Rechtsprechung
AG Menden, 30.04.2009 - 10 F 323/07 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vertraglicher Ausschluss des Trennungsunterhalts für die Zukunft ist unwirksam; Zulässigkeit des vertraglichen Ausschlusses des Trennungsunterhalts für die Zukunft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Menden, 30.04.2009 - 10 F 323/07
- OLG Hamm, 15.12.2009 - 7 UF 122/09
- BGH, 06.10.2010 - XII ZB 22/10
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 31.10.2007 - XII ZR 112/05
Unterhaltspflicht eines in Verbraucherinsolvenz befindlichen Selbständigen …
Auszug aus AG Menden, 30.04.2009 - 10 F 323/07
Bezieht der Unterhaltsschuldner ein Arbeitseinkommen aus abhängiger Beschäftigung, ergibt sich der unpfändbare und somit gemäß § 36 Abs. 1 InsO nicht in die Insolvenzmasse fallende Teil seines Einkommens aus § 850 c ZPO unter Berücksichtigung der Zahl der zu bedienenden Unterhaltsansprüche, siehe BGH, XII ZR 112/05, Urteil vom 31.10.2007, RPfl 2008, S. 194, 196. - AG Menden, 27.08.2009 - 10 F 43/07
Vereinbarung eines wechselseitigen Unterhaltsverzichts kann gem. § 313 BGB …
Auszug aus AG Menden, 30.04.2009 - 10 F 323/07
Der Scheidungsantrag des Beklagten ist seit dem 14.02.2007 anhängig (10 F 43/07) und seit dem 07.03.2007 rechtshängig.
- AG Menden, 27.08.2009 - 10 F 43/07
Vereinbarung eines wechselseitigen Unterhaltsverzichts kann gem. § 313 BGB …
Weiter hat das Gericht die Akten des Rechtsstreits 10 F 323/07 im Aktenstand bis zur Berufungseinlegung zu Informationszwecken beigezogen und verwertet.Frau M. erzielte - wie sich aus den beigezogenen Akten 10 F 323/07 ergibt - im Zeitraum November 2007 bis Oktober 2008 ein Nettoeinkommen von.
Seine Gehaltsbescheinigungen - insbesondere zu Weihnachtsgeld und den bei Polizeibeamten nicht unüblichen Zulagen - legt er wie schon im Verfahren 10 F 323/07 nicht vor, sodass von diesem Einkommen zuallermindest auszugehen ist.
Andererseits ist für die Antragsgegnerin ausweislich der Darlegungen des Antragstellers in 10 F 323/07 bei vollschichtiger Erwerbstätigkeit allenfalls ein Einkommen von bereinigt rund 800,- EUR darstellbar.
- OLG Hamm, 15.12.2009 - 7 UF 122/09
Verwerfung der Berufung als unzulässig wegen Versäumung der Berufungsfrist
Die Berufung des Beklagten gegen das am 30.04.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Menden (Sauerland) (10 F 323/07) wird als unzulässig verworfen.