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AG Montabaur, 05.09.2012 - 5 C 102/12 |
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
Nr 9003 Nr 1 GKVerz, § 299 ZPO
Gerichtskosten: Anfall der Aktenversendungspauschale bei Einlegung der Akte in das Gerichtsfach eines Rechtsanwalts - ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Montabaur, 13.08.2012 - 5 C 102/12
- AG Montabaur, 18.08.2012 - 5 C 102/12
- AG Montabaur, 05.09.2012 - 5 C 102/12
- LG Koblenz, 06.11.2012 - 12 T 55/12
- OLG Koblenz, 14.01.2013 - 14 W 19/13
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Naumburg, 26.01.2012 - 1 Ws 568/11
Anfall der Aktenversendungspauschale: Einlegen der Akte in ein Fach des …
Auszug aus AG Montabaur, 05.09.2012 - 5 C 102/12
Soweit die Beschwerde die Entscheidung des OLG Naumburg vom 26.01.2012 (Az. 1 Ws 568/11) anführt, vermag dieses das erkennende Gericht nicht zu überzeugen. - OLG Düsseldorf, 04.11.2009 - 1 Ws 447/09
Unanhängig voneinander anfallende Aktenversendungspauschale bei räumlicher …
Auszug aus AG Montabaur, 05.09.2012 - 5 C 102/12
Denn es wäre schlechthin mit dem Sinn und Zweck des Auslagentatbestands der Nr. 9003 KV GKG nicht nachvollziehbar zu erklären, warum das zwecks Akteneinsicht außerhalb des Gerichtsgebäudes erforderliche Einlegen der Akte in das in einem großen Gerichtsgebäude befindliche Fach eines Anwalts, zu welchem die Akte innerhalb des Gerichts durch den Gerichtswachtmeister über mehrere Etagen und Flure transportiert werden muss, nicht den Auslagentatbestand der Nr. 9003 KV GKG auslösen soll, während dieser erfüllt ist, wenn die Akte durch den Gerichtswachtmeister von einem kleinen Amtsgericht über die Straße in der Landgericht, bei dem sich das Anwaltsfach befindet, getragen wird (vgl. so die ähnlichen Fälle OLG Düsseldorf Beschluss vom 04.11.2009 (Az. II - 1 Ws 447/09) und OLG Köln Beschluss vom 02. März 2009 (17 Ws 2/09)). - LG Münster, 29.03.1995 - 7 Qs 48/95
Auszug aus AG Montabaur, 05.09.2012 - 5 C 102/12
Dem von der Beschwerde angeführten Beschluss des LG Münster vom 29.03.1995 (7 Qs 48/95) ist schon deshalb nicht zu folgen, weil dieser davon ausgeht, dass durch den Auslagentatbestand der Nr. 9003 KV GKG lediglich die Portokosten oder ggf. Verpackungskosten abgegolten werden sollen.