Rechtsprechung
   AG Starnberg, 28.04.2023 - 2 C 60/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,12972
AG Starnberg, 28.04.2023 - 2 C 60/23 (https://dejure.org/2023,12972)
AG Starnberg, Entscheidung vom 28.04.2023 - 2 C 60/23 (https://dejure.org/2023,12972)
AG Starnberg, Entscheidung vom 28. April 2023 - 2 C 60/23 (https://dejure.org/2023,12972)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,12972) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73

    Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung

    Auszug aus AG Starnberg, 28.04.2023 - 2 C 60/23
    Der erforderliche Herstellungsaufwand wird dabei nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung - bzw. Bergung - des Unfallfahrzeuges heranziehen muss (BGHZ 63, 182, 184).

    In diesem Sinne ist der Schaden subjektbezogen zu bestimmen (BGHZ 63, 182, 184).

    Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung unter einem fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einfluss stattfinden muss (vgl. BGHZ 63, 182, 185).

    Die "tatsächlichen" Abschlepp(neben)kosten können deshalb auch dann für die Bemessung des "erforderlichen" Herstellungsaufwandes herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten - etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine solche Bergung sonst üblich ist - unangemessen sind (so BGHZ 63, 182, 186 für Reparaturkosten).

    Es besteht insoweit kein Sachgrund, den Schädiger das Risiko abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 Abs. 1 BGB überlassen würde (BGHZ 63, 182, 185 für Reparaturkosten).

  • AG München, 13.10.2021 - 344 C 6507/21

    Verkehrsunfall - Ersatzfähigkeit der vom Abschleppunternehmer in Rechnung

    Auszug aus AG Starnberg, 28.04.2023 - 2 C 60/23
    Das Amtsgericht München weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass bei den Abschleppkosten wegen der regelmäßig bestehenden Not-und Eilsituation insofern eine noch größere Schutzbedürftigkeit des Geschädigten anzuerkennen ist (AG München 12.10.2022 - 341 C 16141/21 und ebenso AG München 13.10.2021 - 344 C 6507/21, DAR 2022, 101 mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass es auf die Frage,.

    Für die Bemessung des "erforderlichen" Herstellungsaufwandes können auch dann die "tatsächlichen" Abschlepp(neben)kosten herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten - etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine solche Bergung sonst üblich ist - unangemessen sind (vgl. AG München, Urteil vom 13. Oktober 2021 - 344 C 6507/21 -, juris; AG München 13.10.2021 - 344 C 6507/21, DAR 2022, 101; AG Tettnang, Urteil vom 17. November 2022 - 8C 379/22 -, Rn. 1, juris).

    Auf die Frage, ob die Abschlepprechnung bereits (vollständig) beglichen wurde, kommt es für die Frage der Erstattungsfähigkeit der restlichen Abschlepp(neben)kosten auch nicht an (vgl. AG München 13.10.2021 - 344 C 6507/21, DAR 2022, 101).

    Der Kläger durfte daher - umso mehr als die Polizei das Abschleppunternehmen beauftragt hat - davon ausgehen, dass es sich nicht um ein Unternehmen handelt, das eine andere als die ortsübliche Vergütung verlangt; der Kläger ist insofern schutzwürdig, vgl. auch AG München, Urteil vom 13. Oktober 2021 - 344 C 6507/21 -, Rn. 11 - 12, juris.

  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Starnberg, 28.04.2023 - 2 C 60/23
    - Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von 8 249 Abs. 2, Satz 1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (BGHZ 132, 373, 376).
  • AG München, 12.10.2022 - 341 C 16141/21

    Zum "Hakenrisiko" bei überhöhten Abschleppkosten

    Auszug aus AG Starnberg, 28.04.2023 - 2 C 60/23
    Das Amtsgericht München weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass bei den Abschleppkosten wegen der regelmäßig bestehenden Not-und Eilsituation insofern eine noch größere Schutzbedürftigkeit des Geschädigten anzuerkennen ist (AG München 12.10.2022 - 341 C 16141/21 und ebenso AG München 13.10.2021 - 344 C 6507/21, DAR 2022, 101 mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass es auf die Frage,.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht