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   AG Pfaffenhofen/Ilm, 23.07.2021 - 1 C 638/20   

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AG Pfaffenhofen/Ilm, 23.07.2021 - 1 C 638/20 (https://dejure.org/2021,51096)
AG Pfaffenhofen/Ilm, Entscheidung vom 23.07.2021 - 1 C 638/20 (https://dejure.org/2021,51096)
AG Pfaffenhofen/Ilm, Entscheidung vom 23. Juli 2021 - 1 C 638/20 (https://dejure.org/2021,51096)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    Verkehrsunfall, Unfall, Reparaturkosten, Geschwindigkeit, Haftpflichtversicherer, Fahrzeug, Haftpflichtversicherung, Rechtsanwaltskosten, Haftung, Unfallhergang, Kollision, Unfallzeitpunkt, Kind, PKW

  • kanzlei-kotz.de

    Verkehrsunfall - Aufsicht der Eltern über minderjährige schulpflichtige Kinder

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 10.07.1984 - VI ZR 273/82

    Umfang der Aufsichtspflicht der Eltern

    Auszug aus AG Pfaffenhofen/Ilm, 23.07.2021 - 1 C 638/20
    Das hat der BGH in seiner Entscheidung vom 10.07.1984, Az. VI ZR 273/82 wie folgt formuliert: "Das Maß der gebotenen Aufsicht über Minderjährige bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter, wobei sich die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen danach richtet, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation tun müssen, um derartige Schädigungen Dritter, wie sie infrage stehen, durch ihr Kind zu verhindern (Senat, NJW 1980, 1044 = LM § 832 BGB Nr. 12 = VersR 1980, 278 (279) m.w.Nachw.; st. Rspr.).

    Damit war der Orientierungspflicht der Eltern genügt; eine Nachschaupflicht hatten sie unter den gegebenen Umständen nicht" (NJW 1984, 2574, beck-online).

    So war der Beklagte insbesondere nicht verpflichtet den achtjährigen Sohn ständig im Blick zu haben, auch wenn ein sofortiges Eingreifen dann nicht (mehr) möglich war (vgl. BGH NJW 84, 2574; Palandt § 832 Rn. 12).

  • BGH, 19.11.1963 - VI ZR 96/63
    Auszug aus AG Pfaffenhofen/Ilm, 23.07.2021 - 1 C 638/20
    Insbesondere hängt es von den Eigenheiten des Kindes und seinem Erziehungsstand ab, in welchem Umfang all-gemeine Belehrungen und Verbote ausreichen oder deren Beachtung auch überwacht werden muß (Senat, VersR 1964, 313 (314)).

    In diesem Alter verbietet sich aber nicht nur, wie das BerGer. meint, eine Überwachung "auf Schritt und Tritt", sondern auch eine regelmäßige Kontrolle in kurzen, etwa halbstündigen Zeitabständen, wie sie beispielsweise bei einem Kleinkind erforderlich ist (s. Senat, VersR 1964, 313 (314)).

    Grundsätzlich muß Kindern im Alter von 8 bis 9 Jahren, wenn sie normal entwickelt sind, das Spielen im Freien ohne Aufsicht auch in einem räumlichen Bereich gestattet sein, der den Eltern ein sofortiges Eingreifen nicht ermöglicht (Senat, NJW 1957, 869 = LM § 683 BGB Nr. 5 = VersR 1957, 340 (341); VersR 1964, 313 (314)).

  • OLG Hamm, 08.02.2013 - 9 U 202/12

    Aufsichtspflicht, Fahrradfahrer, 6-jähriger Junge

    Auszug aus AG Pfaffenhofen/Ilm, 23.07.2021 - 1 C 638/20
    Das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung vom 08.02.2013, Az. 9 U 202/12 hierzu erklärt: "Die Aufsichtspflicht wird mithin zum einen durch Eigenschaften des aufsichtsbedürftigen Kindes und zum anderen durch die Schadensgeneigtheit des Unfallbereichs und der danach gegebenen und zu erwartenden konkreten Gefahrensituation bestimmt.

    Umgekehrt müssen Defizite im Bereich der subjektiven Elemente zu größeren Anforderungen an die Auf-sichtspflicht führen, und zwar auch dann, wenn sich das Kind in einem objektiv überschaubaren und vertrauten Bereich ohne besondere Gefahrenlage bewegt." (OLG Hamm, MDR 2013, 655).

  • LG Saarbrücken, 13.02.2015 - 13 S 153/14

    Haftung wegen Aufsichtspflichtverletzung: Aufsichtspflicht der Eltern eines in

    Auszug aus AG Pfaffenhofen/Ilm, 23.07.2021 - 1 C 638/20
    Bei schulpflichtigen Kindern ist in der Regel nach Belehrung über Regeln und Gefahren sowie einer gewissen Erprobung eine ständige Aufsicht nicht mehr erforderlich (vgl. Palandt § 832 Rn. 11; LG Saarbrücken NJW-RR 15, 720).
  • BGH, 27.11.1979 - VI ZR 98/78

    Aufsichtspflicht der Eltern über 17-jährigen, zu Körperverletzung neigenden Sohn;

    Auszug aus AG Pfaffenhofen/Ilm, 23.07.2021 - 1 C 638/20
    Das hat der BGH in seiner Entscheidung vom 10.07.1984, Az. VI ZR 273/82 wie folgt formuliert: "Das Maß der gebotenen Aufsicht über Minderjährige bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter, wobei sich die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen danach richtet, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation tun müssen, um derartige Schädigungen Dritter, wie sie infrage stehen, durch ihr Kind zu verhindern (Senat, NJW 1980, 1044 = LM § 832 BGB Nr. 12 = VersR 1980, 278 (279) m.w.Nachw.; st. Rspr.).
  • LG Wuppertal, 17.10.2017 - 16 S 19/17

    Teilnahme eines neunjährigen Mädchens am öffentlichen Verkehr mit Fahrrad ohne

    Auszug aus AG Pfaffenhofen/Ilm, 23.07.2021 - 1 C 638/20
    Eine Aufsichtspflichtverletzung bestand entgegen der Auffassung der Klagepartei aber auch nicht im Hinblick auf die mangelnde Verkehrstüchtigkeit des Fahrrades, insbesondere die Mangelhaftigkeit der Bremsen, in Betracht (vgl. BGH VerR 61, 838; LG Wuppertal NJW-RR 18, 84).
  • BGH, 19.03.1957 - VI ZR 29/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus AG Pfaffenhofen/Ilm, 23.07.2021 - 1 C 638/20
    Grundsätzlich muß Kindern im Alter von 8 bis 9 Jahren, wenn sie normal entwickelt sind, das Spielen im Freien ohne Aufsicht auch in einem räumlichen Bereich gestattet sein, der den Eltern ein sofortiges Eingreifen nicht ermöglicht (Senat, NJW 1957, 869 = LM § 683 BGB Nr. 5 = VersR 1957, 340 (341); VersR 1964, 313 (314)).
  • OLG München, 18.06.1996 - 25 U 5607/95

    Voraussetzungen des Feststellungsinteresses bei Folgeschäden; Aufsichtspflicht

    Auszug aus AG Pfaffenhofen/Ilm, 23.07.2021 - 1 C 638/20
    Der Beklagte musste seinen Sohn überwachen, aufklären und sein Verhalten falls nötig leiten sowie beeinflussen (vgl. Palandt, § 832 Rn. 9; Mü FamRZ 97, 740; Ffm NJW-RR 02, 236).
  • OLG Celle, 02.12.1965 - 5 U 127/65
    Auszug aus AG Pfaffenhofen/Ilm, 23.07.2021 - 1 C 638/20
    Das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung vom 26.09.1994, Az. 13 U 76/94 hier aus-geführt: "Gerade im Straßenverkehr gilt: Das gebotene Maß elterlicher Aufsicht bestimmt sich nach der konkreten Gefahrensituation, falls Eltern ihr Kind im Straßenverkehr begleiten; maßgebend für die Erfüllung der Aufsichtspflicht im Interesse anderer Verkehrsteilnehmer ist, daß der Aufsichtspflichtige in der konkreten Gefahrensituation das tut, was ihm nach der Lebensanschauung zuzumuten und nach der Lebenserfahrung geeignet ist, einen Schaden Dritter zu verhindern (OLG Celle, FamRZ 1966, 107 ff.)."(NZV 1995, 112, beck-online).
  • OLG Hamm, 26.09.1994 - 13 U 76/94
    Auszug aus AG Pfaffenhofen/Ilm, 23.07.2021 - 1 C 638/20
    Das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung vom 26.09.1994, Az. 13 U 76/94 hier aus-geführt: "Gerade im Straßenverkehr gilt: Das gebotene Maß elterlicher Aufsicht bestimmt sich nach der konkreten Gefahrensituation, falls Eltern ihr Kind im Straßenverkehr begleiten; maßgebend für die Erfüllung der Aufsichtspflicht im Interesse anderer Verkehrsteilnehmer ist, daß der Aufsichtspflichtige in der konkreten Gefahrensituation das tut, was ihm nach der Lebensanschauung zuzumuten und nach der Lebenserfahrung geeignet ist, einen Schaden Dritter zu verhindern (OLG Celle, FamRZ 1966, 107 ff.)."(NZV 1995, 112, beck-online).
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