkommen aus abhängiger Beschäftigung, ergibt sich der unpfändbare und somit gemäß § 36 Abs. 1 InsO nicht in die Insolvenzmasse fallende Teil seines Einkommens aus § 850 c ZPO unter Berücksichtigung der Zahl der zu bedienenden Unterhaltsansprüche, siehe BGH, XII ZR 112/05, Urteil vom 31.10.2007, RPfl 2008, S. 194, 196.
  • AG Menden, 27.08.2009 - 10 F 43/07

    Vereinbarung eines wechselseitigen Unterhaltsverzichts kann gem. § 313 BGB

    Auszug aus AG Menden, 30.04.2009 - 10 F 323/07
    Der Scheidungsantrag des Beklagten ist seit dem 14.02.2007 anhängig (10 F 43/07) und seit dem 07.03.2007 rechtshängig.
  • AG Menden, 27.08.2009 - 10 F 43/07

    Vereinbarung eines wechselseitigen Unterhaltsverzichts kann gem. § 313 BGB

    Weiter hat das Gericht die Akten des Rechtsstreits 10 F 323/07 im Aktenstand bis zur Berufungseinlegung zu Informationszwecken beigezogen und verwertet.

    Frau M. erzielte - wie sich aus den beigezogenen Akten 10 F 323/07 ergibt - im Zeitraum November 2007 bis Oktober 2008 ein Nettoeinkommen von.

    Seine Gehaltsbescheinigungen - insbesondere zu Weihnachtsgeld und den bei Polizeibeamten nicht unüblichen Zulagen - legt er wie schon im Verfahren 10 F 323/07 nicht vor, sodass von diesem Einkommen zuallermindest auszugehen ist.

    Andererseits ist für die Antragsgegnerin ausweislich der Darlegungen des Antragstellers in 10 F 323/07 bei vollschichtiger Erwerbstätigkeit allenfalls ein Einkommen von bereinigt rund 800,- EUR darstellbar.

  • OLG Hamm, 15.12.2009 - 7 UF 122/09

    Verwerfung der Berufung als unzulässig wegen Versäumung der Berufungsfrist

    Die Berufung des Beklagten gegen das am 30.04.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Menden (Sauerland) (10 F 323/07) wird als unzulässig verworfen.
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