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   AG Obernburg, 16.01.2024 - 1 F 487/23   

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AG Obernburg, 16.01.2024 - 1 F 487/23 (https://dejure.org/2024,8017)
AG Obernburg, Entscheidung vom 16.01.2024 - 1 F 487/23 (https://dejure.org/2024,8017)
AG Obernburg, Entscheidung vom 16. Januar 2024 - 1 F 487/23 (https://dejure.org/2024,8017)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    Leistungen, Kind, Kindesmutter, Eltern, Pflegeeltern, Verfahren, Landratsamt, Anerkennung, Gerichtskosten, Mitwirkung, Jugendamt, Verfahrenswert, Kostenentscheidung, Notwendigkeit, Kosten des Verfahrens, elterlichen Sorge, Gelegenheit zur Stellungnahme

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  • BGH, 23.11.2016 - XII ZB 149/16

    Voraussetzungen für familiengerichtliche Weisungen an die Eltern bei Gefährdung

    Auszug aus AG Obernburg, 16.01.2024 - 1 F 487/23
    Gefährdung des Kindeswohls gemäß § 1666 BGB heißt, dass ein Schaden des Kindes bereits eingetreten ist oder eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr besteht, dass sich bei weiterer Entwicklung eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BVerfG FamRZ 2010, 713, BGH FamRZ 2017, 212 mwN; Palandt/Götz, § 1666 Rn. 10).

    An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt (BGH FamRZ 2017, 212 OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 1599; Staudinger/Coester BGB, § 1666 Rn. 91; MünchKomm/Olzen, BGB, § 1666 Rn. 50).

  • OLG Karlsruhe, 25.05.2009 - 5 UF 224/08

    Elterliche Sorge: Eingriffsvoraussetzungen; Wahrscheinlichkeitsgrad für eine

    Auszug aus AG Obernburg, 16.01.2024 - 1 F 487/23
    An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt (BGH FamRZ 2017, 212 OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 1599; Staudinger/Coester BGB, § 1666 Rn. 91; MünchKomm/Olzen, BGB, § 1666 Rn. 50).
  • BVerfG, 03.02.2017 - 1 BvR 2569/16

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Rückführung eines Kindes aus der

    Auszug aus AG Obernburg, 16.01.2024 - 1 F 487/23
    Generell ist für Maßnahmen nach § 1666 BGB erforderlich, dass eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls vorliegt, zu deren Abwendung die sorgeberechtigten Personen nicht gewillt oder in der Lage sind, sodass das Wächteramt des Staates nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG zum Tragen kommt (BVerfG FamRZ 2017, 524 ff.; OLG Karlsruhe Beschluss v. 03.03.2017, Az: 18 UF 159/16).
  • BVerfG, 29.01.2010 - 1 BvR 374/09

    Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) durch unzureichende

    Auszug aus AG Obernburg, 16.01.2024 - 1 F 487/23
    Gefährdung des Kindeswohls gemäß § 1666 BGB heißt, dass ein Schaden des Kindes bereits eingetreten ist oder eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr besteht, dass sich bei weiterer Entwicklung eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BVerfG FamRZ 2010, 713, BGH FamRZ 2017, 212 mwN; Palandt/Götz, § 1666 Rn. 10).
  • OLG Karlsruhe, 03.03.2017 - 18 UF 159/16

    Entziehung der elterlichen Sorge bei schwerwiegender Kindesmisshandlung in der

    Auszug aus AG Obernburg, 16.01.2024 - 1 F 487/23
    Generell ist für Maßnahmen nach § 1666 BGB erforderlich, dass eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls vorliegt, zu deren Abwendung die sorgeberechtigten Personen nicht gewillt oder in der Lage sind, sodass das Wächteramt des Staates nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG zum Tragen kommt (BVerfG FamRZ 2017, 524 ff.; OLG Karlsruhe Beschluss v. 03.03.2017, Az: 18 UF 159/16).
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