Rechtsprechung
   AG Nördlingen, 28.04.2017 - 2 C 848/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,70216
AG Nördlingen, 28.04.2017 - 2 C 848/15 (https://dejure.org/2017,70216)
AG Nördlingen, Entscheidung vom 28.04.2017 - 2 C 848/15 (https://dejure.org/2017,70216)
AG Nördlingen, Entscheidung vom 28. April 2017 - 2 C 848/15 (https://dejure.org/2017,70216)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,70216) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • VerfGH Bayern, 19.09.2018 - 1-VI-18

    Überprüfung eines zivilgerichtlichen Urteils am Maßstab des Grundrechts auf

    Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 24. November 2017 Az. 072 S 1753/17, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Amtsgerichts Nördlingen vom 28. April 2017 Az. 2 C 848/15 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO (mit der Maßgabe der Änderung der Entscheidung über die Kosten für die erste Instanz) zurückgewiesen wurde.

    Mit Urteil vom 28. April 2017 Az. 2 C 848/15 sprach das Amtsgericht Nördlingen dem Beschwerdeführer nach Durchführung einer Beweisaufnahme mit Vernehmung von acht Zeugen, darunter des Zeugen G., einen Betrag von 155, 96 EUR nebst außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Zinsen zu und wies die Klage im Übrigen ab.

    Zudem sei die Erhebung der Widerklage im Verfahren Az. 2 C 848/15 der Klageerhebung im Verfahren Az. 2 C 144/17 vorausgegangen, sodass selbst beim Vorliegen desselben Streitgegenstands der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit im Verfahren Az. 2 C 144/17 hätte geltend gemacht werden müssen.

    c) Soweit der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 25. Januar 2018 anmerkt, dass er im Verfahren Az. 2 C 144/17 zusätzlich darauf hingewiesen habe, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung keine Mietrückstände für die Garage bestanden hätten, ist dies ohne Auswirkung auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren, weil die Entscheidung im Verfahren Az. 2 C 144/17 nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist und eine etwaige Nichtberücksichtigung von Vortrag im Verfahren Az. 2 C 144/17 keinen Gehörsverstoß im hier maßgeblichen Ausgangsverfahren (Az. 072 S 1753/17 und vorgehend Az. 2 C 848/15) begründen kann.

  • LG Augsburg, 24.11.2017 - 72 S 1753/17

    Keine Aussetzung des Berufungsverfahrens bei Ermittlungsverfahren wegen

    Die Berufung des Klägers und Widerbeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Nördlingen vom 28.04.2017, Aktenzeichen 2 C 848/15, wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Kostenentscheidung für die erste Instanz (Ziffer 5 des Urteils vom 28.04.2017) lautet wie folgt:.

    Der Beklagte und Widerkläger hat die Berufung hat die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Nördlingen vom 28.04.2017, Az. 2 C 848/15, mit Schriftsatz vom 23.11.2017 zurückgenommen.

    Die vom Kläger und Widerbeklagten eingelegte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Nördlingen vom 28.04.2017, Az. 2 C 848/15, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht