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AG Stollberg, 06.07.2006 - 3 C 133/06 |
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EE-Abzüge, Haftungsbeschränkung, Schadenminderungspflicht / Auswahlverschulden, Schwacke-Mietpreisspiegel, UE-Tarif Zustellung/Abholung, Winterreifen
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- BGH, 09.05.2006 - VI ZR 117/05
Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten
Auszug aus AG Stollberg, 06.07.2006 - 3 C 133/06
Wie der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten seit Oktober 2004 (vgl. zuletzt Urteil vom 9.5.2006, Az: VI ZR 117/05) ausführt, kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmä- ßig und notwendig halten darf.Insbesondere ist die Heranziehung des Schwacke Mietpreisspiegels insoweit zulässig (vgl. BGH, Urteil v. 9.5.2006, Az: VI ZR 117/05).
Allein das Vertrauen darauf, dass der vom Autohaus bzw. der Vertragswerkstatt empfohlene Autovermieter und der insoweit angebotene Tarif der übliche und auf die speziellen Bedürfnisse eines Unfallgeschädigten zugeschnitten sei, rechtfertigt es nicht, zu Lasten des Unfallgegners bzw. dessen Haftpflichtversicherung ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren (so auch BGH, Urteil vom 9.5.2 006, Az: VI ZR 117/05).