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   AG Rudolstadt, 20.09.2011 - 3 C 19/09   

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https://dejure.org/2011,22299
AG Rudolstadt, 20.09.2011 - 3 C 19/09 (https://dejure.org/2011,22299)
AG Rudolstadt, Entscheidung vom 20.09.2011 - 3 C 19/09 (https://dejure.org/2011,22299)
AG Rudolstadt, Entscheidung vom 20. September 2011 - 3 C 19/09 (https://dejure.org/2011,22299)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Bußgeldverfahren, Gebührenbemessung, Rahmengebühr

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren sind grundsätzlich als durchschnittliche Bußgeldverfahren anzusehen; Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren als durchschnittliche Bußgeldverfahren

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Bußgeldverfahren - durchschnittliche Angelegenheit

  • verkehrsanwaelte.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 14; RVG Nr. 5109 VV
    Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren sind grundsätzlich als durchschnittliche Bußgeldverfahren anzusehen; Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren als durchschnittliche Bußgeldverfahren

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Ansatz einer Mittelgebühr in Verkehrsordnungswidrigkeiten nicht zu beanstanden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.01.2011 - IX ZR 110/10

    Rechtsanwaltsgebühren: Geschäftsgebühr für vorgerichtliche Tätigkeit vor Erhebung

    Auszug aus AG Rudolstadt, 20.09.2011 - 3 C 19/09
    Denn für Rahmengebühren entspricht es allgemeiner Meinung, dass dem Rechtsanwalt bei Festlegung der konkreten Gebühr ein Spielraum von 20% (die sogenannte Toleranzgrenze) zusteht (vgl. das klägerseits zitierte Urteil des Bundesgerichtshof vorn 13.01.2011, Aktenzeichen IX ZR 110/10).
  • LG Gera, 06.06.2000 - 2 Qs 222/00

    Gebührenhöhe im Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten

    Auszug aus AG Rudolstadt, 20.09.2011 - 3 C 19/09
    Nach der Rechtsprechung des hiesigen Landgerichts Gera (vgl. LG Gera, JurBüro 2000, 581 ) sind Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren grundsätzlich als zumindest als durchschnittliche Bußgeldverfahren anzusehen, was erst recht gilt, wenn ein Eintrag von mehr als 2 Punkten im Verkehrszentralregister in Betracht kommt (LG Gera, aaO,).
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